Umweltzonen werden mehr

Feinstaubplaketten und Umweltzonen

Verkehrsverbote zur Verminderung von Luftverschmutzungen

Verkehrsverbote für Kraftfahrzeuge sollen schädliche Luftverschmutzungen vermindern. Die Maßnahmen sind im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und durch Luftreinhalte- oder Aktionsplänen der Länder festgeschrieben. Die zuständigen Behörden können den Kraftfahrzeugverkehr einschränken, wenn er maßgeblich zur Überschreitung festgelegter Grenzwerte (z. B. Feinstaub) beiträgt.

  

Zeichen 270.2
Ende eines Verkehrsverbots
zur Verminderung schädlicher
Luftverunreinigungen in einer Zone

Zeichen 270.2
Ende eines Verkehrsverbots
zur Verminderung schädlicher
Luftverunreinigungen in einer Zone

Ausnahmen sind vorgesehen für schadstoffarme Kraftfahrzeuge, die mit einer amtlichen Plakette versehen sein müssen. Es gibt vier unterschiedliche Schadstoffgruppen, die sich an den Abgasnormen orientieren:

  1. ohne Plakette = Schadstoffgruppe 1:
    Fahrzeuge ohne geregelten Kataylsator
    und ältere Diesel-Fahrzeuge

  2. rote Plakette = Schadstoffgruppe 2:
    Fahrzeuge entsprechen der Abgasnorm EURO 2

  3. gelbe Plakette = Schadstoffgruppe 3:
    Fahrzeuge entsprechen der Abgasnorm EURO 3

  4. grüne  Plakette = Schadstoffgruppe 4:
    Fahrzeuge entsprechen der Abgasnorm EURO 4 und besser

 

 

Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundesmmissionsschutzgesetzes

 

Ohne Plakette dürfen Umweltzonen grundsätzlich nicht befahren werden, auch wenn das Fahrzeug eine günstige Schadstoffeinstufung hat. Bei Nichtbeachtung drohen 40 € Bußgeld und ein Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg.

Die kostenpflichtigen Plaketten werden von Zulassungsbehörden, TÜV und in Werkstätten ausgegeben, die zur Abgasuntersuchung zugelassen sind.

Die Plakette muss so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich beim Ablösen von der Windschutzscheibe selbst zerstört.

Welche Fahrzeuge in der Umweltzone jeweils zugelassen sind, regelt ein Zusatzzeichen, das die entsprechenden Plaketten in Rot, Gelb und Grün abbildet. In Zukunft müssen also nicht immer alle drei Schadstoffgruppen zugelassen werden.

Vom Verkehrsverbot ausgenommen sind z. B.

  • Arbeitsmaschinen,
  • land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
  • zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,
  • Krankenwagen und andere Fahrzeuge zur medizinischen Betreuung,
  • Fahrzeuge mit Sonderrechten (z. B. Bundeswehr, Feuerwehr, Polizei).

In vielen Städten im Bundesgebiet sind sie bereits vorbereitet: sogenannte Luftreinhaltepläne mit ausgewiesenen Umweltzonen. Mit der Umsetzung und dem Verbot für Fahrzeuge ohne entsprechende Plakette ist ab Januar 2008 zu rechnen.

Weiterführende Informationen gibt es z. B. hier:

[zurück zur Übersicht]