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Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Wie bekomme ich den Führerschein wieder?
Die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis heißt eigentlich "Neuerteilung" und ist im § 20 der Fahrerlaubnisverordnung geregelt ( früher: § 15c StVZO).
Obwohl es nicht in jedem Fall einfach ist, eine ehemals entzogene Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist wiederzubekommen, gibt es doch auch für die Verwaltungsbehörde klare Vorschriften. Ein ganz entscheidender Punkt für den Bewerber ist, dass beim Straßenverkehrsamt keine Bedenken gegen seine erneute Eignung zum Fahren bestehen dürfen. Dazu kann er selbst viel beitragen.
Sperrfrist und Antragstellung
Dem Betroffenen dürfte sehr wohl bekannt sein, wann die Sperrfrist abläuft, die ihm vom Gericht oder der Behörde auferlegt wurde. Er kann, um rechtzeitig an seine neue Fahrerlaubnis zu kommen, den Antrag auf Neuerteilung schon 3 Monate zuvor beim zuständigen Straßenverkehrsamt stellen. Die Bearbeitung und Einholung der Auskünfte benötigt dort auch einen gewissen Zeitraum.
Der Betroffene muss den Antrag nach dem heutigen Führerscheinrecht stellen, das heißt, man kann heutzutage keine "Klasse 3 und 1" mehr beantragen, wenn sie auch damals so hieß. So würde der (ehemalige) Besitzer einer Fahrerlaubnis Klassen 3 und 1 jetzt den Antrag auf Neuerteilung der Klassen A, A1, B, BE, C1, C1E, M und L stellen. (Im Prinzip reicht es auch zu sagen: A, BE, C1E, denn alle anderen sind die sowieso erteilten Unterklassen).
Zum Antrag gehört natürlich wieder die Vorlage eines aktuellen Sehtests, der nicht älter als zwei Jahre sein darf. Außerdem gilt im Falle der Klassen C, CE, D1, D1E, D, DE die ärztliche Untersuchungspflicht für Antragsteller, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Diese Führerscheine werden außerdem, wie heutzutage üblich, auf fünf Jahre befristet ausgestellt.
Beurteilung der Eignung durch das Amt
Die Behörde muss prüfen, ob Tatsachen bekannt sind (auch länger zurückliegende Eintragungen im Verkehrszentralregister oder Gerichtsurteile), die immer noch gegen eine Neuerteilung sprechen. Ist dies nicht der Fall, so wird sie im Normalfall dem Antrag zustimmen. Sollten seit der Entziehung der alten Fahrerlaubnis nicht mehr als 2 Jahre vergangen sein, kann die neue Fahrerlaubnis sogar prüfungsfrei erteilt werden. Gibt es Bedenken, so wird die Behörde ein sogenanntes "Fahreignungsgutachten" anfordern, also eine Medizinisch-Psycholgische Untersuchung (MPU). Dabei wird dem Bewerber die Institution, bei der das Gutachten erstellt wird, "empfohlen". Eine eigene Auswahl ist nicht vorgesehen. Das Untersuchungsergebnis wird überlicherweise dem Amt direkt zugestellt. Ein Zurückhalten der Ergebnisse durch den Antragsteller kann negative Auswirkungen auf seine Beurteilung haben. Ein MPU wird immer dann angeordnet, wenn der Betroffene bei einer Alkoholfahrt mit mehr als 1,6 Promille aufgefallen war, oder die Fahrerlaubnis nicht zum ersten Mal entzogen worden ist. Wenn für die Fahrerlaubnisbehörde der Fall allerdings so "sonnenklar" ist, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist, kann sie auch auf ein Gutachten verzichten und den Antrag direkt ablehnen. Gegen diese Entscheidung ist natürlich, wie bei allen Verwaltungsakten, Widerspruch bzw.(wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird ) Klage möglich.
Im Falle der alkoholbedingten Entziehung der Fahrerlaubnis kann und sollte der Bewerber in Abstimmung mit der Behörde an Rehabilitationsmaßnahmen teilnehmen, wenn sein Alkoholdelikt nicht unbeträchtlich oder kein Einzelfall gewesen ist. Die Teilnahme an solchen (anerkannten) Maßnahmen, mit anschließender Beurteilung durch den Seminarleiter, kann viel zur positiven Einschätzung durch die Behörde beitragen. Hier gibt es in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Seminar-Modelle.











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