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Winterreifenverordnung die Zweite
Nachdem die sogenannte „Winterreifen-Verordnung“ von 2006 den Richtern des Oberlandesgerichts Oldenburg zu unverbindlich erschien, soll demnächst eine Neuauflage starten.
Die ursprüngliche Fassung, damals auf Initiative von Verkehrsminister Tiefensee in die Straßenverkehrsordnung (StVO) befördert, war nach Auffassung des Oberlandesgerichtes (OLG) Oldenburg unklar formuliert. Damit verstoße sie gegen das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes und sei unwirksam.
Deshalb kam es Ende 2010 zu einer Neuauflage, aus der (voraussichtlich im Zuge einer lang erwarteten Neufassung der StVO) eine rechtlich verbindliche Verpflichtung zum Fahren mit Winterreifen – oder winterfesten Ganzjahresreifen – hervorgehen soll. Bei dem ganzen Gerangel um die Winterreifen-Verordnung bleibt allerdings unklar, wann überhaupt noch Sommerreifen aufzuziehen sind.
Beanstandet wurde vom Oldenburger OLG die bisherige Formulierung in § 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Unter der Überschrift „Straßenbenutzung durch Fahrzeuge“ heißt es bislang in Absatz 3a: „Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage.“
Die Frage, welche Bereifung bei winterlichen Verhältnissen nun die „geeignete“ sei, können Autofahrer aus Sicht der Richter offenbar nicht selbst beantworten. Sie brauchen daher klare Vorgaben aus dem Verkehrsministerium.
Ob es dadurch wirklich eindeutiger erkennbar wird, wann was zu tun ist, lässt sich aus dem Anfang November vorgelegten Entwurf allerdings nicht schließen. Die geplante Neu-Formulierung (in § 2 Absatz 3a der Straßenverkehrs-Ordnung) lautet:
„Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen).“
- Klar soweit? Immerhin ist die StVO ihrem Anspruch nach eine volksnah formulierte Verhaltensvorschrift. Zudem wird für das Fahren ohne Winterreifen bei „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte“ ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro sowie ein Punkt in Flensburg vorgesehen. Kein Wort über geeignete Bereifung im Sommer: Wer aber im Sommer mit Winterreifen „erwischt“ wird, muss weder Bußgeld noch Punkte fürchten.
Und wer sich jetzt fragt, wozu er sich überhaupt noch Sommerreifen zulegen soll, der muss vielleicht nur auf das nächste Verfahren im Oberlandesgericht in Oldenburg warten.
Der Entwurf, den das Ministerium unter der Leitung des derzeitigen Verkehrsministers Ramsauer auf den Weg gebracht hat, soll noch im beginnenden Winter rechtskräftig werden. Ein entsprechender Beschluss des Bundesrates steht derzeit allerdings noch aus.





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