Polizei sucht Videos gegen Steinewerfer, BGH erlaubt „Dashcam als Beweismittel“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seiner aktuellen Entscheidung weder für die grundsätzliche Freigabe von Dashcamvideos noch für ein klares Beweisverwertungsverbot ausgesprochen, es gilt das Prinzip der Einzelfallbetrachtung: Die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild einerseits und dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche sprachen in diesem Fall für den Videobeweis. Besonders, so die Pressemitteilung des Gerichtshofs weiter, wegen der „besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist.“ Außerdem seien nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet worden, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind.

In diesem Sinne wendet sich derzeit die Kriminalpolizei Flensburg erneut an die Öffentlichkeit und „bittet um Hinweise, die zur Aufklärung der Steinwürfe von den Autobahnbrücken vom Dienstagabend (08.05.18) führen können.“ Zwischen 22 Uhr und 22:30 Uhr wurde Steine von zwei Autobahnbrücken auf die A7 geworfen. Eine Frau wurde laut Pressemitteilung der Polizei schwer verletzt: „Insbesondere werden Fernfahrer angesprochen, die in der Zeit von 21 – 23 Uhr auf der Autobahn A7 in südlicher als auch in nördlicher Richtung unterwegs gewesen sind. Bewusst werden hier auch Lkw-Fahrer angesprochen, die aus Dänemark gekommen sind. Die Polizei fragt, ob in den Fahrzeugen möglicherweise Videotechnik verbaut ist und eingeschaltet war. Wurden die Fahrwege aufgezeichnet? Die Fahrer oder die Firmen werden gebeten, sich mit der Polizei Flensburg in Verbindung zu setzen.“

Während sich die Polizei offenbar mit der Verbreitung von Dashcams arrangiert und sie für ihre Ermittlungen nutzbar machen will, bleibt es vor Gerichten in Deutschland voraussichtlich bei Einzelfallentscheidungen. „Eine einheitliche Regelung, wann und inwiefern Dashcam-Aufzeichnungen gerichtsverwertbar sind, gibt es jedoch weiterhin nicht“, kritisiert Hannes Krämer, Verkehrsrechtsexperte des Automobilclub Europa (ACE) und „bemängelt die fehlende Grundsatzentscheidung und die inhaltliche Begründung des BGH-Urteils.“

DiH (Redaktion)