Infrastruktur für Lkw auf Umleitungsstrecken

BKF-Verkehrszeichen-01Immer wieder kommt es auf Autobahnen zu schweren Unfällen, die lange Vollsperrungen nach sich ziehen. Wenn man Pech hat, steht man mittendrin und kann nur warten. Wenn man Glück hat, kann man noch rechtzeitig abfahren und die ausgeschilderten Umleitungen nutzen um die Sperrung zu umfahren. Doch kann man hier wirklich von Glück reden?

Gerade für Lkw sind diese Umleitungen nicht immer so ausgebaut, wie man sie sich erhofft. Kleine Dörfer mit engen Straßen, nicht gut ausgebaute Landstraßen und Durchfahrtsverbote sind Hindernisse, die für viel Stress im Alltag eines Berufskraftfahrers sorgen.

Lkw-Fahrern können sich so schnell mitten im Nirgendwo befinden, wo sie nicht mehr vor und zurückkommen. Gerade bei Fahrern, die nicht über die neueste Software bei Navigationsgeräten verfügen, geschweige denn dass diese extra für schwere Nutzfahrzeuge ausgelegt sind (Tunnelhöhen, Durchfahrtsverbote etc.), kann das schnell passieren.

Als Berufskraftfahrer wird einem im Fernverkehr häufig das Verkehrszeichen “Lkw-Durchfahrtsverbot” (Zeichen 253) und das Verkehrszeichen „Verbot für Fahrzeuge über … t” (Zeichen 262) begegnen. Doch bezieht sich dieses Verkehrszeichen auf die zulässige Gesamtmasse? Und welche Ausnahmen gelten?

BKF-Verkehrszeichen-02Das Verkehrszeichen 253 bezieht sich auf die zulässige Gesamtmasse. Es wird auch häufig als Lkw-Verbot bezeichnet. Es verbietet die Einfahrt für Kraftfahrzeuge über einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t. Kraftfahrzeugen mit Anhängern und Zugmaschinen über einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t ist die Einfahrt ebenfalls verboten. Pkw und Busse sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Wird das Durchfahrtsverbot missachtet, muss mit einem Bußgeld gerechnet werden. Im Bußgeldkatalog sind ein Lkw-Durchfahrtsverbot und dessen Missachtung mit 100 Euro belegt. Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot fallen in aller Regel nicht an. Von den Beschränkungen des Lkw-Durchfahrtsverbots ausgenommen sind beispielsweise Fahrzeuge, die zum Bau oder zur Reinigung der Straßen eingesetzt oder von der Müllabfuhr betrieben werden. Auch für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, den Katastrophenschutz und den Zolldienst gelten Sonderrechte nach § 35 StVO. Hier kann man den Fahrern nur nahelegen, bereits bei der Planung der Tour darauf zu achten, sich mit möglichen Umleitungsstrecken zu beschäftigen und abzuklären, wo ein eventuelles Verbot gilt.

Zusammenfassend kann man nur sagen, jeder Fahrer sollte sich nicht blind auf die Navigation und die Umleitungsbeschilderung verlassen. Der gute Fahrer bereitet sich vor und hat am Ende die Lkw-„Nase“ vorn.

FlK
-BKF-Redaktion-