Zum Jahresauftrakt 2017 zum Verkehrsgerichtstag

Zum Jahresauftrakt 2017 zum Verkehrsgerichtstag

Empfehlungen vom Verkehrsgerichtstag sind schon des Öfteren vom Gesetzgeber berücksichtigt worden. © DEGENER

Der 55. Deutsche Verkehrsgerichtstag (VGT) tagt auch in diesem Jahr zu interessanten Themen für alle, die mit der Fahrausbildung und dem Verhalten im Straßenverkehr zu tun haben. Vom 25. bis 27. Januar beraten die Experten in Goslar. Wer sich nicht frühzeitig angemeldet hat, muss zwar auf eine Teilnahme am AK II (Ablenkung) verzichten, ihm bleiben aber noch intensive Diskussionen und die Mitgestaltung vielleicht richtungsweisender Empfehlungen in den übrigen Arbeitskreisen offen.
So geht es in Arbeitskreis I zum Beispiel „um das Vorhaben der Bundesregierung, den Katalog der strafrechtlichen Sanktionen um die Möglichkeit der Verhängung eines bis auf sechs Monate erweiterten Fahrverbotes bei allen Straftaten (und nicht nur bei solchen, die einen engen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder den Pflichten im Straßenverkehr aufweisen) zu erweitern. Und Arbeitskreis III geht – für Fahrlehrer vielleicht von zukünftiger Bedeutung – unter dem Titel „Senioren im Straßenverkehr“ den Fragen nach, ob „Beschränkungen, Auflagen oder Pflichtuntersuchungen in Abhängigkeit vom Lebensalter eingeführt werden“ sollten oder z. B. „Feedbackfahrten unter professioneller Leitung“?
Ebenso interessant dürften für Vielfahrer die Fragen sein, die Arbeitskreis VI im Nachgang zur Abgaskrise stellt, nämlich „wie man solche Rechtsverletzungen effektiv ahnden und das Bestehen oder Nichtbestehen von (Schadensersatz-) Ansprüchen für eine Vielzahl von Betroffenen verbindlich klären kann.“ Oder auch Arbeitskreis VII, der mit seiner Frage nach der „Rolle der Polizei bei der Verkehrsüberwachung“ vor allem in Anwalts- und Polizeikreisen für teils lebhaften Diskussionsstoff sorgt: Behandelt wird unter anderem die Übertragung polizeilicher Aufgaben zur Verkehrsregelung bei Großraumund Schwertransporten auf Privatunternehmen. Oder die Übertragung der Warnung vor Arbeits- und Unfallstellen auf gemeindliche Vollzugsbedienstete. Schließlich die Frage, ob und unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen die Polizei privaten Anbietern bei der „Section Control“ die technische Ausgestaltung der Kontrolle überlassen kann.
Letzlich könnte sogar der Arbeitskreis VIII, der sich wie gewohnt mit der Schifffahrt beschäftigt, in diesem Jahr übergreifende Impulse für die übrigen Verkehrswelten geben, stellen sich die Teilnehmer dort doch einer Frage, die auch in anderen Bereichen zunehmend an Bedeutung gewinnt: „Autonome Schiffe – Vision oder Albtraum? Stand der Entwicklung – rechtliche Rahmenbedingungen.“

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