Gericht urteilt: Gesetzliches Parkverbot teilweise unwirksam?

Parkverbot

Beispiel für die „Konkretisierung“ des Parkverbots durch eine Grenzmarkierung (Z 299). © DEGENER

Das „Parken auf schmalen Straßen gegenüber Ein- und Ausfahrten von Grundstücken“ ist nicht grundsätzlich verboten. Nachdem sein Antrag, das Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO durch Anordnung von Verkehrszeichen wie Grenzmarkierung oder Haltverbot zu konkretisieren, abgelehnt wird, verklagt ein Karlsruher Hausbesitzer die Stadt.
Die Vertreter der Stadt waren nach einem Fahrversuch vor Ort zu dem Schluss gekommen, die Fahrbahn sei beim Grundstück des Klägers nicht im Sinne des gesetzlichen Parkverbots „schmal“, weil die Ausfahrt auch bei gegenüber parkenden Autos in vorsichtiger Fahrweise und bei frühzeitigem Einlenken mit maximal zweimaligem Vor- und Zurücksetzen möglich sei. Das Verwaltungsgericht schloss sich dieser Auffassung an, obwohl der Kläger beim erneuten Ortstermin demonstrierte, dass er mit seinem Auto erst nach dreimaligem Rangieren auf die Straße fahren könne.

Letztlich wies das Verwaltungsgericht die Klage u. a. mit der Begründung ab, „angesichts des heutigen Straßenverkehrs und des herrschenden Parkdrucks sei je nach den örtlichen Verkehrsverhältnissen auch ein dreimaliges Rangieren mit einem Auto heute üblicher Größe noch verkehrsadäquat.“ Der Kläger habe also weder Anspruch auf zusätzliche Verkehrszeichen noch könne er sich auf die Straßenverkehrsordnung berufen. Denn das besagte Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Der Begriff „schmal“ genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Normen und sei daher für das Erkennen eines Parkverbots untauglich.

Da die Frage der Wirksamkeit eines Paragrafen der Straßenverkehrsordnung grundsätzliche Bedeutung hat, wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Ob und wann das geschieht, ist zurzeit noch offen.

Eine Rechtsnorm in Bedrängnis: Sorgt das Urteil für eine Neudefinition vor dem Bundesverwaltungsgericht?
StVO
§ 12 Halten und Parken
(3) Das Parken ist unzulässig
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

Quelle: VGH Mannheim

DiH (Redaktion)