FAHRSCHULE: Fahrten mit bedingtem Welpenschutz

Für manche Verkehrsteil-nehmer kann es gar nicht genug Zusatzzeichen ge-ben … © DEGENER

Für manche Verkehrsteilnehmer kann es gar nicht genug Zusatzzeichen geben … © DEGENER

Ich gebe zu, ich ertappe mich selbst manchmal dabei, im täglichen Stadtverkehr an den mit dem „Fahrschule“-Schild gekennzeichneten Fahrzeugen etwas ungeduldig zu werden. Und bin damit nicht allein: Wir fürchten offenbar die relative Langsamkeit der Unsicheren oder etwa das Motor-Abwürgen beim Anfahren an Ampeln und haben Sorge, hinter einem langsam fahrenden Lernauto den Anschluss an den üblichen Verkehrsfluss (am Ende nur Sekundengewinne) zu verpassen. – Vielleicht ahnen wir aber auch, dass vorausfahrende Fahrschulfahrzeuge ein Stück weit unberechenbarer sind als die üblichen Mit-Verkehrsteilnehmer.

So das Fahrschulauto, dass im Kreisverkehr plötzlich bremst, weil der Fahrschüler einen Passanten zu nahe kommen sieht und die Situation möglicherweise noch nicht richtig einschätzen kann. Aber eine Gefahrbremsung beherrscht er. Wenn es dann kracht, will keiner schuld sein. Nachdem das Amtsgericht zunächst beiden Beteiligten die gleichen Schuldanteile zusprach, wegen grundlosem Bremsen (Fahrschule) einerseits und zu geringem Abstand (Auffahrender) andererseits, entschied das Landgericht anders: „Mit dem grundlosen starken Abbremsen eines Fahrschulautos muss grundsätzlich gerechnet werden.“

Obwohl das Gericht grundsätzlich beiden Parteien einen Verkehrsverstoß zur Last legt, wird der Verstoß des Lernenden weniger schwer bewertet. Dagegen wird „die gesteigerte Sorgfaltspflicht des hinter einem Fahrschulwagens befindlichen Fahrzeugs“ betont.

Zum einen diene die deutliche Kenntlichmachung von Fahrschulfahrzeugen bei Übungsfahrten dem Zweck, auf das erhöhte Risiko unangepassten Fahrverhaltens hinzuweisen. Außerdem sei zu beachten, dass das Fahrschulauto beim Verlassen des Kreisverkehrs –  und damit an einer gefährlichen Stelle abgebremst wurde. Aus diesen Gründen entschied das Gericht auf eine Haftungsverteilung von 30 % zu 70 % zu Lasten des Auffahrenden. Das Landgericht wies zudem darauf hin, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der einem deutlich gekennzeichneten Fahrschulfahrzeug folgt, mit plötzlichen und sonst nicht üblichen Reaktionen rechnen und seine Fahrweise darauf einstellen müsse. Grundloses Abbremsen gehöre zu den typischen Anfängerfehlern eines Fahrschülers. (Landgericht Saarbrücken, 13 S 104/18)

Wenn ich demnächst einem Fahrschulfahrzeug folge, werde ich mich einfach einmal kurz an die eigene Fahrausbildung erinnern und lasse dem Neuling genügend Abstand zum Üben – bis der Fahrschulwagen eine andere Richtung einschlägt oder sich eine Gelegenheit zum gefahrfreien Überholen ergibt …

DiH (Redaktion)