Verdeckte Kontrollen - per Kamera Blick ins Führerhaus

Fortsetzung DEGENER BKF-Newsletter 02/2020:

 

Zur Untersuchung der Handy-Ablenkung von Lkw-Fahrern am Steuer hat die Polizei Niedersachsen in Oldenburg jüngst einen sehr erfolgreichen Modellversuch durchgeführt. Die Beamten wollen Verstöße der Lkw-Fahrer gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) auf Video festhalten und die Fahrer im Anschluss mit dem Filmmaterial belehren. Hierfür werden kleine Kameras auf den Dächern einiger Kleinbusse befestigt, die für die Berufskraftfahrer nicht als Streifenwagen erkennbar sind. Beim Vorbeifahren auf der Autobahn filmt die Kamera, was im Fahrerhaus des Lkw vor sich geht. Liegt ein rechtswidriges Verhalten erkennbar vor, steht den Ordnungshütern das Video als Beweismaterial zur Verfügung, von dem sich die Beamten einen Lerneffekt für die Fahrer versprechen.

Doch ist dieses Vorgehen der Polizei überhaupt erlaubt?

Die Antwort lautet ja. Das ist rechtlich unbedenklich. Grundlage dafür bildet der § 100 h der Strafprozessordnung (StPO). Hier heißt es sinngemäß, dass Filmaufnahmen von einer Person ohne deren Wissen erstellt werden dürfen, wenn das Video das einzig erfolgversprechende Beweismittel darstellt. Die Polizei filmt zudem Lkw-Fahrer, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe aus 2010 (Az.: 2 BvR 1447/10) begründet dieses Vorgehen mit dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem im Zusammenhang mit dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben. Dieses Ziel steht in diesem Zusammenhang über dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Um den nicht unerheblichen Strafen zu entgehen, aber vor allem, um immer sicher am Ziel anzukommen, sollten alle Verkehrsteilnehmer die Finger von jeglicher Art der Ablenkung lassen und sich auf den Verkehr konzentrieren. Denn keine Ablenkung kann wichtiger sein als das eigene Leben.

FlK (BKF-Redaktion)