EU-Rat beschließt umfangreiche Reform für Lkw-Fahrerinnen und -Fahrer

Fortsetzung BKF-Newsletter 05/2019:

Ruhezeiten: In zwei aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrende mindestens zwei regelmäßige Ruhezeiten oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit mit mindestens 24 Stunden einzulegen. Im grenzüberschreitenden Güterverkehr kann ein Fahrender außerhalb des Mitgliedstaates seiner Niederlassung zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten einlegen, wenn er in vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einlegt, von denen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sein müssen.

Die bisherigen Regelungen der Ruhezeiten waren Grund für die Änderungen, diese sind ungeeignet und unpraktisch für die Fahrerinnen und Fahrer gewesen. Für die Fahrenden im grenzüberschreitenden Güterfernverkehr sind lange Zeiträume der Abwesenheit vom Heimatort Bestandteil ihrer Arbeit. Dies soll sich mit der Änderung wesentlich verbessern. Die Unternehmen haben hierdurch eine höhere Flexibilität bei der Planung der Ruhezeiten, die Fahrerinnen und Fahrer eine höhere Transparenz und Planbarkeit ihrer Arbeitszeiten. Die Sicherheit im Straßenverkehr soll sich in keiner Weise verschlechtern, es wird davon ausgegangen, dass der Ermüdungsgrad der Fahrenden sinkt und sich die Arbeitsbedingungen zum Positiven entwickeln. Von diesen Regelungen sind nur die Fahrerinnen und Fahrer im Güterfernverkehr betroffen, die Personenbeförderung ist hiervon ausgenommen!

Sozialer Fortschritt: In den Ruhezeiten halten sich die Fahrerinnen und Fahrer nicht mehr in der Fahrerkabine auf. Hier sollen angemessene und geeignete Unterkünfte auf Kosten des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werden. Diese hochwertigen und geschlechtergerechten Unterkünfte dienen der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit der Fahrenden. Sie sind angrenzend an geeigneten Parkplätzen mit angemessenen Sicherheitsniveau einzurichten. Hierbei stellt die Kommission sicher, dass Fahrende im Güter- wie auch im Personenverkehr leichten Zugang über Informationen für sichere Parkflächen haben. Dafür wird eine einheitliche Internetpräsenz erstellt. Der Fahrende erhält hier sämtliche Informationen über die örtlichen Gegebenheiten der Parkflächen z.B. geschlechtergerechte sanitäre Einrichtungen; Einkaufsmöglichkeiten (Lebensmittel und Getränke); Stromversorgung; …

In weiteren Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 geht es um die Wettbewerbsbedingungen der Firmen in den EU-Mitgliedsländern. Ziel ist ein Mindestniveau an Professionalisierung und Schließung möglicher Schlupflöcher in den einzelnen Verordnungen. Thema: „Briefkastenfirma“. Um eine Niederlassung in einem Mitgliedsland betreiben zu dürfen, muss sich der niedergelassene Kraftverkehrsunternehmer auch dauerhaft in diesem Mitgliedstaat aufhalten. Die Verkehrstätigkeit des Unternehmens setzt voraus, dass sich dort eine angemessene technische Ausstattung in dieser Betriebsstätte vorfindet. Eine weitere Anforderung sind die Parkflächen, diese müssen im Niederlassungsmitgliedsland vorhanden sein.

Kabotagebeförderungen: Die Änderungen sollen dazu beitragen die Leerfahrten abzubauen, den Ladefaktor von schweren Nutzfahrzeugen gleichzeitig anzuheben. Dabei ist sicherzustellen, dass ein Unternehmen die Kabotagebeförderungen dauerhaft und ununterbrochen durchführt. Hierbei wird untersagt, innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Zeitfenster für die Kabotagebeförderung eine weitere im Mitgliedstaat durchzuführen.

Richtlinie 96/71/EG, 2014/67/EU, sowie 2006/22/EG und Verordnung (EU) Nr. 1024/2012: Im Fokus hier der soziale Schutz der Kraftfahrenden, angemessene Arbeitsbedingungen und angemessene Geschäftsbedingungen. Um den fairen Wettbewerb zwischen in- und ausländischen Unternehmen zu erleichtern, müssen nationale Vorschriften für den Straßenverkehr verhältnismäßig und gerechtfertigt sein. In den Mitgliedsstaaten der EU werden mindestens sechs Mal im Jahr abgestimmte Straßenkontrollen stattfinden. Somit werden länderübergreifend die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und 165/2014 kontrolliert und statistisch erfasst. Die Mitgliedsstaaten errichten anhand der relativen Anzahl der begangenen Verstöße ein System, dass die Risikoeinstufung der kontrollierten Unternehmen erfassen soll. Die erfassten Daten werden über eine gemeinsame Formel für die Berechnung der Verstöße ausgewertet und an die Kontrollbehörden des Mitgliedsstaates weitergeleitet. Ziel ist auch hier eine faire und effizientere Behandlung der Unternehmen bei Kontrollen. Straßenkontrollen werden schneller, effizienter und mit möglichst geringer Verzögerung für den Fahrer durchgeführt. Es werden klare Unterscheidungen zwischen den Pflichten der Kraftfahrer und den Pflichten des Unternehmens zu Grunde gelegt.

Die umfangreichen Änderungen des Regelwerks für Lkw-Fahrerinnen und -Fahrer werden auf lange Sicht die Arbeitsbedingungen verbessern, den sozialen Schutz unserer Fahrenden besser schützen und für fairen Wettbewerb bei in- und ausländischen Unternehmen sorgen. Wir warten gespannt auf die zweite Lesung zum Mobilitätspaket.

Bleiben Sie gesund! – Ihre DEGENER BKF-Redaktion

Quelle: Pressemitteilung des Rats der EU v. 07.04.2020