Die Ausnahmen der Neuregelung

BKF - Die Ausnahmen der NeuregelungBei den aktuellen Neuregelungen für Berufskraftfahrer geht es um die Ausnahmen von den Sozialvorschriften, die für bestimmte Fahrzeugarten oder Verwendungszwecke von Fahrzeugen gelten. Die Verordnung (EG) 561/2006 dient hier als Rechtsgrundlage.

In Artikel 13 lässt die EU neben den unmittelbar geltenden Ausnahmen nach Artikel 3 Raum für optionale Ausnahmen. Hier können die Mitgliedstaaten wählen, ob und welche Ausnahme sie in das nationale Recht übernehmen. Zusätzlich können übernommene Ausnahmeregelungen innerstaatlich an bestimmte Bedingungen geknüpft, also auch gelockert oder verschärft werden.

Mit Bekanntgabe des „Mobilitätspaket 1“ wurde Doppelbuchstabe aa des Artikels 3 erneut geändert und hat seit dem 21.08.2020 in folgendem Wortlaut Rechtskraft:

„aa) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die

i) zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, oder

ii) zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, ausschließlich in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens, und unter der Bedingung, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt und dass die Beförderung nicht gewerblich erfolgt.“

In Artikel 4 Buchstabe r der gleichen Verordnung ist mit dieser Neuregelung der Begriff der „nichtgewerblichen Beförderung“ ins Spiel gekommen.

„r) ,nichtgewerbliche Beförderung‘ ist jede Beförderung im Straßenverkehr, außer Beförderungen auf eigene oder fremde Rechnung, die weder direkt noch indirekt entlohnt wird und durch die weder direkt noch indirekt ein Einkommen für den Fahrer des Fahrzeugs oder für Dritte erzielt wird und die nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit steht.“

Grundsätzlich ist damit gemeint, dass ein Handwerker keine Beförderungsleistungen für Güter erbringen und berechnen darf, die zur Ausführung seines Auftrags nicht erforderlich sind.

Der Begriff der „nichtgewerblichen Beförderung“ ist nach dem Buchstaben h auch maßgeblich, sofern es um die Bewertung einer „Privatfahrt“ geht.

„h) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden.“

Auch der Winterdienst ist nach § 18 Absatz 1 Nr. 8 der FPersV von der Verordnung ausgenommen. Hier sind alle Fahrzeuge von der Ausnahme erfasst, die in Verbindung mit Straßenunterhaltung und –kontrolle eingesetzt werden.

Ebenso Fahrschulfahrzeuge, die nach § 18 Absatz 1 Nr. 7 FPersV zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung der Fahrerlaubnis oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung verwendet werden.

Außerdem hat die EU die optionalen Ausnahmen um zwei Unterpunkte erweitert, die national zu regeln sind.

Artikel 13 Buchstabe q:

„Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen zur Beförderung von Baumaschinen für ein Bauunternehmen, die in einem Umkreis von höchstens 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt werden, vorausgesetzt, dass das Lenken der Fahrzeuge für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt.“

Artikel 13 Buchstabe r:
„Fahrzeuge, die für die Lieferung von Transportbeton verwendet werden.“

Hier gilt es z. B. zu klären, was unter dem Begriff „Baumaschine“ verstanden wird. Eine Walze, ein Bagger, ein Radlader? Werden die Begriffe für die betroffenen Anwender nicht in einen klar verständlichen Handlungsrahmen gesetzt, ist nicht klar, wann die Sozialvorschriften zu beachten sind!

FlK
BKF-Redaktion