Aufgeschoben ist nicht aufgehoben…

2020/698 – Ablauf der Corona-Übergangsfrist zum 31. August 2020

Fahrer und Arbeitgeber aufgepasst: Die EU-Verordnung 2020/698 zur Festlegung besonderer vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch regelt in Artikel 2 und 3 EU-weit einheitlich u. a. das Prozedere bei drohendem Ablauf der Gültigkeit der Lkw- und Omnibus-Fahrerlaubnis und der Fahrerqualifikation (Schlüsselzahl 95) sowie in Artikel 4 die Ersatz- und Neuausstellung von Fahrerkarten und die Nachprüfung von Fahrtenschreibern. Jeder Fahrer, der Sonderregelungen in Anspruch genommen hat und dessen Arbeitgeber, sollten überprüfen, welche Fristen jetzt einzuhalten sind.

Corona-Sonderbestimmungen

Nachdem zu Beginn der Coronakrise noch die einzelnen Nationalstaaten der europäischen Union die Problematik von auslaufenden Fahrerlaubnissen und Fahrerqualifikationen zu lösen versuchten, hat die EU zum 4. Juni 2020 mit der Verordnung (EU) 2020/698 eine rechtlich zunächst einheitliche Lösung geschaffen. Im Gegensatz zu der anfänglich nationalen Regelung, bei der die Fahrerlaubnis und der Qualifikationsnachweis zunächst ohne Fortbildungsnachweise und Gesundheitsuntersuchung um 1 Jahr verlängert und neue Dokumente ausgestellt wurden, gibt es bei der EU-Verordnung keine neuen Dokumente, sondern die Gültigkeit der alten Dokumente wurde verlängert. Für die Fahrerlaubnis sowie der Fahrerqualifikation (Schlüsselzahl 95) sieht diese bei einer abgelaufenen Gültigkeitsfrist jeweils eine automatisch um sieben Monate verlängerte Gültigkeitsfrist vor. Diese automatische Verlängerung gilt aber nur, sofern der Ablauf der Gültigkeitsfristen zwischen dem 1. Februar 2020 und 31. August 2020 liegt. Für alle deren Fahrerlaubnis oder Qualifikationsnachweis nach dem 31. August 2020 abgelaufen ist, gelten keine Sonderbestimmungen mehr.

Weiterbildung

Aufgrund der unterschiedlichen Übergangsfristen kommt es spätestens im Januar 2021 zu ersten Überschneidungen, mit Fahrerlaubnissen oder Qualifikationsnachweisen, die turnusmäßig ablaufen. In dieser Krisenzeit ist es aufgrund der Hygiene- und Abstandsregeln in vielen Bildungsstätten nicht möglich, die volle Kapazität an Weiterbildungsplätzen anzubieten. Da keine zuverlässige Prognose abgegeben werden kann, wann und wie viele Weiterbildungsplätze von den Bildungsstätten angeboten werden, sollten sich betroffene Berufskraftfahrer und deren Arbeitgeber unbedingt rechtzeitig um Weiterbildungsplätze und Termine kümmern.

Arztbesuch

Hinsichtlich der ärztlichen Untersuchung ist zu empfehlen, sich frühzeitig um Termine zu bemühen. Laut Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung darf die Untersuchungsbescheinigung bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.

Fahrerkarte

Was die Fahrerkarte betrifft, war die Verlängerung der Gültigkeit aus technischen Gründen nicht umsetzbar. Deshalb wurde den Behörden mehr Zeit eingeräumt Fahrerkarten auszustellen. Zu diesem Zweck wurde die Zeit, in der Fahrer ohne Fahrerkarte fahren durften auf 2 Monate verlängert. Dieses aber nur unter der Voraussetzung, dass der Fahrer belegen konnte, eine neue Fahrerkarte beantragt zu haben. Mit dem Auslaufen dieser Regelung sind die ausstellenden Behörden und die Bundesdruckerei wieder aufgefordert, die Ausstellungsfristen gemäß VO (EU) 165/2014 einzuhalten. Für Fahrer sind in derselben Verordnung die Fristen zur Beantragung von Fahrerkarten geregelt. Für die Beantragung einer neuen Fahrerkarte bedeutet das spätestens 15 Tage vor Ablauf der alten Karte, bei defekten oder verlorenen Fahrerkarten spätestens nach 7 Tagen. Wichtig: Länger als 15 Tage darf man jetzt nicht mehr ohne Fahrerkarte fahren!

AlB
BKF-Redaktion