Blitzer-Apps: Legal, illegal, … egal?

Wer sich künftig vom Handy warnen lässt, bewegt sich in einer Grauzone ... argetp21/DEGENER

Wer sich künftig vom Handy warnen lässt, bewegt sich in einer Grauzone … argetp21/DEGENER

Die beschlossene (derzeit aber noch nicht verkündete) Änderung des Paragrafen zu den „Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden“ (§ 23 StVO), hin zu einem grundsätzlichen Verbot von Blitzer-Apps, markiert laut Medienberichten noch nicht den letzten Akt in der Benutzung von Handys als Radarwarner.

Grundsätzlich ist ab Inkrafttreten nicht nur spezielles „technisches Gerät (…), das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören … insbesondere … zur … Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)“ verboten, also besondere Warngeräte bzw. Navigationsgeräte mit integriertem Blitzerwarner. Durch die Ergänzung sollen nun auch Handys in das Verbot einbezogen werden: „Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.“ (StVO, voraussichtlich ab März 2020). Bei Zuwiderhandlung drohen ein Punkt im Fahreignungsregister sowie ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro.

Eine faktische Verschärfung des Verbotes habe damit aber nicht stattgefunden, sagt Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von „Geblitzt.de“. Er fügt hinzu: „Der Beifahrer wird auch weiterhin nicht erwähnt. Demnach liegt nahe, dass dieser nach wie vor den Fahrer darum bitten kann, das Tempo zu mindern. Solange er nicht auf die App hinweist.“ Auch wie die eigentliche Kontrolle des Handys vonstattengehen sollte, bleibe weiter offen: „Polizisten dürfen zwar Fahrzeugpapiere verlangen, den Betroffenen auffordern, das Auto zu verlassen und schauen, ob Warndreieck und Verbandkasten vorhanden sind, aber nicht so einfach das Auto ohne begründeten Verdacht betreten oder durchsuchen“, resümiert Ginhold. – Wer das Risiko einer Auseinandersetzung in der rechtlichen Grauzone scheut, sollte also das Handy beiseite legen, solange kein Beifahrer mit im Fahrzeug sitzt.

Vorsichtig sollte auch sein, wer meint, was im Internet legal angeboten wird, sei auch legal verwendbar. Zahlreiche Anbieter z. B. von Apps haben ihren Sitz im Ausland und fallen daher nicht unter die deutsche Rechtsprechung. Dazu kommt, dass in einigen Ländern auch in der EU der Einsatz von Blitzer-Warn-Apps durchaus zulässig ist. Unter dem Titel „Radarwarner: Diese Strafen drohen im Ausland“ hat die Online-Ausgabe der Computer-Bild Ende Februar eine Übersicht über die Rechtslage in den europäischen Nachbarländern zusammengestellt.

§ 23 StVO – ein Paragraf im Wandel

DiH (Redaktion)