Wenn das Blinken zur ``Falle`` wird ...

Das Vorhaben, die Fahrtrichtung zu ändern, kann niemand vorausahnen – es sei denn, es wird angezeigt – das ist der gute Zweck des sogenannten Fahrtrichtungsanzeigers, also Blinkers. Wenn der Blinker aber ohne wirkliche Abbiege-Absicht eingeschaltet wird, kann das unangenehme Konsequenzen haben.
Die Straßenverkehrsordnung stellt fest: „Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.“ (StVO § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren, Abs. 1). Was aber ist, wenn jemand blinkt ohne abzubiegen? – Die Antwort des Amtsgerichts Oberndorf vom 21. April 2016 (AZ: 2 C 434/15) ist eindeutig: Nach Auffassung des Gerichts muss die Autofahrerin, die auf das Blinken vertrauend losgefahren war, zwar die überwiegende Haftung tragen, denn: Wer auf eine Vorfahrtstraße fahren wolle, müsse besonders vorsichtig sein. Zudem könne man nicht darauf vertrauen, dass ein anderes Fahrzeug, das blinke, auch tatsächlich abbiege.
Das Gericht sei im Übrigen davon überzeugt, dass der Fahrer tatsächlich geblinkt habe. Laut Gutachter sei es durchaus möglich, dass aufgrund der Straßenführung an der zuvor vom Kläger genutzten Ausfahrt der Bundesstraße ein Blinker nicht automatisch abschalte. Er hätte also manuell ausgeschaltet werden müssen. – Das aber war nicht geschehen, so dass aus Sicht des Gerichts auch den Fahrer des blinkenden Fahrzeugs eine Mitschuld trifft: Wegen des irreführenden Blinkens musste der Mann zu einem Drittel selbst haften.

DiH (Redaktion)