| 101 | Gefahrstelle
Warnt vor einer unbestimmten Gefahr. Ein Zusatzzeichen kann die Gefahr näher beschreiben.
(Aufmerksamkeit erhöhen, Geschwindigkeit anpassen, bremsbereit fahren) | |
| 101-10 | Flugbetrieb – Aufstellung rechts
Warnt vor Ablenkung durch startenden oder landenden Luftverkehr, z. B. durch Schatten über der Fahrbahn am Tag oder blendende Scheinwerfer bei Nacht.
(Aufmerksamkeit erhöhen, Geschwindigkeit anpassen, nicht ablenken lassen) | |
| 101-11 | Fußgängerüberweg – Aufstellung rechts
Warnt vor einem schlecht einsehbaren Fußgängerüberweg.
(Aufmerksamkeit erhöhen, Geschwindigkeit anpassen, bremsbereit fahren) | |
| 101-12 | Viehtrieb – Aufstellung rechts
Warnt vor landwirtschaftlichen Tierherden.
(Fahrbahn kann verschmutzt sein: Aufmerksamkeit erhöhen, Geschwindigkeit anpassen, bremsbereit fahren) | |
| 101-13 | Reiter – Aufstellung rechts
Warnt vor Reitenden in Fahrbahnnähe. Pferde scheuen leicht – deshalb Abstand halten und langsam vorbeifahren.
(Aufmerksamkeit erhöhen, Geschwindigkeit anpassen, bremsbereit fahren, nicht hupen) | |
| 101-14 | Amphibienwanderung – Aufstellung rechts
Warnt vor einer großen Anzahl an Amphibien auf der Fahrbahn, (z. B. Kröten). Es besteht Rutschgefahr, besonders für Krafträder.
(Aufmerksamkeit erhöhen, Geschwindigkeit anpassen, bremsbereit fahren) | |
| 101-15 | Steinschlag – Aufstellung rechts
Warnt vor herabfallenden Gesteinsbrocken auf Fahrbahn oder Fahrzeug.
(Aufmerksamkeit erhöhen, Geschwindigkeit anpassen, bremsbereit fahren, möglichst Abstand zum Fels halten) | |
| 101-51 | Schnee- oder Eisglätte
Warnt vor Schnee- oder Eisglätte. Es besteht Rutschgefahr.
(Geschwindigkeit den Wetterbedingungen anpassen) | |
| 101-52 | Splitt, Schotter
Warnt vor Splitt und Schotter: Fahrzeuge können ins Rutschen geraten oder durch aufgewirbelte Steinchen beschädigt werden.
(Geschwindigkeit anpassen, Abstand erhöhen) | |
| 101-53 | Ufer
Warnt vor einer Fahrbahn direkt am Wasserufer und bietet keinen seitlichen Halt. Abrutschen ist möglich, besonders nachts, wenn die Sicht eingeschränkt ist.
(Aufmerksamkeit erhöhen, Geschwindigkeit anpassen und Abstand zum Fahrbahnrand halten) | |
| 101-54 | Unzureichendes Lichtraumprofil
Warnt vor tiefhängenden Ästen an Bäumen. Anbauteile hoher Fahrzeuge können beschädigt werden. Breite Fahrzeuge im Gegenverkehr können auf meinen Fahrstreifen ausweichen.
(Aufmerksamkeit erhöhen, Geschwindigkeit anpassen) | |
| 101-55 | Bewegliche Brücke
Warnt vor einer für den Schiffsverkehr öffnungsbereiten (beweglichen) Brücke.
(Bremsbereit fahren, auf Signale achten, ggf. anhalten) | |
| 102 | Kreuzung oder Einmündung (mit Vorfahrt von rechts)
Warnt vor einer Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts. Gilt nur für die direkt folgende Kreuzung/Einmündung.
(Aufmerksamkeit erhöhen und bremsbereit fahren) | |
| 103-10 | Kurve – links
Warnt vor scharfen Linkskurven, z. B. vor erhöhter Fliehkraft oder Gegenverkehr, der die Kurve schneidet.
(Aufmerksamkeit erhöhen und Geschwindigkeit anpassen) | |
| 103-20 | Kurve – rechts
Warnt vor scharfen Rechtskurven, z. B. vor erhöhter Fliehkraft oder Gegenverkehr, der die Kurve schneidet.
(Aufmerksamkeit erhöhen und Geschwindigkeit anpassen) | |
| 105-10 | Doppelkurve – zunächst links
Warnt vor einer Doppelkurve, erst nach links dann nach rechts. Erhöhte Querkräfte (Fliehkraft) und Spurabweichungen sind möglich.
(Aufmerksamkeit erhöhen und Geschwindigkeit anpassen) | |
| 108-10 | Gefälle 10 %
Warnt vor einem Gefälle, hier zehn Prozent (Wert variiert) Bremswirkung und Fahrzeugkontrolle können beeinträchtigt werden.
(Für Motorbremse niedrigeren Gang einlegen) | |
| 110-12 | Steigung 12 %
Warnt vor einer Steigung, hier zwölf Prozent (Wert variiert) Erschwert das Anfahren.
(Für mehr Drehmoment bzw. Leistung niedrigeren Gang einlegen) | |
| 112 | Unebene Fahrbahn
Warnt vor einer unebenen Fahrbahn: Gefahr für Insassen, Fahrzeug und Ladung.
(Aufmerksamkeit erhöhen und Geschwindigkeit anpassen) | |
| 114 | Schleuder- oder Rutschgefahr
Warnt vor Schleuder- oder Rutschgefahr auf der Fahrbahn durch Nässe oder Schmutz.
(Aufmerksamkeit erhöhen und Geschwindigkeit anpassen, hektische Lenkbewegung vermeiden) | |
| 117-10 | Seitenwind von rechts
Warnt vor starkem Seitenwind von rechts, der das Fahrzeug aus der Spur drücken kann. Beim Überholen von Lkw ist mit Winddruck und Sog zu rechnen.
(Aufmerksamkeit erhöhen und Geschwindigkeit anpassen) | |
| 120 | Verengte Fahrbahn
Warnt vor einer beidseitig verengten Fahrbahn und vermindertem Platz zwischen den Fahrzeugen.
(Aufmerksamkeit erhöhen und Geschwindigkeit anpassen, präzise lenken) | |
| 121-10 | Einseitig verengte Fahrbahn – Verengung rechts
Warnt vor einer einseitig verengten Fahrbahn und verminderten Platz zwischen den Fahrzeugen. Vorfahrt muss dem Gegenverkehr gewährt werden.
(Aufmerksamkeit erhöhen und Geschwindigkeit anpassen, präzise lenken) | |
| 123 | Arbeitsstelle
Warnt vor einer Arbeitsstelle (Baustelle). Gelbe Fahrbahnmarkierungen ersetzen weiße, Arbeitskräfte können sich auf der Fahrbahn befinden.
(Aufmerksamkeit erhöhen und Geschwindigkeit anpassen) | |
| 124 | Stau
Warnt vor möglichem Stau und stockendem Verkehr. Am Stauende Warnblinklicht einschalten und Rettungsgasse bilden.
(Aufmerksamkeit erhöhen und Geschwindigkeit anpassen, Sicherheitsabstand vergrößern) | |
| 125 | Gegenverkehr
Warnt vor entgegenkommendem Verkehr im weiteren Verlauf der Straße, z. B. am Ende einer Einbahnstraße.
(Aufmerksamkeit erhöhen, mit Gegenverkehr rechnen und Geschwindigkeit anpassen) | |
| 131 | Lichtzeichenanlage
Warnt vor einer Lichtzeichenanlage (Ampel) an einer schlecht einsehbaren Stelle.
(Aufmerksamkeit erhöhen, Geschwindigkeit anpassen und bremsbereit fahren) | |
| 133-10 | Fußgänger – Aufstellung rechts
Warnt vor schlecht einsehbaren Stellen, an denen zu Fuß Gehende die Fahrbahn überqueren.
(Aufmerksamkeit erhöhen, Geschwindigkeit anpassen und bremsbereit fahren) | |
| 136-10 | Kinder – Aufstellung rechts
Warnt vor Bereichen, in denen Kinder häufig ungesichert auf die Fahrbahn laufen.
(Aufmerksamkeit erhöhen, Geschwindigkeit anpassen und bremsbereit fahren) | |
| 138-10 | Radverkehr – Aufstellung rechts
Warnt vor schlecht einsehbaren Bereichen, in denen Radverkehr die Fahrbahn überquert.
(Aufmerksamkeit erhöhen, Geschwindigkeit anpassen und bremsbereit fahren) | |
| 142-10 | Wildwechsel – Aufstellung rechts
Warnt vor Bereichen, in denen Wildtiere häufig die Fahrbahn überqueren.
(Aufmerksamkeit erhöhen und Geschwindigkeit anpassen. Wenn Wild auftaucht: Abblenden und abbremsen, nicht ausweichen!) | |
| 151 | Bahnübergang
Warnt vor einem Bahnübergang mit oder ohne Schranken.
(Aufmerksamkeit erhöhen, Geschwindigkeit anpassen und bremsbereit fahren) | |
| 156-10 | Bahnübergang mit dreistreifiger Bake – Aufstellung rechts
Warnt vor einem bevorstehenden Bahnübergang in ca. 240 m.
(Aufmerksamkeit erhöhen, Geschwindigkeit anpassen) | |
| 157-10 | Dreistreifige Bake – Aufstellung rechts
Kündigt einen Bahnübergang in ca. 240 m an.
(Aufmerksamkeit erhöhen, Geschwindigkeit anpassen) | |
| 157-20 | Dreistreifige Bake – Aufstellung links
Kündigt einen Bahnübergang in ca. 240 m an.
(Aufmerksamkeit erhöhen, Geschwindigkeit anpassen) | |
| 159-10 | Zweistreifige Bake – Aufstellung rechts
Kündigt einen Bahnübergang in ca. 160 m an.
(Aufmerksamkeit erhöhen, Geschwindigkeit anpassen) | |
| 159-20 | Zweistreifige Bake – Aufstellung links
Kündigt einen Bahnübergang in ca. 160 m an.
(Aufmerksamkeit erhöhen, Geschwindigkeit anpassen) | |
| 162-10 | Einstreifige Bake – Aufstellung rechts
Kündigt einen Bahnübergang in ca. 80 m an.
(Aufmerksamkeit erhöhen, Geschwindigkeit anpassen und bremsbereit fahren) | |
| 162-20 | Einstreifige Bake – Aufstellung links
Kündigt einen Bahnübergang in ca. 80 m an.
(Aufmerksamkeit erhöhen, Geschwindigkeit anpassen und bremsbereit fahren) | |
| 201-50 | Andreaskreuz – stehend
Markiert einen Bahnübergang und gewährt dem Schienenverkehr den Vorrang. Zehn Meter vor diesem Zeichen darf nicht gehalten werden, wenn es dadurch verdeckt wird. Parkverbot davor und dahinter: innerorts 5 m / außerorts 50 m.
(Aufmerksamkeit erhöhen, Geschwindigkeit anpassen, bremsbereit fahren, ggf. anhalten) | |
| 201-51 | Andreaskreuz – stehend mit Blitzpfeil
Markiert einen Bahnübergang mit Oberleitungen und gewährt dem Schienenverkehr den Vorrang. Vorsicht, ggf. Oberleitung! Zehn Meter vor diesem Zeichen darf nicht gehalten werden, wenn es dadurch verdeckt wird. Parkverbot davor und dahinter: innerorts 5 m / außerorts 50 m.
(Aufmerksamkeit erhöhen: Hohe Fahrzeuge und Anbauteile können ggf. mit der Oberleitung kollidieren, Geschwindigkeit anpassen, bremsbereit fahren, ggf. anhalten) | |
| 205 | Vorfahrt gewähren
Dem bevorrechtigten Verkehr ist die Vorfahrt zu gewähren. Zehn Meter vor diesem Zeichen darf nicht gehalten werden, wenn es dadurch verdeckt wird.
(Aufmerksamkeit erhöhen, Geschwindigkeit anpassen, ggf. anhalten) | |
| 206 | Halt. Vorfahrt gewähren (Stop-Schild)
1. An der Haltlinie ist vollständig anzuhalten. 2. Dem bevorrechtigten Verkehr ist die Vorfahrt zu gewähren. Zehn Meter vor diesem Zeichen darf nicht gehalten werden, wenn es dadurch verdeckt wird.
(Erst anhalten, wenn frei, weiterfahren) | |
| 208 | Vorrang des Gegenverkehrs
Regelt die Vorfahrt des Gegenverkehrs an Engstellen. Rot muss warten: Pfeilrichtung = Fahrtrichtung.
(Aufmerksamkeit erhöhen, Geschwindigkeit anpassen, bremsbereit fahren, ggf. anhalten) | |
| 209 | Vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts
Schreibt vor, hinter dem Zeichen nach rechts abzubiegen. Andere Fahrtrichtungen sind nicht erlaubt.
(Vor dem Abbiegen muss geblinkt werden) | |
| 211 | Vorgeschriebene Fahrtrichtung – hier rechts
Schreibt vor, vor dem Zeichen nach rechts abzubiegen. Andere Fahrtrichtungen sind nicht erlaubt.
(Vor dem Abbiegen muss geblinkt werden) | |
| 214 | Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder rechts
Schreibt vor, ausschließlich geradeaus zu fahren oder rechts abzubiegen.
(Vor dem Abbiegen muss geblinkt werden) | |
| 215 | Kreisverkehr
Kündigt einen Kreisverkehr an. Im Kreis darf nicht gehalten oder geparkt werden. Pfeilrichtung = Fahrtrichtung.
(Geschwindigkeit anpassen, dem Verkehr im Kreis die Vorfahrt gewähren, NUR vor dem Ausfahren blinken) | |
| 220-20 | Einbahnstraße – rechtsweisend
Einfahren und Parken sind nur in Pfeilrichtung erlaubt.
(Möglicherweise erlaubt Zusatzzeichen 1000-32 Radverkehr in Gegenrichtung, Rückwärtsfahren nur zum Einparken erlaubt) | |
| 222 | Vorgeschriebene Vorbeifahrt – rechts vorbei
Schreibt vor, an einem Hindernis auf dem Fahrstreifen (z. B. Verkehrsinsel) ausschließlich rechts vorbei zu fahren.
(In Pfeilrichtung vorbeifahren, ggf. blinken) | |
| 223.1-50 | Seitenstreifen befahren – 2 Fahrstreifen + Seitenstreifen
Gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei. Er ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu nutzen.
(Hier darf und soll der Seitenstreifen als rechter Fahrstreifen befahren werden) | |
| 223.2-50 | Seitenstreifen nicht mehr befahren – 2 Fahrstreifen + Seitenstreifen
Hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahrstreifen auf. Er darf nicht mehr als Fahrstreifen genutzt werden.
(Den Seitenstreifen nicht befahren, nur im Fall einer Panne benutzen) | |
| 223.3-50 | Seitenstreifen räumen – 2 Fahrstreifen + Seitenstreifen
Ordnet die Räumung des Seitenstreifens an.
(Den Seitenstreifen nicht mehr befahren, ggf. verlassen und vorsichtig auf den durchgehenden Fahrstreifen wechseln) | |
| 224 | Haltestelle
Kennzeichnet eine Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs. 15 m vor und hinter dem Schild darf nicht geparkt werden. Busse und Bahnen haben beim Anfahren und Abfahren Vorrang.
(Aufmerksamkeit erhöhen, Geschwindigkeit anpassen, bremsbereit fahren, Bus einfädeln lassen, ggf. anhalten) | |
| 224-51 | Schulbushaltestelle
Kennzeichnet eine Haltestelle für Schulbusse. Innerhalb der angegebenen Zeiten darf 15 m vor und hinter dem Schild nicht geparkt werden. Busse haben beim Anfahren und Abfahren Vorrang.
(Zu angegebenen Zeiten Aufmerksamkeit erhöhen, Geschwindigkeit anpassen, bremsbereit fahren, Bus einfädeln lassen, ggf. anhalten) | |
| 229 | Taxenstand
Kennzeichnet eine Stelle, an der Taxis (auch: „Taxen“) Fahrgäste ein- und aussteigen lassen oder auf einen neuen Auftrag warten. Das Halten und Parken ist für alle anderen Fahrzeuge verboten.
(Aufmerksamkeit erhöhen, Geschwindigkeit anpassen, bremsbereit vorbeifahren, auf Taxis und ihre Fahrgäste Rücksicht nehmen) | |
| 230* | Ladezone* (Entwurf, nicht amtlich)
→ neu Zeichen 230, Ladebereich
Siehe 230 Ladebereich | |
| 230 | Ladebereich
Innerhalb des gekennzeichneten Bereichs darf nicht gehalten oder geparkt werden, außer zum Be- und Entladen von Waren. Das Be- und Entladen muss ohne Verzögerung durchgeführt werden.
(Mit anhaltenden bzw. stehenden Transportern sowie be- oder entladenden Personen rechnen, Aufmerksamkeit erhöhen, Geschwindigkeit anpassen, bremsbereit vorbeifahren.) | |
| 237 | Radweg
Kennzeichnet einen benutzungspflichtigen Radweg: 1. Radverkehr muss den Radweg benutzen. 2. Andere Verkehrsarten sind nicht erlaubt.
(Ohne Zusatzzeichen sind andere Verkehrsarten hier nicht zugelassen) | |
| 238 | Reitweg
Kennzeichnet einen benutzungspflichtigen Reitweg: 1. Wer reitet, muss den Reitweg benutzen (auch beim Führen von Pferden) 2. Andere Verkehrsarten sind nicht erlaubt.
(Ohne Zusatzzeichen sind andere Verkehrsarten hier nicht zugelassen) | |
| 239 | Gehweg
Kennzeichnet einen Gehweg, der ausschließlich von zu Fuß Gehenden (Fußverkehr) zu nutzen ist. Andere Verkehrsarten sind nicht erlaubt.
(Ohne Zusatzzeichen sind andere Verkehrsarten hier nicht zugelassen) | |
| 240 | Gemeinsamer Geh- und Radweg
Kennzeichnet einen gemeinsamen Geh- und Radweg, der ausschließlich von Fuß- und Radverkehr genutzt werden darf und muss. Andere Verkehrsarten sind nicht erlaubt.
(Ohne Zusatzzeichen sind andere Verkehrsarten hier nicht zugelassen) | |
| 241-30 | Getrennter Rad- und Gehweg – Radweg links
Kennzeichnet einen getrennten Geh- und Radweg, der ausschließlich von Fuß- und Radverkehr genutzt werden darf (und muss). Andere Verkehrsarten sind nicht erlaubt.
(Ohne Zusatzzeichen sind andere Verkehrsarten hier nicht zugelassen) | |
| 242.1 | Beginn einer Fußgängerzone
Kennzeichnet den Beginn einer Fußgängerzone, die ausschließlich von zu Fuß Gehenden (Fußverkehr) genutzt werden darf.
(Ohne Zusatzzeichen sind andere Verkehrsarten hier nicht zugelassen) | |
| 242.2 | Ende einer Fußgängerzone
Kennzeichnet das Ende einer Fußgängerzone.
(Von hier an sind andere Verkehrsarten wieder zugelassen) | |
| 244.1 | Beginn einer Fahrradstraße
Kennzeichnet eine Fahrradstraße, die ausschließlich mit Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen (E-Roller) befahren werden darf.
(Ohne Zusatzzeichen sind andere Verkehrsarten hier nicht zugelassen) | |
| 244.2 | Ende einer Fahrradstraße
Kennzeichnet das Ende einer Fahrradstraße.
(Von hier an sind andere Verkehrsarten wieder zugelassen) | |
| 244.3 | Beginn einer Fahrradzone
Kennzeichnet eine Fahrradzone, die ausschließlich mit Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen (E-Roller) befahren werden darf.
(Ohne Zusatzzeichen sind andere Verkehrsarten hier nicht zugelassen) | |
| 244.4 | Ende einer Fahrradzone
Kennzeichnet das Ende einer Fahrradzone.
(Von hier an sind andere Verkehrsarten wieder zugelassen) | |
| 245 | Bussonderfahrstreifen
Kennzeichnet einen Bussonderfahrstreifen, der ausschließlich von Linienbussen befahren werden darf (Zusatzzeichen können z. B. Taxi oder Elektrofahrzeuge einschließen).
(Ohne Zusatzzeichen sind andere Verkehrsarten hier nicht zugelassen) | |
| 250 | Verbot für Fahrzeuge aller Art
Fahrzeuge aller Art dürfen hier nicht einfahren. Ausgenommen sind Handfahrzeuge, Reiter und Personen, die Vieh führen. Krafträder und Fahrräder müssen geschoben werden.
(Ab hier ist die Weiterfahrt verboten) | |
| 251 | Verbot für Kraftwagen
Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge dürfen hier nicht einfahren. (Zusatzzeichen können andere Verkehrsteilnehmer einschließen)
(Ab hier ist die Weiterfahrt mit Kraftfahrzeugen verboten) | |
| 253 | Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
Kraftfahrzeuge über 3,5 t dürfen hier nicht einfahren. (Zusatzzeichen können andere Verkehrsteilnehmer einschließen)
(Ab hier ist die Weiterfahrt für Kfz über 3,5 t verboten) | |
| 254 | Verbot für Radverkehr
Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge (E-Roller) dürfen hier nicht einfahren. Ggf. müssen sie geschoben werden. (Zusatzzeichen können andere Verkehrsteilnehmer einschließen)
(Ab hier ist die Weiterfahrt mit Fahrrädern verboten) | |
| 255 | Verbot für Krafträder
Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträdern und Mofas dürfen hier nicht einfahren. (Zusatzzeichen können andere Verkehrsteilnehmer einschließen)
(Ab hier ist die Weiterfahrt mit Motorrädern verboten) | |
| 257-51 | Verbot für Reiter (Varianten für andere Verkehrsteilnehmer wie Mofas, Gespannfuhrwerke, Viehtrieb, Pkw mit Anhänger etc. möglich, siehe → Sinnbilder)
Reiter dürfen hier nicht weiter reiten. Mit Sinnbildern können noch andere Verkehrsarten verboten werden.
(Ab hier ist die Nutzung des Weges für die jeweils abgebildeten Verkehrsteilnehmer verboten) | |
| 259 | Verbot für Fußgänger
Zu Fuß Gehende dürfen hier nicht weiter gehen (Fußverkehr nicht erlaubt).
(Ab hier ist die Nutzung des Weges für zu Fuß Gehende verboten) | |
| 260 | Verbot für Kraftfahrzeuge
Ein- und mehrspurige Kraftfahrzeuge dürfen hier nicht einfahren. (Zusatzzeichen können andere Verkehrsteilnehmer einschließen)
(Ab hier ist die Nutzung des Weges mit Pkw und Motorrad verboten) | |
| 261 | Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
Kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern dürfen hier nicht einfahren.
(Ab hier ist die Nutzung des Weges für Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern verboten) | |
| 262 | Tatsächliche Masse
Fahrzeuge mit einer tatsächlichen Masse von mehr als dem angegebenen Wert (hier: 5,5 t) dürfen hier nicht einfahren (tatsächliche Masse = Fahrzeuggewicht inklusive Ladung).
(Ab hier ist die Nutzung des Weges mit Fahrzeugen über 5,5 t verboten) | |
| 263 | Tatsächliche Achslast
Fahrzeuge, deren Achsen tatsächlich mit mehr als der angegebenen Masse (hier: 8 t) belastet sind, dürfen nicht einfahren (tatsächliche Achslast = Gewichtsbelastung inklusive Ladung).
(Ab hier ist die Nutzung des Weges mit Fahrzeugen über 8 t Achslast verboten) | |
| 264 | Tatsächliche Breite
Fahrzeuge mit einer tatsächlichen Breite über dem angegebenen Wert (hier: 2 m) dürfen hier nicht einfahren (tatsächliche Breite = Breite des Fahrzeugs inklusive Außenspiegel).
(Ab hier ist die Nutzung des Weges mit Fahrzeugen über 2 m Breite verboten) | |
| 265 | Tatsächliche Höhe
Fahrzeuge mit einer tatsächlichen Höhe über dem angegebenen Wert (hier: 3,8 m dürfen) hier nicht einfahren (tatsächliche Höhe = höchster Punkt am Fahrzeug, z. B. Antenne).
(Ab hier ist die Nutzung des Weges mit Fahrzeugen über 3,8 m Höhe verboten) | |
| 266 | Tatsächliche Länge
Fahrzeuge mit einer tatsächlichen Länge über dem angegebenen Wert (hier: 10 m) dürfen hier nicht einfahren (tatsächliche Länge = Fahrzeug inklusive Anhänger und Ladung).
(Ab hier ist die Nutzung des Weges mit Fahrzeugen über 10 m Länge verboten) | |
| 267 | Verbot der Einfahrt
Fahrzeuge dürfen hier nicht einfahren. Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge (E-Roller) müssen geschoben werden. (Kann als Gegenstück von Zeichen 220-20 gesehen werden)
(Hier ist für alle Fahrzeuge die Einfahrt verboten) | |
| 268 | Schneeketten vorgeschrieben
Vor dem Weiterfahren müssen Schneeketten angebracht sein. (Frontantrieb = Vorderräder / Heckantrieb = Hinterräder / Allradantrieb = an beide Räder einer Antriebsachse oder an alle)
(Die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit Schneeketten beträgt 50 km/h) | |
| 269 | Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung von mehr als 20 Litern darf hier nicht einfahren.
(Ab hier ist die Nutzung des Weges für Fahrzeugen mit wassergefährdender Ladung verboten) | |
| 270.1 | Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone
Beginn einer Verkehrsverbotszone (Umweltzone). Kraftfahrzeuge dürfen in diesen Bereich nicht einfahren. Zu den Ausnahmen siehe Zeichen 1031-50 (farbige Plaketten).
(Für Fahrzeuge ohne auf dem Zusatzzeichen 1031-50 angezeigte, farbige Plakette verboten) | |
| 270.2 | Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone
Ende einer Verkehrsverbotszone (Umweltzone).
(Verbot aufgehoben, ab hier sind Fahrzeuge ohne oder mit anderen Plaketten erlaubt) | |
| 272 | Verbot des Wendens
Hier darf nicht gewendet werden. Das Zeichen gilt für alle Fahrzeuge.
(Ggf. bis zur nächsten Wendemöglichkeit weiter geradeausfahren) | |
| 273 | Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes
Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse (z. B. Lkw) oder Zugmaschinen (z. B. Sattelzugmaschinen, Traktoren etc.) müssen ab hier einen Mindestabstand von 70 m einhalten.
(Auf Einhaltung des angegebenen Abstands achten) | |
| 274_Matrix | Matrix- oder Wechselverkehrszeichen in LED-Technik, hier: Zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h
Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen auf Schildern können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.
(Inhalt kann sich ändern, Anzeige beachten) | |
| 274-60 | Zulässige Höchstgeschwindigkeit 60 km/h
Sind innerhalb geschlossener Ortschaften Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten (z. B. Lkw) geltenden Höchstgeschwindigkeiten bestehen, wenn das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zulässt.
(Die angegebene Geschwindigkeit – hier: 60 km/h – darf nicht überschritten werden) | |
| 274.1 | Beginn einer Tempo 30-Zone
Innerhalb des gesamten Bereichs gilt die angegebene zulässige Höchstgeschwindigkeit (hier: 30 km/h) für alle Fahrzeuge.
(Die angegebene Geschwindigkeit – hier: 30 km/h – darf in dem gesamten Bereich nicht überschritten werden) | |
| 274.2 | Ende einer Tempo 30-Zone
Ende einer Zone mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.
(Ab hier gelten wieder die Standard-Geschwindigkeits-Vorschriften, z. B. 50 km/h innerorts) | |
| 275 | Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
Hier ist die angegebene Mindestgeschwindigkeit (hier: 30 km/h) vorgeschrieben, sofern Verkehrs-, Straßen-, Sicht-, und Wetterverhältnisse es zulassen.
(Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von weniger als 30 km/h dürfen hier nicht fahren) | |
| 276 | Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art
Kraftfahrzeuge aller Art (auch Krafträder) dürfen hier mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen nicht überholen.
(Allgemeines Überholverbot für alle Kraftfahrzeuge) | |
| 277 | Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
Kraftfahrzeuge über 3,5 t dürfen hier mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen nicht überholen.
(Allgemeines Überholverbot für alle Kraftfahrzeuge über 3,5 t) | |
| 277.1 | Verbot des Überholens von ein- und mehrspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen
Mehrspurige Kraftfahrzeuge (auch Krafträder mit Beiwagen) dürfen hier ein- und mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen.
(Nur Motorräder ohne Beiwagen dürfen hier andere Fahrzeuge überholen) | |
| 278-60 | Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 60 km/h
Hebt die zuvor geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h wieder auf.
(Ab hier gelten wieder die Standard Geschwindigkeits-Vorschriften, z. B. für Pkw und Motorräder 100 km/h außerorts) | |
| 279 | Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit
Die zuvor geforderte Mindestgeschwindigkeit ist aufgehoben.
(Ab hier dürfen auch langsamere Fahrzeuge die Fahrbahn nutzen) | |
| 280 | Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art
Das Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art ist aufgehoben.
(Ab hier darf – soweit möglich – wieder überholt werden) | |
| 281 | Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
Das Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse ist aufgehoben.
(Ab hier darf – soweit möglich – wieder mit Kraftfahrzeugen über 3,5 t überholt werden) | |
| 281.1 | Ende des Verbots des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen
Mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen dürfen ein- und mehrspurige Fahrzeuge wieder überholen.
(Ab hier darf – soweit möglich – wieder überholt werden) | |
| 282 | Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote
Alle bisherigen streckenbezogenen Tempolimits, Mindestgeschwindigkeiten und Überholverbote sind ab diesem Zeichen aufgehoben.
(Ab hier gelten wieder die allgemeinen Verkehrsvorschriften) | |
| 283 | Absolutes Haltverbot
Halten und Parken sind hier verboten. Gilt nur für die Fahrbahnseite, an der die Schilder angebracht sind.
(TIPP: Ein „X“ = Halten angekreuzt = ab hier gilt das Verbot) | |
| 283-10 | Absolutes Haltverbot – Anfang – Aufstellung rechts
Beginn eines absoluten Haltverbots.
(TIPP: Zeigt der Pfeil zur Straße hin, ist hier der Verbotsbeginn: HINTER dem Zeichen ist das Halten und Parken verboten) | |
| 283-20 | Absolutes Haltverbot – Ende – Aufstellung rechts
Ende des absoluten Haltverbots. (Halten und Parken hinter diesem Zeichen erlaubt, vor diesem Zeichen verboten!)
(TIPP: Pfeil zeigt aus der Straße raus – Verbot ist hier am Zeichen „aus“: VOR dem Zeichen ist das Halten und Parken verboten) | |
| 283-30 | Absolutes Haltverbot – Mitte – Aufstellung rechts
Mitte des absoluten Haltverbots. (Halten und Parken vor und hinter diesem Zeichen verboten!)
(TIPP: Pfeile nach beiden Seiten – um das Verbot hier auszuweiten: Halten und Parken sind vor und hinter diesem Zeichen verboten) | |
| 286 | Eingeschränktes Haltverbot
Hinter diesem Zeichen ist das Halten bis zu 3 Minuten erlaubt. (Das Halten zum Be- und Entladen darf länger dauern)
(TIPP: Ein Strich = ein-geschränktes Verbot: „\“. Hier ist das Parken verboten, aber kurzzeitiges Halten erlaubt) | |
| 290.1 | Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone
Im gesamten Bereich (der Zone) ist das Halten bis zu 3 Minuten erlaubt. (Halten zum Be- und Entladen darf länger dauern).
(TIPP: Ein Strich = ein-geschränktes Verbot: „\“. In diesem Bereich ist das Parken verboten, aber kurzzeitiges Halten erlaubt) | |
| 290.2 | Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone
Ende eines eingeschränkten Halteverbots für eine Zone.
(Von hier an gelten wieder die allgemeinen Regeln für das Halten und Parken) | |
| 293 | Fußgängerüberweg
Hier ist zu Fuß Gehenden das Überqueren des Fußgängerüberwegs zu ermöglichen. Auf Fußgängerüberwegen sowie 5 m davor darf nicht gehalten werden.
(Merke: Vor Zebrastreifen bzw. „Fußgängerwegen“ nicht überholen, bremsbereit heranfahren, wenn Fußverkehr queren will: Anhalten) | |
| 294 | Haltlinie
An Haltlinien muss das Fahrzeug vollständig anhalten. Bei eingeschränkter Sicht darf nur weiterfahren, wer die Straße klar einsehen kann. Falls nötig, ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann (Sichtlinie), erneut anzuhalten.
(„STOP“ heißt: Anhalten, mindestens bis 2 zählen, Vorfahrt gewähren) | |
| 295 | Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung
Die Fahrstreifenbegrenzung trennt Fahrstreifen, Gegenverkehr, Seitenstreifen und Sonderwege und darf nicht überfahren werden. Wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie weniger als 3 m verbleiben, ist das Parken verboten.
(Durchgezogene Linie darf nicht überfahren werden = Überholverbot) | |
| 296 | Einseitige Fahrstreifenbegrenzung
Eine durchgehende Linie darf nicht überfahren werden (gilt hier nur für Fahrzeuge auf Fahrstreifen A). Fahrzeuge auf Fahrstreifen B dürfen die Linie überfahren, wenn dadurch keine Gefährdung entsteht.
(Durchgezogene Linie auf „meiner Seite“ = für mich Überholverbot, Gegenverkehr darf ggf. überholen) | |
| 297 | Pfeilmarkierungen
Fahrzeuge müssen der Fahrtrichtung der Pfeile auf Kreuzungen und Einmündungen folgen, sobald eine durchgängige Linie (Fahrstreifenbegrenzung) die Fahrstreifen trennt. An solchen Stellen darf nicht gehalten werden.
(Wer sich neben der durchgezogenen Linie falsch eingeordnet hat, muss zuerst der Fahrtrichtung folgen und darf erst bei nächster Gelegenheit wenden oder einen Umweg fahren) | |
| 297.1 | Vorankündigungspfeil
Kündigt eine Fahrstreifenbegrenzung oder das Ende eines Fahrstreifens an (Pfeile können auch anders dargestellt sein).
(Rechtzeitig den Fahrstreifen wechseln, dabei rückwärtigen Verkehr beachten, Gegenverkehr möglich) | |
| 298 | Sperrfläche
Sperrflächen dürfen nicht überfahren oder zum Halten oder Parken genutzt werden.
(Gesperrte Flächen sind tabu, man darf nicht darüberfahren, nicht darauf halten und nicht darauf parken) | |
| 299 | Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote
Innerhalb der Grenzmarkierungen ist das Halten und Parken verboten.
(Diese markierte Fläche ist nur für Busse im ÖPNV reserviert) | |
| 299_Parkfläche | Parkflächenmarkierung
Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind.
(Fahrzeuge sind hier wie markiert abzustellen) | |
| 301 | Vorfahrt
Zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt besteht.
(Beachte: Gilt NUR für die NÄCHSTE Kreuzung, danach gilt wieder „rechts-vor-links“ oder andere Verkehrszeichen) | |
| 306 | Vorfahrtstraße
Kennzeichnet eine Vorfahrtstraße mit durchgehender Vorrangregelung. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Vorfahrtstraßen nicht geparkt werden.
(Auch auf Vorfahrtstraßen aufmerksam bleiben, außerorts z. B. wegen Wildwechsel oder landwirtschaftlichen Fahrzeugen, innerorts z. B. wegen anderer Verkehrsteilnehmer) | |
| 307 | Ende der Vorfahrtstraße
Markiert das Ende einer Vorfahrtstraße.
(Von hier an gilt an Kreuzungen und Einmündungen wieder „rechts-vor-links“ – oder andere Verkehrszeichen) | |
| 308 | Vorrang vor dem Gegenverkehr
Gibt an Engstellen und Fahrbahnverengungen Vorrang vor dem Gegenverkehr. Pfeilrichtung = Fahrtrichtung (Rot muss warten).
(Tipp: Bei Unklarheiten ggf. per Handzeichen verständigen) | |
| 310 | Ortstafel Vorderseite
Beginn einer geschlossenen Ortschaft.
(Zulässige Höchstgeschwindigkeit für alle 50 km/h, andere zulässige Höchstgeschwindigkeiten durch Verkehrszeichen möglich) | |
| 311 | Ortstafel Rückseite
Ende einer geschlossenen Ortschaft.
(Zulässige Höchstgeschwindigkeit für Pkw/Motorrad = 100 km/h, für Busse und Lkw = 80 km/h) | |
| 314 | Parken
Hier ist das Parken erlaubt. Es ist platzsparend zu parken, die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen darf nicht behindert werden.
(Hier darf auf freien Flächen geparkt werden) | |
| 314.1 | Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone
Kennzeichnet einen Bereich (Zone) mit gebührenpflichtigem Parken und zeitlicher Begrenzung (z. B. mit Parkscheibe oder Parkschein).
(In dieser Zone darf auf markierten Flächen geparkt werden) | |
| 314.2 | Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone
Ende einer Zone (eines Bereichs) mit gebührenpflichtigem Parken und zeitlicher Begrenzung.
(Von hier an gelten wieder die allgemeinen Parkvorschriften) | |
| 315-55 | Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung rechts
Erlaubt das Parken auf Gehwegen. Bildlich ist dargestellt, wie das Fahrzeug abzustellen ist (hier: halb, also nur mit den rechten Rädern und nur auf dem in Fahrtrichtung rechten Gehweg).
(Mehrspurige Fahrzeuge dürfen nur wie abgebildet abgestellt werden) | |
| 316 | Parken und Reisen
Kennzeichnet einen Parkplatz mit Anschluss an die öffentlichen Verkehrsmittel.
(Auch bekannt als „Park and Ride“, hier parkt, wer mit dem ÖPNV weiterfährt) | |
| 317 | Wandererparkplatz
Kennzeichnet einen Parkplatz an Wanderwegen und Naturparks.
(Beim Vorbeifahren und beim Befahren des Parkplatzes mit Fußgängern rechnen) | |
| 318 | Parkscheibe
Genormter Nachweis für die Parkzeit auf entsprechenden Parkplätzen, als elektronische Parkscheibe nur zulässig mit Typengenehmigung (Kraftfahrtbundesamt).
(Ankunftszeit so einstellen, dass der Zeiger auf die nächste halbe Stunde nach der tatsächlichen Ankunftszeit zeigt, z. B. bei halb 6 tatsächlicher Ankunft auf 6 Uhr) | |
| 325.1 | Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs
Kennzeichnet einen „Verkehrsberuhigten Bereich“. Hier darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden, zu Fuß Gehende dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
(Für alle gilt hier: Mit Schrittgeschwindigkeit fahren, also ca. 5-8 km/h, besonders auf Kinder achten!) – Oft fälschlich als „Spielstraße“ bezeichnet → Zeichen 1010-10) | |
| 325.2 | Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs
Hebt die Regelungen des „Verkehrsberuhigten Bereichs“ wieder auf. Beim Einfahren auf die Fahrbahn muss eine Gefährdung anderer ausgeschlossen sein (ggf. Warten bzw. Vorfahrt gewähren).
(Beim Verlassen des Bereichs haben alle anderen im Querverkehr Vorrang bzw. Vorfahrt) | |
| 327 | Tunnel
Im Tunnel ist das Abblendlicht zu benutzen, das Wenden im Tunnel ist verboten.
(Licht und Radio einschalten, Fenster schließen, Geschwindigkeitsvorschriften beachten) | |
| 328 | Nothalte- und Pannenbucht
Hier darf nur im Notfall oder einer bei einer Panne gehalten werden.
(Nur im Pannenfall benutzen, nicht für eine Pause) | |
| 330.1 | Autobahn
Ab hier gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen (z. B. Richtgeschwindigkeit 130 km/h). Es gilt das Rechtsfahrgebot, der linke Fahrstreifen ist nur zum Überholen. Ein mittlerer Fahrstreifen darf durchgängig befahren werden, wenn rechts davon (auch gelegentlich) Fahrzeuge fahren. Halten ist nur bei Stau, Panne oder im Notfall erlaubt. Rückwärtsfahren oder Wenden ist verboten. Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten.
(Die Autobahn beginnt ab diesem Verkehrszeichen, nicht erst nach dem Auffahren, ab hier ist also z. B. schon das Wenden verboten) | |
| 330.2 | Ende der Autobahn
Ende der geltenden Regeln für den Verkehr auf Autobahnen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h, solange Verkehrszeichen keine andere Geschwindigkeit vorschreiben.
(TIPP: Nach längerer Tempo-Fahrt verliert man leicht das Gefühl für die Geschwindigkeit: In kurzen Abständen auf den Tacho schauen!) | |
| 331.1 | Kraftfahrstraße (Anfang)
Ab hier gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraftfahrstraßen. Stets rechts fahren (Rechtsfahrgebot), links nur zum Überholen. Das Wenden, Rückwärtsfahren und Halten ist verboten.
(Die Kraftfahrstraße beginnt ab diesem Verkehrszeichen, nicht erst nach dem Auffahren, ab hier ist also z. B. schon das Wenden verboten) | |
| 331.2 | Ende der Kraftfahrstraße
Ende der besonderen Regeln für den Verkehr auf Kraftfahrstraßen.
(TIPP: Nach längerer Tempo-Fahrt verliert man leicht das Gefühl für die Geschwindigkeit: In kurzen Abständen auf den Tacho schauen!) | |
| 332 | Ausfahrttafel auf der Autobahn
Kennzeichnet eine Ausfahrt von der Autobahn.
(Ist das die gesuchte Ausfahrt? – Dann hier die Autobahn verlassen) | |
| 332.1 | Ausfahrttafel auf anderen Straßen außerhalb der Autobahn
Kennzeichnet eine Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich ausgebauten Straße.
(Ist das die gesuchte Ausfahrt? – Dann hier die Straße verlassen) | |
| 333 | Ausfahrt von der Autobahn
Weist auf eine Ausfahrt hin.
(Geschwindigkeit auf dem Ausfädelungsstreifen verringern, mit ca. 50 km/h in die Ausfahrt) | |
| 340 | Leitlinie
Die Leitlinie darf nur überfahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht gefährdet wird.
(Darf kurzfristig überfahren werden, z. B. zum Überholen, wenn kein Gegenverkehr) | |
| 341 | Wartelinie
Wer an dieser Stelle warten muss, soll hier halten bis das Überqueren der Kreuzung oder Einbiegen gefahrlos möglich ist.
(Wenn Querverkehr: An der Linie Anhalten, Vorfahrt gewähren, ohne Querverkehr vorsichtig bremsbereit heranfahren, wenn frei: Überqueren) | |
| 342 | Haifischzähne
Weisen auf eine Wartepflicht infolge einer bestehenden Rechts-vor-links-Regelung hin.
(Vorsichtig heranfahren, Fahrzeugen von rechts Vorfahrt gewähren, ggf. anhalten.) | |
| 350.1 | Radschnellweg
Kennzeichnet einen Radschnellweg.
(Mit schnellem Radverkehr rechnen) | |
| 350.2 | Ende des Radschnellwegs
Markiert das Ende eines Radschnellwegs.
(Radverkehr ordnet sich hier wieder in den übrigen Straßenverkehr ein) | |
| 350-10 | Fußgängerüberweg – Aufstellung rechts
Zu Fuß Gehenden ist das Überqueren des Fußgängerüberwegs zu ermöglichen. Auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor darf nicht gehalten werden.
(Vor Zebrastreifen bzw. „Fußgängerwegen“ nicht überholen, bremsbereit fahren) | |
| 354 | Wasserschutzgebiet
Weist auf ein Schutzgebiet zum Erhalt von Trink- und Grundwasser hin.
(Erfordert sorgsamen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und die Einhaltung besonderer Verhaltensregeln, ggf. das Gebiet meiden bzw. umfahren) | |
| 356 | Verkehrshelfer
Weist auf den Einsatz von Verkehrshelfern an Schulen und Kindergärten hin. Dazu gehören Schülerlotsen, Schulweghelfer oder andere Helfer für den Fußgängerverkehr.
(Auf die Handzeichen der Verkehrshelfer achten, mit unaufmerksamen Schülern und Jugendlichen rechnen) | |
| 357 | Sackgasse
Weist auf eine Sackgasse ohne Durchgangsmöglichkeit hin.
(Durchfahrt nicht möglich: Fahrzeuge müssen wenden oder zurücksetzen – Stichwort „Wendehammer“) | |
| 357-50 | Für den Radverkehr und Fußgänger durchlässige Sackgasse
Weist auf eine Sackgasse mit Durchgangsmöglichkeit für Rad- und Fußgängerverkehr hin.
(Für andere ist eine Durchfahrt nicht möglich: Fahrzeuge müssen wenden oder zurücksetzen.) | |
| 358 | Erste Hilfe
Kennzeichnet den Standort einer Erste-Hilfe-Station (ggf. in Kombination mit Defibrillator oder Feuerlöscher).
(Hinweis auf eine Erste-Hilfe-Station) | |
| 363 | Polizei
Kennzeichnet den Standort einer Polizeidienststelle.
(Hinweis auf eine Polizeistation) | |
| 365-51 | Notrufsäule
Kennzeichnet den Standort einer Notrufsäule.
(Hinweis auf eine Notrufsäule) | |
| 365-60 | Zelt- und Wohnwagenplatz
Kennzeichnet den Standort eines Zelt- und Wohnwagenplatz (Camping).
(Hinweis auf einen Campingplatz) | |
| 365-65 | Ladestation für Elektrofahrzeuge
Kennzeichnet den Standort einer Ladestation für Elektrofahrzeuge.
(Hinweis auf eine Ladestation) | |
| 365-68 | Wohnmobil- und Wohnwagenplatz
Kennzeichnet den Standort eines Wohnmobil- und Wohnwagenplatzes (Camping).
(Hinweis auf einen Caravan- und Campingplatz) | |
| 365-71 | Tankmöglichkeit, alle Kraftstoffarten
Kennzeichnet den Standort einer Tankmöglichkeit für alle Kraftstoffarten.
(Hinweis auf eine Gastankstelle) | |
| 385 | Ortshinweistafel
Zeigt den Namen von Ortschaften, die nicht in einer Wegweisung erwähnt sind.
(Ortschaften ohne besondere Geschwindigkeitsbegrenzungen, trotzdem mit Rad- oder Fußverkehr rechnen) | |
| 386.1 | Touristischer Hinweis
Weist z. B. außerhalb von Autobahnen schriftlich auf eine nahegelegene Sehenswürdigkeit oder Einrichtung hin, um Reisende an Touristenziele zu leiten.
(Regionales Hinweisschild) | |
| 386.1-53 | Touristischer Hinweis
Fluss oder Kanal. Touristischer Hinweis auf Autobahnen oder Fernstraßen.
(Regionales Hinweisschild) | |
| 386.2-51 | Touristische Route – Hinweis mit Bezugsziel, Variante "via"
Kennzeichnet eine touristische Route mit Angabe eines Bezugsziels „via“ (über). Es steht außerhalb von Autobahnen, und soll Reisenden die Orientierung an Zwischenzielen ermöglichen.
(Regionales Hinweisschild) | |
| 386.3 | Touristische Unterrichtungstafel
Weist auf Autobahnen oder Fernstraßen bildlich auf eine nahegelegene Sehenswürdigkeit oder Einrichtung oder andere touristisch bedeutsame Ziele hin.
(Regionales Hinweisschild) | |
| 390 | Mautpflicht nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz
Weist auf eine mautpflichtige Strecke nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hin.
(Erfordert für Fahrzeuge im gewerblichen Güterkraftverkehr eine gültige Mautbuchung und fristgerechte Entrichtung der Gebühren) | |
| 391 | Mautpflichtige Strecke
Weist auf eine mautpflichtige Strecke für alle Fahrzeugarten hin, auf der eine gültige Plakette oder elektronische Mautbuchung erforderlich ist.
(Erfordert vor dem Befahren den Erwerb der Mautberechtigung und die Entrichtung der Gebühren – gilt für alle Fahrzeuge) | |
| 392 | Zollstelle
Weist z. B. an Landesgrenzen, See- und Flughäfen auf eine Zollkontrollstelle für Ein- und Ausfuhr von Gütern hin.
(Mit stichprobenartigen Kontrollen durch Zollbeamte rechnen) | |
| 393 | Informationstafel an Grenzübergangsstellen
Tafel mit Hinweisen zu den Haupt-Geschwindigkeitsregeln im jeweiligen Land, hier: 1. innerorts: 50 km/h. 2. außerorts: 100 km/h. 3. Autobahn: Richtgeschwindigkeit 130 km/h.
(Je nach Land kann z. B. auch auf das Fahren mit Licht bzw. Tagfahrlicht hingewiesen werden) | |
| 394 | Laternenring
Kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. Im roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.
(Beim Parken über Nacht ggf. Standlicht/Parkleuchte am Pkw einschalten) | |
| 401 | Nummernschild „Bundesstraßen“
Kennzeichnet eine Bundesstraße mit ihrer Nummer auf gelbem Grund. Ermöglicht die Orientierung und Wegweisung.
(Orientierungshilfe) | |
| 405 | Nummernschild „Autobahnen“
Kennzeichnet eine Autobahn mit ihrer Nummer auf blauem Grund. Dient der eindeutigen Streckenführung und Navigation im Autobahnnetz.
(Orientierungshilfe) | |
| 406-50 | Knotenpunkte der Autobahnen
Kennzeichnet einen Autobahnknotenpunkt (Autobahnausfahrt, Autobahnkreuz und Autobahndreieck) mit Nummer auf blauem Grund. Erleichtert die Orientierung.
(Orientierungshilfe) | |
| 410 | Europastraßen
Kennzeichnet eine Europastraße mit ihrer Nummer auf grünem Grund. Dient der internationalen Wegweisung auf grenzüberschreitenden Routen.
(Orientierungshilfe) | |
| 415-10 | Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen (linksweisend)
Nach links zeigende Wegweisung auf Bundesstraßen zu den angegebenen Zielorten.
(Orientierungshilfe) | |
| 418-10 | Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen (linksweisend)
Nach links zeigende Wegweisung auf Land- und Kreisstraßen zu den angegebenen Zielorten.
(Orientierungshilfe) | |
| 419-20 | Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung (rechtsweisend)
Nach rechts zeigende Wegweisung auf weniger befahrenen Straßen zu Zielorten.
(Orientierungshilfe) | |
| 421-20 | Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t (rechtsweisend)
Nach rechts zeigende, empfohlene Umleitung für Kraftfahrzeuge über 3,5 t.
(Orientierungshilfe) | |
| 422-10 | Umleitungsbeschilderung: Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten, Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t (hier links)
Nach links zeigende Routenführung für Kraftfahrzeuge über 3,5 t.
(Orientierungshilfe) | |
| 430-20 | Pfeilwegweiser zur Autobahn (rechtsweisend)
Nach rechts zeigende Wegweisung zur nächsten Autobahnanschlussstelle.
(Orientierungshilfe) | |
| 432-20 | Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung (rechtsweisend)
Nach rechts zeigende Wegweisung zu bedeutenden Zielen, wie Hauptbahnhöfen oder Flughäfen.
(Orientierungshilfe) | |
| 434-51 | Tabellenwegweiser (teilaufgelöste Form)
Ein auf mehrere Schilder verteilter Tabellenwegweiser mit mehreren Zielorten und Entfernungen.
(Orientierungshilfe) | |
| 437 | Straßennamensschild
Kennzeichnet den Namen der befahrenen Straße oder des Weges. Erleichtert die Orientierung im Straßennetz und das Auffinden von Adressen.
(Orientierungshilfe) | |
| 438 | Vorwegweiser außerhalb von Autobahnen
Zeigt Fahrtrichtungen und Anschlussziele auf Land- und Kreisstraßen an.
(Orientierungshilfe) | |
| 439 | Gegliederter Vorwegweiser außerhalb von Autobahnen
Kündigt komplexe Kreuzungen oder Abzweige mit mehreren Zielrichtungen an.
(Orientierungshilfe) | |
| 440 | Vorwegweiser zur Autobahn
Zeigt die Ziele der nächsten Autobahnanschlussstelle mit Nummer und Symbol an. (Es werden nur Ziele angezeigt, die auf der Autobahn fortgeführt werden).
(Orientierungshilfe) | |
| 441 | Gegliederter Vorwegweiser zur Autobahn
Zeigt für bestimmte Autobahn-Anschlussstellen die verfügbaren Fahrstreifen und Zielrichtungen. (Es werden nur Ziele angezeigt, die auf der Autobahn fortgeführt werden).
(Orientierungshilfe) | |
| 442-13 | Umleitungsbeschilderung Radverkehr (linksweisend)
Leitet Radfahrende nach links auf eine Umleitungsstrecke via Radweg oder Fahrradroute um.
(Orientierungshilfe) | |
| 448 | Ankündigungstafel
Weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin.
(Orientierungshilfe) | |
| 448.1 | Autohof
Kündigt einen Autohof in unmittelbarer Nähe einer Autobahnausfahrt an.
(Orientierungshilfe) | |
| 449 | Vorwegweiser auf Autobahnen
Zeigt auf Autobahnen kommende Abfahrten mit Ziel- und Entfernungsangaben an. Kann außerdem auf Flughäfen, Häfen, Industrie- und Gewerbegebiete, Parken und Reisen (P+R), Güterverkehrszentren (GVZ), Einrichtungen für Großveranstaltungen (wie Messe, Stadion), Nationalparks hinweisen.
(Orientierungshilfe) | |
| 450-50 | Ankündigungsbake – einstreifig (100 m)
Zeigt eine Entfernung von 100 m bis zur Autobahnabfahrt an.
(Bereit machen zur Ausfahrt oder mit ausfahrenden Fahrzeugen rechnen, die vor mir langsamer werden) | |
| 450-51 | Ankündigungsbake – zweistreifig (200 m)
Zeigt eine Entfernung von 200 m bis zur Autobahnausfahrt an.
(Bereit machen zur Ausfahrt oder mit ausfahrenden Fahrzeugen rechnen, die vor mir deutlich langsamer werden) | |
| 450-52 | Ankündigungsbake – dreistreifig (300 m)
Zeigt eine Entfernung von 300 m bis zur Autobahnausfahrt an.
(Bereit machen zur Ausfahrt oder mit ausfahrenden Fahrzeugen rechnen, die vor mir langsamer werden) | |
| 453 | Entfernungstafel
Gibt Autobahn Fernziele und die Entfernung zur jeweiligen Ortsmitte an.
(Orientierungshilfe) | |
| 454-20 | Umleitungswegweiser – rechtsweisend
Leitet den Verkehr auf eine Umleitungsstrecke um (hier: nach rechts).
(Orientierungshilfe) | |
| 455.1-30 | Ankündigung oder Fortsetzung der Umleitung – geradeaus
Zeigt an, dass eine Umleitung geradeaus weiterführt.
(Orientierungshilfe) | |
| 455.2 | Ende der Umleitung
Signalisiert das Ende einer Umleitungsstrecke.
(Orientierungshilfe) | |
| 457.1 | Umleitungsankündigung
Kündigt eine Umleitung an.
(Orientierungshilfe) | |
| 457.2 | Ende der Umleitung
Signalisiert das Ende einer Umleitungsstrecke.
(Orientierungshilfe) | |
| 458 | Planskizze
Zeigt eine schematische Übersicht der Straßenführung bzw. einer Umleitung an.
((Orientierungshilfe) | |
| 460-12 | Bedarfsumleitung (hier: links einordnen)
Zeigt eine alternative Streckenführung im nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnanschlussstellen an.
(Orientierungshilfe) | |
| 466 | Weiterführende Bedarfsumleitung
Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitung weitergeführt.
(Orientierungshilfe) | |
| 467.1-20 | Umlenkungspfeil (Streckenempfehlung)
Kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen, deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Streckenempfehlung, hier rechts)
(Orientierungshilfe) | |
| 467.2 | Umlenkungspfeil Ende (Ende einer Streckenempfehlung)
Zeigt das Ende der empfohlenen Umleitungsstrecke an.
(Orientierungshilfe) | |
| 501-11 | Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr – 2-streifig nach links
Kündigt die Überleitung des Verkehrsverlauf die Gegenfahrbahn an.
(Aufmerksam und bremsbereit an die Überleitung bzw. „Verschwenkung“ heranfahren) | |
| 505-21 | Überleitungstafel – ohne Gegenverkehr mit integriertem Zeichen 264 StVO – 2-streifig nach rechts
Kündigt die Überleitung des Verkehrs nach rechts an, Fahrzeuge auf dem linken Fahrstreifen dürfen die tatsächliche Breite von zwei Metern nicht überschreiten.
(Aufmerksam und bremsbereit an die Überleitung bzw. „Verschwenkung“ heranfahren, mit Fahrzeugen über 2 m Breite nicht im linken Fahrstreifen fahren) | |
| 522-31 | Fahrstreifentafel – mit Gegenverkehr – 2-streifig in Fahrtrichtung und 1-streifig in Gegenrichtung
Kündigt eine Fahrbahnaufteilung mit zwei Fahrstreifen für den eigenen Verkehr und einem Fahrstreifen für den Gegenverkehr an.
(Mit Gegenverkehr rechnen) | |
| 525-31 | Fahrstreifentafel – ohne Gegenverkehr mit integrierten Zeichen 275 – 3-streifig in Fahrtrichtung
Zeigt unterschiedlichen Mindestgeschwindigkeiten für drei Fahrstreifen in einer Richtung an.
(Bei normalen Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen im linken Fahrstreifen mindestens 80 km/h, im mittleren mindestens 50 km/h schnell fahren, im rechten jederzeit auch langsamer) | |
| 531-10 | Einengungstafel – ohne Gegenverkehr – Einzug rechts, von 2 auf 1 Fahrstreifen
Kündigt eine Verengung von zwei auf einen Fahrstreifen an.
(Geschwindigkeit verringern, bremsbereit an die Verengung heranfahren, kurz vor der Verengung: Reißverschlussverfahren) | |
| 590-10 | Blockumfahrung (hier: rechts, links, links)
Kündigt eine durch die Zeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrsführung an.
(Zum Linksabbiegen der angezeigten Strecke folgen) | |
| 600-34 | Absperrschranke
Verbietet das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche.
(Hier geht es nicht weiter: Strecke oder Gelände gesperrt, ggf. wenden) | |
| 600-60 | Sperrpfosten (Schraffur waagerecht)
Verbietet das Befahren der so gekennzeichneten Straßenfläche.
(Geschwindigkeit anpassen, gesperrte Bereiche sind zu umfahren, ggf. wenden) | |
| 605-10 | Leitbake – Schraffenbake – Aufstellung rechts
Leitet den Verkehr am Fahrbahnrand oder Hindernissen auf dem rechten Seitenstreifen links vorbei.
(Geschwindigkeit anpassen, gesperrten Bereich links umfahren) | |
| 605-11 | Leitbake – Pfeilbake – Aufstellung rechts
Leitet den Verkehr links vorbei.
(Geschwindigkeit anpassen, gesperrten Bereich links umfahren) | |
| 605-12 | Leitbake – Warnbake – Aufstellung rechts
Warnt z. B. vor einer Baustelle oder Fahrbahnverengung auf der rechten Seite und leitet den Verkehr links vorbei.
(Geschwindigkeit anpassen, gesperrten Bereich links umfahren) | |
| 605-13 | Leitbake – Warnlichtbake – Aufstellung rechts
Warnt nachts mit Blinklicht z. B. vor einer Baustelle oder Fahrbahnverengung.
(Geschwindigkeit anpassen, gesperrten Bereich links umfahren) | |
| 605-14 | Leitbake – kombinierte Bake – Aufstellung rechts
Warnt vor Fahrbahnverengung und leitet den Verkehr links daran vorbei.
(Geschwindigkeit anpassen, gesperrten Bereich links umfahren) | |
| 610-40 | Leitkegel
Dient z. B. der Absicherung einer Pannenstelle.
(Geschwindigkeit anpassen, Kegel nicht „um-fahren“, sondern drum herum-fahren) | |
| 615 | Fahrbare Absperrtafel
Sperrt einen Fahrstreifen (hier: wegen einer Baustelle) und schreibt die zulässige Vorbeifahrt vor (222-10): links vorbei.
(Geschwindigkeit anpassen, Pfeil zeigt die Ausweichrichtung an) | |
| 616-30 | Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil – große Ausführung
Sperrt einen Fahrstreifen und leitet den Verkehr per Blinkpfeil und Vorschriftzeichen (222-10) links daran vorbei.
(Geschwindigkeit anpassen, Pfeil zeigt die Ausweichrichtung an) | |
| 620-40 | Leitpfosten – rechts
Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten stehen (Abstand: 50 m, in Kurven verdichtet).
(TIPP: Strich mit „r“ = rechter Leitpfosten) | |
| 620-41 | Leitpfosten – links
Markiert den linken Fahrbahnrand und warnt besonders bei Dunkelheit oder Nebel vor Abkommen von der Spur.
(TIPP: Punkt wie beim „i“ = linker Pfosten) | |
| 625-11 | Richtungstafel in Kurven – linksweisend
Warnt vor einer scharfen Linkskurve, wenn der weitere Straßenverlauf nicht rechtzeitig erkennbar ist.
(Geschwindigkeit anpassen, Pfeile zeigen die Fahrtrichtung an) | |
| 626-10 | Leitplatte – Aufstellung rechts
Warnt vor Hindernissen auf oder neben der Fahrbahn.
(Geschwindigkeit anpassen, den Bereich links umfahren) | |
| 626-30 | Leitplatte
Warnt vor Hindernissen auf oder neben der Fahrbahn.
(Geschwindigkeit anpassen, Pfeile weisen geradeaus) | |
| 627-50 | Leitmal – gebogen
Leitmale kennzeichnen den Verkehr einschränkende Gegenstände wie Bauwerke, Bauteile, Gerüste.
(Geschwindigkeit anpassen, gesperrten Bereich umfahren bzw. der Absperrung folgen) | |
| 628-10 | Leitschwelle mit Leitbake – Aufstellung rechts
Leitschwellen und Leitborde haben die Funktion einer vorübergehend gültigen Fahrbahnmarkierung.
(Geschwindigkeit anpassen, Fahrbahnmarkierung beachten) | |
| 629-11 | Leitbord mit Leitbake – Aufstellung rechts
Leitschwellen und Leitborde haben die Funktion einer vorübergehend gültigen Fahrbahnmarkierung.
(Geschwindigkeit anpassen, Fahrbahnmarkierung beachten) | |
| 630-10 | Parkwarntafel – links vorbei
Markiert ein größeres parkendes Fahrzeug, z. B. Lkw oder Bus.
(Die Streifen zeigen nach links unten, also links vorbei fahren) | |
| 720 | Grünpfeilschild
Erlaubt das Rechtsabbiegen an einer roten Ampel nach vorherigem Anhalten.
(Bei Rot: Erst anhalten. Wenn frei, vorsichtig nach rechts abbiegen) | |
| 721 | Grünpfeilschild mit Beschränkung auf den Radverkehr
Erlaubt dem Radverkehr das Rechtsabbiegen an einer roten Ampel nach vorherigem Anhalten.
(Mit dem Fahrrad, bei Rot: Erst anhalten. Wenn frei, vorsichtig nach rechts abbiegen) | |
| 1000-21 | Vorankündigung, rechtsweisend
Das Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das zugehörige Verkehrszeichen nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeils gilt.
(Das Zeichen über dem Zusatzzeichen gilt nur für Fahrzeuge, die an der nächsten Einmündung nach rechts abbiegen) | |
| 1000-32 | Radverkehr kreuzt von links und rechts oder Radverkehr ist in der Gegenrichtung zugelassen
Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radfahrende aus beiden Richtungen die Fahrbahn kreuzen oder in Einbahnstraßen in beiden Richtungen fahren dürfen.
(Erhöhte Aufmerksamkeit beim Abbiegen sowie in Einbahnstraßen) | |
| 1002-10 | Verlauf der Vorfahrtstraße an Kreuzungen – hier: von unten nach links
Das Zusatzzeichen zeigt den Verlauf der Vorfahrtstraße, hier: nach links.
(Wer dem Verlauf dieser Vorfahrtstraße folgt, blinkt links, wer nach rechts abbiegen will, blinkt rechts, wer geradeaus fährt, blinkt nicht) | |
| 1002-21 | Verlauf der Vorfahrtstraße an Kreuzungen – hier: von oben nach rechts
Das Zusatzzeichen zeigt den Verlauf der Vorfahrtstraße, hier: aus dem Gegenverkehr (von oben) nach rechts.
(Dem entgegenkommenden sowie dem Verkehr von rechts auf der Vorfahrtstraße ist Vorfahrt zu gewähren – ich darf aber vor dem Verkehr von links fahren) | |
| 1004-32 | Stop in 100 m
Das Zusatzzeichen kündigt das Haltgebot in der angegebenen Entfernung an.
(Bremsbereit heranfahren, am Stop-Schild grundsätzlich anhalten) | |
| 1005-30 | Reißverschluss erst in ... m
Das Zusatzzeichen kündigt an, dass das Reißverschlussverfahren erst in der angegebenen Entfernung angewendet werden soll.
(Bremsbereit heranfahren, kurz vor der Fahrbahnverengung blinken und in eine passende Lücke einordnen bzw. anderen Fahrzeugen das Einordnen ermöglichen) | |
| 1010-10 | Sport und Spiel
Erlaubt Kindern auch auf der Fahrbahn und dem Seitenstreifen zu spielen.
Kennzeichnet zusammen mit Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) eine „echte“ Spielstraße, auf der der Verkehr (größtenteils) verboten ist – anders als im „Verkehrsberuhigten Bereich“ (Zeichen 325)
| |
| 1010-11 | Wintersport erlaubt
Erlaubt Wintersport auch auf der Fahrbahn.
Kennzeichnet zusammen mit Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) eine Straße, auf der der Verkehr zugunsten des Sports (größtenteils) verboten ist
| |
| 1010-56 | Straßenbahn
Das Zusatzzeichen weist auf eine kreuzende Straßenbahn hin.
(Schienenfahrzeuge haben Vorrang!) | |
| 1013-52 | Ende in ... m
Das Zusatzzeichen kündigt das Ende der angeordneten Vorschrift in der angegebenen Entfernung an.
(Das über dem Zusatzzeichen angebrachte Ge- oder Verbot gilt bis zum angegebenen Ende) | |
| 1020-11 | Schwerbehinderte mit Parkausweis Nr. ... frei
Das Zusatzzeichen gestattet ausschließlich Schwerbehinderten mit gültigem Parkausweis das Parken.
(Ohne entsprechenden Parkausweis ist das Parken verboten) | |
| 1020-13 | Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen
Durch das Zusatzzeichen wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen.
(Bremsbereit fahren, mit Inline-Skatern auf der Fahrbahn rechnen) | |
| 1020-32 | Bewohner mit Parkausweis Nr. ... frei
Das Zusatzzeichen gestattet ausschließlich Bewohnern mit gültigem Parkausweis das Parken.
(Ohne entsprechenden Parkausweis ist das Parken verboten) | |
| 1022-10 | Radverkehr frei
Das Zusatzzeichen gibt den Radverkehr frei.
(Bremsbereit fahren, mit Radverkehr auf der Fahrbahn rechnen) | |
| 1024-20 | Elektrisch betriebene Fahrzeuge frei
Das Zusatzzeichen gestattet elektrisch betriebenen Fahrzeugen das Befahren der gekennzeichneten Fahrstreifen.
(Das Zusatzzeichen kann z. B. eine Busspur für die Nutzung mit Elektrofahrzeugen freigeben) | |
| 1024-21 | Carsharingfahrzeuge frei
Das Zusatzzeichen erlaubt das Parken innerhalb der gekennzeichneten Flächen nur für Carsharingfahrzeuge.
(Für andere Fahrzeuge gilt das über dem Zusatzzeichen angebrachte Zeichen, z. B. ein Parkverbot) | |
| 1031-50 | Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Absatz 1 BImSchG – rote, gelbe und grüne Plakette
Das Zusatzzeichen hebt das Verkehrsverbot „Umweltzone“ für Fahrzeuge mit einer Plakette der angezeigten Farbe auf.
(Für Fahrzeuge ohne entsprechende Plakette ist die Einfahrt verboten) | |
| 1044-30 | Nur Bewohner mit Parkausweis Nr. …
Das Zusatzzeichen erlaubt ausschließlich Bewohnern mit gültigem Parkausweis das Parken.
(Ohne entsprechenden Parkausweis ist das Parken verboten) | |
| 1053-33 | Massenangabe – 7,5 t
Das zugehörige Verbot gilt nur für Fahrzeuge, deren zulässige Gesamtmasse (einschließlich Anhänger) die angegebene Grenze überschreitet.
(Das über dem Zusatzzeichen angebrachte Zeichen gilt nur für Fahrzeuge über 7,5 t) | |
| 1053-34 | Auf dem Seitenstreifen
Zusammen mit dem Haltverbot (Zeichen 283) verbietet das Zusatzzeichen das Halten von Fahrzeugen nur auf dem Seitenstreifen.
(Nur auf dem Seitenstreifen ist hier das Halten oder Parken verboten) | |
| 1053-35 | Bei Nässe
Durch das Zusatzzeichen gilt die zulässige Höchstgeschwindigkeit (Zeichen 274) nur bei nasser Fahrbahn.
(Die darüber angebrachte Geschwindigkeitsbegrenzung gilt nur bei Nässe) | |
| 1053-36 | Durchgangsverkehr
Das Zusatzzeichen zu Zeichen 253 wird in Kombination mit Zusatzzeichen 1053-33 angeordnet und verbietet dann den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen (einschließlich Anhänger) mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 t.
(Verbot der Durchfahrt für Nutzfahrzeuge im Durchgangsverkehr) | |
| 1060-31 | Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen
Zusammen mit Zeichen 283 (Haltverbot) verbietet das Zusatzzeichen das Halten von Fahrzeugen auch auf dem Seitenstreifen.
(Das Halten oder Parken ist hier auch auf dem Seitenstreifen verboten) | |
| 1060-32 | Auch Kraftomnibusse und PKW mit Anhängern
Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot auch für Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit Anhänger.
(Das darüber angebrachte „Lkw-Überholverbot“ gilt auch für Busse und Pkw mit Anhänger) | |
| 1060-33 | Massenangabe – 2,8 t
Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete Überholverbot auch für Kraftfahrzeuge (einschließlich Anhänger) über 2,8 t.
(Das darüber angebrachte „Lkw-Überholverbot“ gilt auch für Kraftfahrzeuge und Kombinationen mit mehr als 2,8 t Gesamtmasse) | |
| Varianten am Bahnübergang | Andreaskreuz mit Blinklicht
Bei rotem Blinklicht haben Fahrzeuge vor dem Andreaskreuz und zu Fuß Gehende in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten.
(Bremsbereit heranfahren, wenn das Licht blinkt, anhalten) | |
| Varianten am Bahnübergang | Andreaskreuz mit Rot-Gelb
Bei rotem Blinklicht haben Fahrzeuge vor dem Andreaskreuz und zu Fuß Gehende in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten, auch wenn gelbe oder rote Lichtzeichen (z. B. im Wechsel) blinken.
(Bremsbereit heranfahren, wenn ein Licht blinkt oder beide Lichter blinken, anhalten) | |
| Varianten am Bahnübergang | Andreaskreuz mit Blinkpfeil
Hat das rote Blinklicht oder das rote Lichtzeichen die Form eines Pfeiles, muss nur warten, wer in die Richtung des Pfeiles fahren will.
(Bremsbereit heranfahren. Wer in die Richtung des Pfeils abbiegen will, muss bei blinkendem Licht anhalten) | |
| SINNBILD für | Ausfahrt
Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin.
(Orientierungshilfe) | |
| SINNBILD für | Autobahnkreuz oder Autobahndreieck
Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin.
(Orientierungshilfe) | |
| SINNBILD für | Carsharing
Zur Parkbevorrechtigung von Carsharing-Fahrzeugen kann das Sinnbild „Carsharing“ als zu Zeichen 314 oder 315 („Parken“) angeordnet sein.
(Gib als Zusatzzeichen Parkplätze nur für Car-Sharing-Teilnehmer frei) | |
| SINNBILD für | Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt – E-Bikes
Beschränkt als Zusatzzeichen oder in das Zeichen integriert die Geltung eines Hinweis- oder Vorschriftzeichens auf elektrisch unterstützte Zweiräder (nur E-Bikes bis 25 km/h).
(Das zugehörige Zeichen gilt nur für Zweiräder ohne Pedale mit E-Antrieb bis 25 km/h) | |
| SINNBILD für | Elektrisch betriebene Fahrzeuge
Kennzeichnet als Zusatzzeichen Ladepunkte oder reservierte Parkflächen für Elektrofahrzeuge.
(Park- und Ladeplätze mit diesem Zusatzzeichen sind für andere als Elektrofahrzeuge verboten) | |
| SINNBILD für | Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)
Beschränkt als Zusatzzeichen oder in das Zeichen integriert die Geltung eines Hinweis- oder Vorschriftzeichens auf E-Scooter und ähnliche Elektrokleinstfahrzeuge.
(Das zugehörige Zeichen gilt nur für Elektro-Kleinstfahrzeuge bis 20 km/h) | |
| SINNBILD für | Fußgänger (zu Fuß Gehende)
Beschränkt als Zusatzzeichen oder in das Zeichen integriert die Geltung eines Hinweis- oder Vorschriftzeichens auf zu Fuß Gehende.
(Das zugehörige Zeichen gilt nur für den Fußverkehr) | |
| SINNBILD für | Gespannfuhrwerke
Beschränkt als Zusatzzeichen oder in das Zeichen integriert die Geltung eines Hinweis- oder Vorschriftzeichens auf Gespannfuhrwerke.
(Das zugehörige Zeichen gilt nur für Gespannfuhrwerke) | |
| SINNBILD für | Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen
Bezieht Kraftfahrzeuge und Züge ein, die nicht schneller als 25 km/h fahren dürfen.
(Kennzeichnet Straßenabschnitte, auf denen z. B. mit Traktoren bis 25 km/h oder ähnlichen langsamen Fahrzeugen zu rechnen ist.) | |
| SINNBILD für | Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas
Beschränkt als Zusatzzeichen oder in das Zeichen integriert die Geltung eines Hinweis- oder Vorschriftzeichens auf Motorräder, Kleinkrafträder, Mofas und Gespanne.
(Das zugehörige Zeichen gilt nur für Krafträder) | |
| SINNBILD für | Kraftomnibus
Beschränkt als Zusatzzeichen oder in das Zeichen integriert die Geltung eines Hinweis- oder Vorschriftzeichens auf Kraftomnibusse (z. B. Bussonderfahrstreifen).
(Das zugehörige Zeichen gilt nur für Busse) | |
| SINNBILD für | Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
Beschränkt als Zusatzzeichen oder in das Zeichen integriert die Geltung eines Hinweis- oder Vorschriftzeichens auf mehrspurige Kraftfahrzeuge.
(Das zugehörige Zeichen gilt nur für mehrspurige Kraftfahrzeuge) | |
| SINNBILD für | Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen – Lastenfahrrad
Beschränkt als Zusatzzeichen oder in das Zeichen integriert die Geltung eines Hinweis- oder Vorschriftzeichens auf Lastenfahrräder.
(Das zugehörige Zeichen gilt nur für Lastenfahrräder) | |
| SINNBILD für | Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
Beschränkt als Zusatzzeichen oder in das Zeichen integriert die Geltung eines Hinweis- oder Vorschriftzeichens auf Kraftfahrzeuge über 3,5 t.
(Das zugehörige Zeichen gilt nur für sogenannte „Lkw“ bzw. Kraftfahrzeuge über 3,5 t) | |
| SINNBILD für | Lastkraftwagen mit Anhänger
Beschränkt als Zusatzzeichen oder in das Zeichen integriert die Geltung eines Hinweis- oder Vorschriftzeichens auf Lkw mit Anhänger.
(Das zugehörige Zeichen gilt nur für sogenannte „Lkw“ mit Anhänger) | |
| SINNBILD für | Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens 3 Personen besetzt sind – mehrfach-besetzte Personenkraftwagen
Kennzeichnet als Zusatzzeichen z. B. eine Fahrspur oder Zone, die nur von Pkw oder Motorrädern mit Beiwagen (besetzt mit mindestens drei Personen) genutzt werden darf.
(Für entsprechende Fahrzeuge mit weniger Personen verboten.) | |
| SINNBILD für | Mofas
Beschränkt als Zusatzzeichen oder in das Zeichen integriert die Geltung eines Hinweis- oder Vorschriftzeichens auf Mofas.
(Das zugehörige Zeichen gilt nur für Mofas) | |
| SINNBILD für | Personenkraftwagen
Beschränkt als Zusatzzeichen oder in das Zeichen integriert die Geltung eines Hinweis- oder Vorschriftzeichens auf Pkw.
(Das zugehörige Zeichen gilt nur für Pkw) | |
| SINNBILD für | Personenkraftwagen mit Anhänger
Beschränkt als Zusatzzeichen oder in das Zeichen integriert die Geltung eines Hinweis- oder Vorschriftzeichens auf Pkw-Anhänger-Kombinationen.
(Das zugehörige Zeichen gilt nur für Pkw mit Anhänger) | |
| SINNBILD für | Radverkehr
Beschränkt als Zusatzzeichen oder in das Zeichen integriert die Geltung eines Hinweis- oder Vorschriftzeichens auf den Radverkehr.
(Das zugehörige Zeichen gilt nur für den Radverkehr) | |
| SINNBILD für | Reiter
Beschränkt als Zusatzzeichen oder in das Zeichen integriert die Geltung eines Hinweis- oder Vorschriftzeichens auf Reiter.
(Das zugehörige Zeichen gilt nur für sogenannte „Reiter“) | |
| SINNBILD für | Straßenbahn
Beschränkt als Zusatzzeichen oder in das Zeichen integriert die Geltung eines Hinweis- oder Vorschriftzeichens auf mehrspurige Kraftfahrzeuge.
(Das zugehörige Zeichen gilt nur für die Straßenbahn) | |
| SINNBILD für | Viehtrieb
Beschränkt als Zusatzzeichen oder in das Zeichen integriert die Geltung eines Hinweis- oder Vorschriftzeichens auf den Viehtrieb.
(Das zugehörige Zeichen gilt nur für den Viehtrieb) | |
| SINNBILD für | Wohnmobil
Beschränkt als Zusatzzeichen oder in das Zeichen integriert die Geltung eines Hinweis- oder Vorschriftzeichens auf Wohnmobile.
(Das zugehörige Zeichen gilt nur für Wohnmobile) | |