Schritt-Tempo – Fahren ohne Geschwindigkeit?

Schritt-Tempo – Fahren ohne Geschwindigkeit?

Verkehrsberuhigter Bereich: „Kinderspiele sind überall erlaubt“.

Verkehrsberuhigter Bereich: „Kinderspiele sind überall erlaubt“.

Auch wenn eine Straße den Eindruck macht, man könne darauf schnell fahren – die aufgestellten Verkehrszeichen bestimmen über die zulässige Höchstgeschwindigkeit und sind zu beachten. Das gilt auch bei einer so vagen Geschwindigkeitsangabe wie „Schrittgeschwindigkeit“. Immerhin dürfen sich in einem verkehrsberuhigten Bereich per Definition überall Menschen aufhalten. „Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt“ (Anlage zur StVO, Richtzeichen, Abschnitt 4, Verkehrsberuhigter Bereich).

Auch deshalb ließ das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg im beschriebenen Fall die vom Amtsgericht Weißenfels angesetzte Schrittgeschwindigkeit von 15 km/h nicht gelten. Der Begriff „Schrittgeschwindigkeit“ könne nicht je nach den örtlichen Gegebenheiten unterschiedliche Bedeutung haben, sonst hätte der Gesetzgeber nicht diesen Begriff gewählt, sondern etwa die „den Umständen entsprechend ungefährliche Geschwindigkeit“ angeordnet.

Die Einwände, dass etwa Radfahrende bei Fußgängergeschwindigkeit unsicher würden und zu schwanken beginnen oder weniger als 10 km/h mittels Tacho nicht zuverlässig messbar wären, ließ das Gericht nicht gelten. Stattdessen entschied der Senat im Einklang mit einem Beschluss des OLG Hamm, dass das höchste als Schrittgeschwindigkeit bezeichnete Tempo von 10 km/h gerade noch als solche angesehen werden kann. Wer sich schneller fortbewege, gehe nicht, sondern laufe. Mit dem vom Amtsgericht Weißenfels zugrunde gelegten Tempo von 15 km/h wäre etwa ein Teilnehmer des Berlin Marathon 2016 mit einer Zeit von ca. 2 Stunden und 50 Minuten unter den besten 4 % der 35.999 Läufer, die das Ziel erreicht haben, gelandet. Eine solche Geschwindigkeit lasse sich nicht mehr als Schrittgeschwindigkeit definieren.

Fazit: Bis 10 km/h kann als Schrittgeschwindigkeit gelten, das lässt sich laut Gericht auch am Auto-Tacho feststellen und mit dem Fahrzeug einhalten, und Radfahrer, die bei einer Geschwindigkeit von 10 km/h unsicher werden und zu schwanken beginnen, seien offenbar volltrunken und müssen ihr Fahrrad deshalb schieben, so die Begründung des Oberlandesgerichts des Landes Sachsen-Anhalt Senat für Bußgeldsachen. [Das gilt übrigens auch für das Passieren von Bussen mit eingeschalteter Warnblinkanlage an Haltestellen!]

Für den betroffenen Fahrer bedeutet das unterm Strich: statt 1 Punkt und 100 € nun ein Regelbußgeld von 160 Euro, 2 Punkte im Fahreignungsregister (FAER) und 1 Monat Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsübertretung von 32 km/h.

DiH (Redaktion)

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Der Deutsche Verkehrsgerichtstag – G-Exit oder weiter in Goslar?

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Die traditionelle Eröffnung des Verkehrsgerichtstages findet in der historischen „Kaiserpfalz“ statt. © GOSLAR marketing gmbh

Die traditionelle Eröffnung des Verkehrsgerichtstages findet in der historischen „Kaiserpfalz“ statt.
© GOSLAR marketing gmbh

Neben allen Umzugs-Überlegungen* stehen auch in diesem Jahr in der Zeit vom 23. bis 25. Januar wieder sehr unterschiedliche Verkehrsrechts-Themen in insgesamt acht Arbeitskreisen auf dem Programm des Verkehrsgerichtstages.

Im ersten Arbeitskreis, AK I, steht die Punktereform auf dem Prüfstand: Nach der Einführung des neuen Punktesystems sollen die bisherigen Erfahrungen mit den Regelungen und dem Fahreignungsseminar (FES) sowie die Frage nach Streichung oder einer möglichen Erweiterung des Punkterabatts und ein sonstiger Verbesserungsbedarf des Regelwerks diskutiert werden. AK II befasst sich mit den strafrechtlichen Fragen zum Automatisierten Fahren: Während aktuell die strafrechtliche Verantwortung bei Delikten im Straßenverkehr regelmäßig an ein Fehlverhalten des Fahrzeugführers anknüpft, stellt die zunehmende Automatisierung des Fahrvorgangs auch das Strafrecht vor neue Herausforderungen. Wer bzw. was wird zukünftig im Fokus der Ermittlungsbehörden stehen? In AK III werden Ansprüche nach einem Verkehrsunfall mit einem geleasten/finanzierten Fahrzeug diskutiert, der AK IV befasst sich mit der Abfindung von Personenschäden und vergleichsweisen Regelungen, einen möglichen gesetzlichen Anspruch und die Grundlagen dafür. Der AK V hat den rechtssicheren Einsatz moderner technischer Hilfsmittel wie ALCOLOCK zum Thema. Mit Notbrems- und Abbiegeassistenten sowie Maßnahmen in den Bereichen Fahrzeugtechnik, Straßeninfrastruktur und Mensch in Zusammenhang mit Lkw- und Busunfällen befasst sich der AK VI. Bereits komplett ausgebucht ist AK VII: Dieselfahrverbote nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Über den weltweit problematischen Brandschutz auf Seeschiffen beraten sich die Teilnehmer im AK VIII.

Das gesamte Programm ist auf der Webseite der Veranstalter einsehbar. Dort gibt es neben der Möglichkeit zur Anmeldung weitere aktuelle Infos. Wer nicht selbst dabei ist, kann immerhin die Eröffnungsveranstaltung im Internet verfolgen: Per Live-Übertragung der aus der Kaiserpfalz am Donnerstag, 24. Januar 2019, ab 10:00 Uhr unter www.deutscher-verkehrsgerichtstag.de: Den Plenarvortrag hält Prof. Ansgar Staudinger zum Thema „Von zu viel internationalem Flair und zu wenig Betreuung bei Hängematten – Europäisches Reiserecht.“

*Traditionsgemäß haben bisher alle Verkehrsgerichtstage seit Gründung in der niedersächsischen Stadt am Harz ihren Platz und stattgefunden. Unter anderem, „um den Verlockungen einer Großstadt aus dem Wege zu gehen und den familiären Charakter der Veranstaltung zu betonen, Gesichtspunkte, die bis heute Geltung beanspruchen und für viele Teilnehmer einen zusätzlichen Reiz der Tagung ausmachen“. Inzwischen sind die Teilnehmerzahlen von 200 auf gut 2000 angestiegen, (VGT-Historie) so dass erstmals eine Teilnehmer-Befragung zur Standort-Frage stattfindet. Ausgang: Offen!

DiH (Redaktion)

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