Die Gewalt ist gegenwärtig

Carelessness

Fortsetzung BKF-Newsletter 12/2021:

Wesentliches Ziel dieser Verordnung: Die Anzahl der Getöteten und Verletzten durch die verpflichtende Einführung von Fahrzeugsicherheitssystemen weiter zu senken. Fahrerassistenzsysteme und Fahrzeugsicherheitssysteme können helfen Unfälle zu vermeiden oder deren Folgen zu verringern. Sie informieren die Fahrzeugführenden über die Funktion einzelner Systeme der Betriebs- und Verkehrssicherheit, über die Wetterlage und über Verkehrsbeschränkungen, überwachen die Positionen im Fahrstreifen und greifen im Notfall in die Fahrzeugführung ein, um Unfälle zu vermeiden.

Das Notbremslicht ist ein Fahrzeugsicherheitssystem zur Information Hinterherfahrender. Auch die höheren Anforderungen zur Verbesserung der Sicht des Fahrers auf andere Verkehrsteilnehmende helfen Unfälle zu vermeiden. Ist der Unfall nicht mehr zu vermeiden, soll die Umsetzung der Bauvorschriften zum erweiterten Kopfaufprallschutzbereich Unfallfolgen minimieren helfen. Die aus der ereignisbezogenen Datenspeicherung gewonnenen Erkenntnisse zum Unfall ermöglichen eine detailliertere Unfallforschung und präzise Weiterentwicklung der Fahrzeugsysteme.
Im Jahr 2015 erstmalig für den Straßenverkehr zugelassene Lkw und Kraftomnibusse müssen bereits verpflichtend mit Notbremsassistenzsystemen ausgerüstet sein. Ab 2022 sind für die EU-Typgenehmigung auch Pkw und leichte Nutzfahrzeuge (N1) mit hochentwickelten Notbremsassistenzsystemen auszurüsten. Schwere Nutzfahrzeuge der Klasse N2 und N3 müssen ab dem 6. Juli 2022 über ein solches Notbremsassistenzsystem verfügen, wenn sie erstzugelassen werden sollen.

Ein intelligentes Geschwindigkeitsassistenzsystem soll den Fahrzeugführenden durch gezielte, angemessene und wirksame Rückmeldungen bei der Einhaltung der geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung unterstützen. Die optional in vielen Fahrzeugmodellen bereits erhältlichen Systeme basieren häufig auf der kombinierten Erkennung der Geschwindigkeitsbeschränkung durch Kamerasysteme unter Einbeziehung der Navigationsdaten.

Kollisionswarnsysteme werden ab 6. Juli 2022 für eine EU-Typgenehmigung der Fahrzeugklassen M2, M3, sowie N2 und N3 erforderlich, wohingegen „alle Erstzulassungen“ dieser Kraftfahrzeuge erst ab 7. Juli 2024 betroffen sind. Diese fortschrittlichen Systeme erkennen Rad Fahrende und zu Fuß Gehende in unmittelbarer Nähe der Vorder- oder Beifahrerseite des Fahrzeugs und geben eine Warnung an den Fahrzeugführenden. Vor allem ist die Ausrüstungspflicht mit Abbiegeassistenzsystemen hervorzuheben, die auf Initiative des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr in die Verordnung aufgenommen wurde. Erstmalig werden technische Anforderungen an Abbiegeassistenzsysteme international harmonisiert.

Auch sind ab nächstem Jahr Systeme zur Datenspeicherung erforderlich – Pkw und leichte Nutzfahrzeuge müssen diese für eine EU-Typgenehmigung verbaut haben. Busse und schwere Nutzfahrzeuge müssen für eine EU-Typgenehmigung erst ab 7. Januar 2026 damit ausgerüstet sein.

Ein ereignisbezogener Datenspeicher erfasst im Einklang mit den EU-Datenschutzvorschriften anonymisierte Fahrdaten des Fahrzeugs bei einem Unfall. Die aus den Fahrdaten gewonnenen Erkenntnisse sollen eine detailliertere Unfallforschung ermöglichen, welche wiederum für die präzise Weiterentwicklung technischer Anforderungen erforderlich ist.

Zur Einführung der Sicherheitssysteme ist ein Zeitplan festgelegt worden: Die Aufteilung in 4 Zeitstufen (A – D). Zusätzlich wird zwischen „alle neuen Fahrzeugtypen“ und „alle Erstzulassungen“ unterschieden. So z. B. ist nach dem Anhang II der VO (EU) 2019/2144 ab dem 6. Juli 2022 die EU-Typgenehmigung für solche Kraftfahrzeuge zu verweigern, die nicht über ein für ungeschützte Verkehrsteilnehmer vorgeschriebenes Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer verfügen. Auch eine Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre ist ab diesem Datum für eine EU-Typgenehmigung erforderlich.

Diese und andere Assistenz- und Sicherheitssysteme werden dazu beitragen, Menschenleben zu retten. Das Hauptaugenmerk liegt stets auf der Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden, insbesondere der besonders gefährdeten.

Die Sicherheit im Straßenverkehr ist mit dem richtigen Verhalten zu verbessern. – Auch das Zulassen von Informationen des jeweiligen Fahrerassistenzsystems und dessen etwaiges Eingreifen hilft dem Fahrzeugführenden und steigert zusätzlich die Verkehrssicherheit. In diesem Sinne: Seien Sie für Ihren Berufsalltag gut vorbereitet – auch das Lesen des Betriebshandbuchs zum Verständnis der Funktionsweise von Assistenzsystemen gehört dazu.

AnH
BKF-Redaktion

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Die Gewalt ist gegenwärtig

Die Gewalt ist gegenwärtig

Die Gewalt ist gegenwärtig

Durch den Verkauf und die Kontrolle der Fahrausweise und die Durchsetzung der Beförderungsbedingungen ergibt sich unter ungünstigen Umständen ein Konfliktpotenzial, welches Handgreiflichkeiten zwischen Fahrpersonal und Fahrgast zur Folge haben kann.

Nach Angaben der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) und der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) wird nahezu jeder zehnte angezeigte Arbeitsunfall durch Übergriffe Dritter verursacht. Davon stellen mit 49 % die Arbeitsunfälle infolge von Gewaltanwendung beim Fahrpersonal den größten Anteil. Bei dem fahrausweisprüfenden Personal sind es 43 % und den Beschäftigten des Ordnungs- und Sicherheitsdienstes 8 %.

75 % der Übergriffe beim Fahrpersonal entfallen auf die Fahrzeugführenden von Linienbussen. Der Grund liegt in der zunehmenden Gewaltbereitschaft.

Eine häufig empfohlene Deeskalationsstrategie: bei körperlichen Attacken oder der Bedrohung mit Waffengewalt soll sämtlichen Weisungen der Täter widerspruchslos gefolgt werden – von einer Gegenwehr ist abzusehen.

Zum Schutz des Fahrpersonals vor Übergriffen durch Dritte können unterschiedliche Maßnahmen dienen. Eine technische Maßnahme könnte z. B. eine geschlossene Fahrerkabine sein – das Fahrpersonal könnte nicht ohne Weiteres angegriffen werden. Dem entgegen steht allerdings der Wunsch des Unternehmens nach Kundenkontakt. Aus wirtschaftlicher und technischer Sicht sprechen Nachteile wie die Reduzierung von Fahrgastplätzen und ein zusätzlicher Notausstieg für das Fahrpersonal dagegen.

Zur Erhöhung der Sicherheit können Videoüberwachungseinrichtungen, Notsignalanlagen und Taster zur Türschließung eingeführt bzw. optimiert werden. Zusätzlich können die Betriebsabläufe wie der Verkauf von Fahrscheinen oder keine Tätigkeiten außerhalb des Fahrzeuges an abgelegenen und einsamen Endhaltestellen, angepasst werden – sei es je nach Begebenheit auch nur durch die Einführung von Ausnahmen.

Betriebsanlagen sollten so gestaltet sein, dass sie Gefährdungen für das Fahrpersonal reduzieren: dazu gehören Abstellanlagen, Aufenthalts- sowie Pausenräume, Toiletten und sämtliche Wege zu den Betriebsanlagen.

Wie immer sind beide Parteien auf Basis der Gegenseitigkeit in der Verantwortung, sich einander zu unterstützen. Und deshalb können die Angestellten eines Busunternehmens ebenfalls zur Verbesserung der Sicherheit beitragen – als Basis: regelmäßig angemessenes Auftreten für die kundenansprechende Außenwirkung – davon profitieren der Kunde, das Unternehmen sowie die Arbeitnehmenden gleichermaßen.
Eine solide Ausbildung, regelmäßige Fortbildung und unternehmensspezifische Unterweisungen der Angestellten sind deshalb eine wesentliche Voraussetzung für eine sichere Ausführung der Fahrtätigkeit. Zur erfolgreichen Teilnahme an regelmäßigen Fortbildungen ist Eigeninitiative erforderlich – jede Fortbildung steigert die Kompetenz und macht den Arbeitnehmenden wertvoller.

Keimenden Konflikten kann mit Wissen über verschiedene Zusammenhänge begegnet werden. Für die erfolgreiche Abwehr sollten den Beschäftigten auf speziellen Schulungen Kenntnisse über Konflikte, deren Entstehung, Verlauf und Beeinflussung vermittelt werden. Aufbauend auf die erlernten theoretischen Grundlagen von Konfliktentstehung und Gewaltanwendung können Strategien entwickelt werden, mit deren Hilfe sowohl das Entstehen als auch der Konflikt selbst positiv beeinflusst werden kann. Eine Fortbildung zur Gewaltprävention hilft einer möglichen Eskalation den Nährboden zu entziehen.

Fragen Sie Ihren Arbeitgeber, Ihre Kollegen oder bei der für Sie zuständigen Berufsgenossenschaft nach Möglichkeiten zur Fortbildung. Die Berufsgenossenschaften bieten passende Seminare an.

AnH
BKF-Redaktion

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Projekt: Silicon Economy

Projekt: Silicon Economy

Das Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr regelt bereits seit 1961 die zivilrechtlichen Beziehungen in Bezug auf den internationalen Transport von Gütern auf der Straße. Für insgesamt 58 Vertragsstaaten erfolgt die Abwicklung eines Frachtvertrags nach der CMR auf der Basis verschiedener Dokumente, insbesondere auf der des Frachtbriefes. Verschiedene Bestimmungen des Übereinkommens regeln, dass der Frachtbrief ein Papierdokument sein muss.
Papierdokumente sind für Logistikunternehmen und die mit ihnen verbundenen Wirtschaftszweige, wie z. B. Handel und verarbeitendes Gewerbe, auf Grund des Verwaltungsaufwandes ein zusätzlicher Kostenfaktor. Zudem haben die Herstellung und Verwendung der Papierdokumente einen negativen Einfluss auf die Umwelt. Das eine Vereinfachung und Effizienzsteigerung noch nicht erreicht wurde, liegt hauptsächlich an dem bisher fehlenden einheitlichen Rechtsrahmen, der die Behörden verpflichtet, die vorgeschriebenen Beförderungsinformationen in elektronischer Form zu akzeptieren.

Die Akzeptanz, Informationen in elektronischer Form und mit gemeinsamen Spezifikationen auszutauschen, soll die Kommunikation zwischen den Unternehmen und den zuständigen Behörden vereinfachen. Als Folge soll die elektronische Kommunikation zu erheblichen Verwaltungskosteneinsparungen für die Unternehmen führen.

Durch die Verordnung (EU) 2020/1056 sind funktionale Anforderungen an die eFTI-Plattformen festgelegt. Diese sollen künftig von den Unternehmen genutzt werden, um den zuständigen Behörden die gesetzlich vorgeschriebenen Beförderungsinformationen in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Für Drittanbieter von Plattformdiensten (eFTI-Dienstleister) sind ebenfalls Anforderungen formuliert. Durch diese Anforderungen soll sichergestellt sein, dass alle eFTI-Daten ausschließlich auf der Grundlage eines rechtebasierten Kontrollsystems verarbeitet werden können, dass zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften unmittelbarer Zugang zu diesen Daten für die zuständigen Behörden möglich wird und dass die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen kann. Die Verarbeitung sensibler Unternehmensinformationen soll die Vertraulichkeit wahren und sicher sein.

Projekt: Silicon Economy – Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) will die Einführung des elektronischen Frachtbriefs (e-CMR) in Deutschland erleichtern und entwickelt dafür gemeinsam mit dem Fraunhofer IML Dortmund eine Anwendung. Für die vollständig digitalisierte Logistikkette ist der elektronische Frachtbrief ein zentrales Element. Diese Anwendung soll kleinen und mittelständischen Unternehmen die Entwicklung eigener Geschäftsmodelle ermöglichen – ein einheitlicher Standard für eine vollumfängliche Kompatibilität muss aber jederzeit gewährleistet sein.

Um dem Grundsatz „standardmäßig digital“ (EU-eGovernment-Aktionsplan 2016-2020 — Beschleunigung der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung vom 19. April 2016) gerecht zu werden, muss die Verwendung elektronischer Mittel für den Austausch der erforderlichen Informationen gefördert werden.

Die Verordnung trat am 20. August 2020 in Kraft. Seither gelten bestimmte Regelungen in Bezug auf die Notifizierungspflichten, also die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten. Die Verordnung gilt ab dem 24. August 2024.

Die Logistik wird immer digitaler – am 17. September 2021 passierte das Gesetz zum elektronischen Frachtbrief den Bundesrat. Er wird also kommen und wir werden Sie informieren.

AnH
-BKF-Redaktion-

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Wer zuerst kommt…

Wer zuerst kommt…

Im BQR werden die notwendigen FQN der Berufskraftfahrer zu Auskunftszwecken auf nationaler und europäischer Ebene registriert, die das KBA von anerkannten Ausbildungsstätten in einem Online-Verfahren erhält. Über eine Online-Auskunft beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) können Berufskraftfahrer jederzeit selbst den Status ihrer Qualifikation abrufen. Das Online-Verfahren soll ab dem 25.10.2021 in Betrieb gehen, sodass die Qualifizierungsmaßnahmen der Berufskraftfahrer*innen (Grundqualifikation, beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung) elektronisch erfasst sein werden und eine Teilnahmebescheinigung in Papierform somit entfällt. Dies muss von der Ausbildungsstätte allerdings alles selbst online eingetragen werden.

Auch Firmen, die z. B. unseren BKF-Planer nutzen, müssen die bereits erfassten Daten ihrer Fahrer nochmals erfassen. Sobald wir nähere Informationen durch das KBA haben, werden wir Sie darüber informieren.

Um am Online-Verfahren zur Speicherung der FQN teilnehmen zu können, muss eine staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß § 9 BKrFQG bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden. Dies sollte rechtzeitig geschehen, auch wenn die Frist erst am 22.12.2022 endet. Diese Behörde teilt dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zukünftig die Namen der anerkannten Ausbildungsstätten mit, damit eine Zulassung zum Datenübermittlungsverfahren erfolgen kann.

Für den Fahrer hat das Register auch den Vorteil, dass zusätzlich zu den Teilnahmebescheinigungen der Grundqualifikation, beschleunigten Grundqualifikation und Weiterbildung auch andere abgeschlossene spezielle Maßnahmen erfasst werden, welche zu einer Reduzierung des Unterrichts- und/oder des Prüfungsumfangs bei den vorgenannten Qualifizierungsmaßnahmen führen können.

Also schieben Sie die Anmeldung nicht auf die lange Bank und kümmern sich rechtzeitig um die Anerkennung Ihrer Ausbildungsstätte.

FlK
-BKF-Redaktion-

Quelle: KBA
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„StVGuaPflVGÄndG“ – unaussprechlich, aber zukunftsweisend

„StVGuaPflVGÄndG“ – unaussprechlich, aber zukunftsweisend

Die 135-jährige Geschichte zur Mobilität mit dem Verbrennungsmotor befindet sich auf der Überholspur – schlichtweg um sich selbst zu überholen.

Schon früh bauten Erfinder motorisierte Fahrzeuge. So auch der schottische Erfinder Robert Anderson in Aberdeen, der zwischen 1832 und 1839 das erste Elektrofahrzeug entwickelte. Das Jahr 1886 gilt mit dem „Benz Patent-Motorwagen Nummer 1“ als das Geburtsjahr des modernen Automobils mit Verbrennungsmotor. Grund dafür mag die große mediale Aufmerksamkeit sein und die kurze Zeit später startende Serienproduktion. Bei großartigen Entwicklungen ist die mediale Aufmerksamkeit auch heute gegeben – wie im Jahr 2017 die Tests des Platooning-Systems von Scania zeigen. Neben der Kraftstoffersparnis steht beim Platooning besonders ein Grundgedanke im Fokus: Lkw-Fahrer können sich für eine Teilstrecke an einen bereits fahrenden Konvoi, bei dem ein Fahrzeug das Leitfahrzeug ist und sich ihm folgende Lkw digital angekoppelt haben, ebenfalls ankoppeln, und bei Bedarf auch wieder abkoppeln.

Aktuell steht die Einführung und Weiterentwicklung immer neuer Assistenzsysteme bis hin zu Systemen für die vollautomatisierte Fahrfunktion zur Steigerung der Straßenverkehrssicherheit im Fokus.

Ein kurzer Rückblick auf die Entwicklung des Gesetzes zeigt die anfänglichen Vorbehalte gegenüber der vollen Automatisierung im Straßenverkehr: Fahrzeugführer ist selbst derjenige, der eine hoch- oder vollautomatisierte Fahrfunktion aktiviert und zur Fahrzeugsteuerung verwendet, auch wenn er im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung dieser Funktion das Fahrzeug nicht eigenhändig steuert (StVG § 1a Abs. 4, Stand: 21. Juni 2017).

Der Fahrzeugführer darf sich zwar während der Fahrzeugführung mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen gemäß § 1a vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden – dabei muss er aber derart wahrnehmungsbereit bleiben, dass er die Fahrzeugsteuerung unverzüglich wieder übernehmen kann, wenn ihn das hoch- oder vollautomatisierte System dazu auffordert. Oder wenn ein Grund erkennbar ist, dass die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung der hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktionen nicht mehr vorliegen.

Der Fahrer, also der Mensch muss den Computer jederzeit übersteuern oder deaktivieren können, um die Fahraufgabe nach menschlichen Entscheidungskriterien zu bewerten und durchzuführen.

Die Bundesregierung arbeitet an einer vielseitigen und sicheren Mobilität – deshalb sind die Rahmenbedingungen für den Einsatz automatisierter und autonomer Fahrzeuge im Straßenverkehr konsequent zu verbessern. Infolgedessen war eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes der logische nächste Schritt.

Mit dem neuen Gesetz zum autonomen Fahren wurde jetzt der Rechtsrahmen geschaffen, um bundesweit einen Regelbetrieb autonomer Kraftfahrzeuge in festgelegten Betriebsbereichen im öffentlichen Straßenverkehr zu ermöglichen. Die Bundesregierung stellt dazu fest, dass durch die neue Regelung Deutschland als erster Staat weltweit Fahrzeuge ohne Fahrer aus der Forschung in den Alltag holt.

Ein festgelegter Betriebsbereich im Sinne des neuen Gesetzes bezeichnet den örtlich und räumlich bestimmten öffentlichen Straßenraum, in dem ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion bei Vorliegen der Voraussetzungen betrieben werden darf. Das macht Einzelgenehmigungen, Ausnahmen und Auflagen (z. B. die Anwesenheit eines eingriffsbereiten Sicherheitsfahrers) unnötig.

Einsatzszenarien wie regelmäßige Shuttle-Verkehre von einem zum anderen Ort, Hub-2-Hub-Verkehre, auch sogenannte Mover zum Transport von Fahrgästen auf einer festgelegten Linie, sind mit dem neuen Gesetz möglich.

Unternehmen werden schnell die Schubladen aufziehen und bereits fertige – mindestens aber bereits sehr weit entwickelte – Technologien in die Fahrzeuge integrieren. Denn die Beförderung von Personen und Gütern auf der ersten oder letzten Meile sind bereits ein stark nachgefragtes Thema.

Mit dem neuen Gesetz werden die technischen Anforderungen an den Bau, die Beschaffenheit und die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit autonomen Fahrfunktionen geregelt. So sind Prüfung und Verfahren für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge mit autonomen Fahrfunktionen durch das Kraftfahrt-Bundesamt festgeschrieben. Die Pflichten der am Betrieb der Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion beteiligten Personen sind ebenso geregelt wie die Datenverarbeitung beim Betrieb der Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion.

Die Änderung des Gesetzes soll die Automobilwirtschaft dazu bewegen ihre Anstrengungen zur Etablierung des autonomen Fahrens zu intensivieren.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur teilt dazu mit, das Gesetz zum autonomen Fahren sei eine Übergangslösung, bis auf internationaler Ebene harmonisierte Vorschriften vorliegen. Mit Blick auf harmonisierte Märkte und Standards hat Deutschland ein großes Interesse an der Schaffung übergeordneter Regeln. Das BMVI wird sich entschlossen dafür einsetzen, die Rechtsrahmen auf EU- und UNECE-Ebene fortzuentwickeln. Unter aktiver deutscher Beteiligung wird aktuell an Erweiterungen der UN-Regelung zum Level-3-Spurhaltesystem (ALKS – Automated Lane Keeping System) gearbeitet, um als Ziel die Geschwindigkeitserweiterung bis 130 Stundenkilometer und die Spurwechselfähigkeit des Systems zu ermöglichen.

Vieles deutet derzeit darauf hin, dass die Einführung des SAE-Level 5 schneller folgen wird als bisher erwartet – vollautomatisiertes Fahren.

Das BMVI wird die Anwendung der Regelungen nach Ablauf des Jahres 2023 evaluieren und den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung unterrichten.

Wir werden weiterhin hinschauen und halten Sie auf dem Laufenden.

AnH
BKF-Redaktion

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