Neuerungen des Gesetzes zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping in Österreich

Neuerungen des Gesetzes zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping in Österreich

… Fortsetzung DEGENER BKF-Newsletter 06/2017

Lohnunterlagen (Zahlungs- und Überweisungsbelege, Einstufungsunterlagen) müssen ab Juni 2017 nicht mehr bereitgehalten werden. Diese sind nur auf Verlangen der Abgabenbehörde zu übermitteln. Dabei handelt es sich meistens um die Unterlagen für die Kalendermonate der Kontrolle und des vorangegangenen Monats (wenn der Lenker in diesem Monat in Österreich tätig war) – somit also für einen Zeitraum von 2 Monaten. Werden die Papiere nicht innerhalb von 14 Tagen ab der Kontrolle an die zuständige Überwachungsbehörde geschickt, liegt ein Verstoß gegen Bereithaltung der Unterlagen vor.

Für welche Bereiche gelten die Änderungen?

Die Änderungen bzw. Erleichterungen beim Meldeprocedere sowie bei der Bereithaltung von Unterlagen gelten für „Mobile Arbeitnehmer im Transportbereich“.

Der Begriff „Transportbereich“ umfasst sowohl die Personen- als auch die Güterbeförderung. Insbesondere ist durch diese Regelung auch der touristische Personentransport (Bus, Schiff) einschließlich eines mobilen Reiseleiters zu verstehen!

Somit ist klargestellt, dass die Änderungen nicht nur den Straßentransport betreffen, sondern auch für touristische Reisebewegungen mit anderen Verkehrsträgern – beispielsweise für Schiffsreisen – zur Anwendung kommen.

Gibt es derzeit Kontrollen und wie laufen diese ab?

Kontrollen sind nach wie vor grundsätzlich durchzuführen. Bis zum Inkrafttreten der Änderungen (Juni 2017) müssen die bisherigen Regelungen weiterhin beachtet werden. Es muss nach wie vor für Entsendungen das Formular „ZKO3“ der Finanzverwaltung vor Einreise des entsandten Arbeitnehmers ins Bundesgebiet elektronisch übermittelt werden. Wie im Infoblatt des österreichischen Sozialministeriums erläutert, kann aber im Falle von wiederholten Fahrten für einen Auftraggeber eine Rahmenmeldung für maximal drei Monate (derzeit leider nur mit dem allgemeinen Formular „ZKO3“) abgegeben werden. In diesem Fall muss nicht jede einzelne Fahrt gesondert gemeldet werden. Im Falle von Dienstleistungen für mehrere Auftraggeber ist unter bestimmten Voraussetzungen die derzeitige Sammelmeldung – nicht zu verwechseln mit der zukünftigen vereinfachten Sammelmeldung – ebenfalls mit dem „ZKO3“ möglich (siehe Infoblatt des Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK)).

Seitens des BMASK und der Finanzpolizei wurde mitgeteilt, dass Kontrollen auch bis zum Inkrafttreten der neuen erleichterten Meldevorschriften stattfinden werden. Die Kontrollen werden aber „unter Berücksichtigung der rechtlichen und technischen Probleme durchgeführt“. Im Ergebnis bedeutet dies, dass – vorausgesetzt es liegt die Abgabe einer Meldung vor – rechtliche bzw. technische Meldefehler (somit Fehler, die auf der derzeit unklaren Rechtslage, des Meldeformulars im Transportbereich oder auch auf technischen Problemen beruhen) nicht verfolgt werden.

Informationen diesbezüglich finden Sie unter der folgenden Internetadresse:

http://www.entsendeplattform.at/cms/Z04/Z04_999_15/lsd-bg-aktuelles-zum-transportbereich

StA (BKF-Redaktion)

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Spielerische Konkurrenz statt langweiligem Frontalunterricht

Spielerische Konkurrenz statt langweiligem Frontalunterricht

… Fortsetzung DEGENER BKF-Newsletter 04/2017

BKF-Lernspiel

Teilnehmer – egal welchen Alters –, schaffen sich beim Beantworten der Fragen ständig neue Erfolgserlebnisse, alleine oder im Team.

Für den Ausbilder stellt das Spiel eine große Bereicherung dar. Es lässt sich flexibel für anspruchsvolle Kenntnisbereiche in der Ausbildung, einsetzen. Der Ausbilder verfügt in diesem Spiel über einen Fragenpool von 170 Fragen und Antworten. Dabei sind die Fragen sehr umfangreich bebildert und praxisbezogen formuliert.

Das neue interaktive Logistik-Spiel wird in der Ausbildung zum Fachlageristen, zur Fachkraft für Lagerlogistik sowie in der Umschulung und Weiterbildung eingesetzt. Auch dieses Spiel bietet die Möglichkeit Lerninhalte spielerisch zu vermitteln. Das Spielfeld befindet sich, wie schon beim BKF-Lernspiel, auf einer bedruckten Lkw-Plane – darauf ist ein Parcours angelegt. Hinter den Ereignisfeldern stehen Fragen aus den fünf Bereichen „Kommissionieren und Verpacken“, „Güter lagern und bearbeiten“, „Güter laden und versenden“, „Güter im Betrieb transportieren“ sowie „Warenannahme“. Auch zu den Themen „Touren planen“, „Vorschriften“, „Arbeitsschutz“ und „Logistische Prozesse optimieren“ gibt es Fragen.

Beide Spiele bieten interaktiven Unterricht verbunden mit viel Spaß. Für weiteren Spaß sind bei allen Spielen zusätzliche CDs erhältlich.

StA (BKF-Redaktion)

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Förderungen durch das Bundesamt für Güterverkehr für 2017

Förderungen durch das Bundesamt für Güterverkehr für 2017

… Fortsetzung DEGENER BKF-Newsletter 02/2017

BKF-BueroInformationen zu den Förderprogrammen finden Sie unter:

1. De-minimis:
Die Antragsfrist für die Förderperiode 2017 beginnt im Förderprogramm „De-minimis“ am 9. Januar 2017 und endet am 2. Oktober 2017. https://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Foerderprogramme/Deminimis/Deminimis_2017/demin17_inhalt.html

2. Weiterbildung:
Die Antragsfrist beginnt am 16. Januar 2017 und endet am 30. November 2017.
https://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Foerderprogramme/AW/W_2017/w17_inhalt.html

3. Ausbildung:
Die Antragsfrist beginnt am 16. Januar 2017 und endet am 2. November 2017.
https://www.bag.bund.de/DE/Navigation/Foerderprogramme/Aktuelles/Meldungen/Antragsunterlagen_A_2017.html

Sollten Sie nicht Zuwendungsberechtigt sein, da es sich bei Ihrem Unternehmen um eine Fahrschule der Klasse C/CE handelt, sollten Sie wissen, dass Güterkraftverkehrs-Unternehmen folgende Förderungen beantragen können:
https://www.bag.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Foerderprogramme/2017/W/W_03_Liste_Foerderfaehige_Weiterbildungsma%C3%9Fnahmen.pdf

Es ist nach der Förderrichtlinie bezüglich dem/der BKrFQG/BKrFQV Punkt 6.1 förderfähig, praktische Übungen in einem leistungsfähigen Simulator durchzuführen. Außerhalb des BKrFQG sind unterschiedliche „Weiterführende Berufliche Qualifikationen im Güterkraftverkehr“, „Fahrsicherheit und -ökonomie“ und „Vorbereitungslehrgänge“ z. B. für den Verkehrsleiter, Kraftverkehrs-, Logistikmeister oder die Ausbildereignungsprüfung (AdA), sowie das „Wirtschaftliches Fahren“, „Ladungssicherung“ und „Schadensprävention“ förderfähig.

Quelle: Bundesamt für Güterverkehr

StA (BKF-Redaktion)

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Pkw-Gespanne brauchen Fahrtenschreiber

Pkw-Gespanne brauchen Fahrtenschreiber

… Fortsetzung DEGENER BKF-Newsletter 12/2016

TachographBeispiele für Ausnahmen:

  • Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zGM zwischen 3.501 und 7.500 kg, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufs benötigt, soweit der Einsatz im Umkreis von 100 Kilometern Luftlinie vom Unternehmens- bzw. Fahrzeugstandort erfolgt und das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt (sogenannte „Handwerkerklausel“). Liegt die zGM zwischen 2.801 und 3.500 kg gilt die Ausnahme deutschland- bzw. EU-weit. Vorsicht bei Aushilfsfahrern und Mini-Jobbern etc. – bei diesen wird das Lenken schnell zur Haupttätigkeit.
  • Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zGM von nicht mehr als 7.500 kg zur nichtgewerblichen Güterbeförderung (gemeint sind hier nur rein private Transporte; Werkverkehr ist, soweit keine andere Ausnahme greift, immer aufzeichnungspflichtig).
  • Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit im Umkreis von 100 Kilometern um den Fahrzeugstandort eingesetzt werden (nur Urproduktion).
  • Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zGM von maximal 7.500 kg im Umkreis von 100 km Luftlinie um den Fahrzeugstandort, die über einen Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb verfügen (nur monovalente Fahrzeuge, keine Hybride).
  • Spezielle Pannenhilfefahrzeuge (zulassungsrechtliche Einordnung ist relevant, § 52 StVZO), die im Umkreis von 100 Kilometern um den Fahrzeugstandort eingesetzt werden.
  • Fahrzeuge (und Fahrzeug-Anhänger-Kombinationen) mit einer zGM von maximal 3.500 kg, die für Beförderung von Gütern eingesetzt werden, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden. Das Lenken darf auch hier nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen. Was genau eine handwerkliche Fertigung ausmacht oder wodurch sich eine Kleinserie zur Großserie abgrenzt, ist dabei aber vollkommen unklar.

Lenk- und Ruhezeiten müssen in Deutschland grundsätzlich schon beim Gütertransport mit Fahrzeugen ab 2.801 kg zGM beachtet und aufgezeichnet werden (Fahrpersonalgesetz und Fahrpersonalverordnung). Erleichterungen gelten in der Gewichtsklasse zwischen 2.801 und 3.500 kg zGM beim Aufzeichnungsmedium – hier genügen handschriftliche Aufzeichnungen auf einem sogenannten Tageskontrollblatt aus (sofern kein Kontrollgerät im Fahrzeug eingebaut ist). Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass beim Einsatz von Pkw-Gespannen zur Güterbeförderung ggf. auch die Regelungen zum Werkverkehr beziehungsweise zum gewerblichen Güterkraftverkehr beachtet werden müssen.

Außerdem sind Fahrerinnen und Fahrer von gewerblich eingesetzten Fahrzeugen, für deren Führen eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE bzw. D1, D1E, D oder DE notwendig ist, grundsätzlich vom Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz betroffen. Daraus ergibt sich eine regelmäßige Schulungspflicht für Führerscheininhaber und eine umfangreiche Pflichtqualifikation für Führerschein-Neulinge samt IHK-Prüfung. Werden Fahrzeuge bewegt, für die die Fahrerlaubnisklasse BE notwendig ist (Zugfahrzeug bis 3.500 kg zGM und Anhänger ebenso bis zu 3.500 kg zGM, Zug-Gesamtgewicht also maximal 7.000 kg), greift das Berufskraftfahrerqualifikationsrecht nicht. Eine Besonderheit und letztlich eine Qualifizierungspflicht besteht, wenn eine Fahrerlaubnis der Klasse BE mit Schlüsselzahl 79.06 zum Einsatz kommt.

* Die EU-Begrifflichkeit „zulässige Höchstmasse“ wird in diesem Artikel als zulässige Gesamtmasse bezeichnet.

Mit freundlicher Unterstützung von

Götz Bopp, IHK Region Stuttgart

StA (BKF-Redaktion)

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Kontrolle und Sicherung der Radmuttern

Kontrolle und Sicherung der Radmuttern

… Fortsetzung DEGENER BKF-Newsletter 11/2016

Verlorener ReifenIn verschiedenen Internet-Portalen ist zu sehen, was genau passiert, wenn Nutzfahrzeuge ihre Räder verlieren und welche (Image-)Schäden so angerichtet werden können. Die Kosten, die auf den Fahrer und das Unternehmen zukommen können, sind enorm. Da sind zum einen die Versicherungen, die ihre Auslagen im Falle fahrlässigen Handelns sicherlich zurückfordern werden und zum anderen die haftungsrechtliche Brisanz. Mal abgesehen davon, welche volkswirtschaftliche Schäden z. B. durch Staus und Folgeunfälle usw. entstehen.

Rollock FittingDie Firma „Safety Seal“ bietet für die Nutzfahrzeug-Branche und die Fahrschulen eine Lösung zum ungewollten Lösen von Radmuttern an. Die einfache, aber wirkungsvolle Abhilfe kann mittels einer „ROLLOCK-Radmuttersicherung“ erreicht werden. Diese verhindert das Lösen von zwei Radmuttern. Bei der Montage passen sich die Zähne der „ROLLOCK-Radmuttersicherung“ an die sechs Seiten der Radmuttern an und verhindern so den ungewollten Radverlust. Für die Montage der Radmuttersicherung wird ein speziell konzipiertes Werkzeug und ein rückschlagfreier Kunststoffhammer benötigt. Die Demontage erfolgt ganz einfach mit dem Demontagewerkzeug.

Für Notfälle und ungeplante Radwechsel muss das Montagewerkzeug nicht mitgeführt werden. Entfernen Sie die Radmuttern auf die übliche Art und Weise und die Sicherungsplatte löst sich ebenfalls leicht ab.

Dieses geniale System hinterlässt keine Spuren an den Rädern und ist leicht zu entfernen. Das Portfolio der Firma „Safety Seal“ reicht von 16 bis 22.5 Zoll-Felgen mit unterschiedlichen Lochkreisdurchmessern und Radmuttergrößen.

Weitere Informationen gibt es unter: www.rollock.de

StA (BKF-Redaktion)

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