Vorsicht vor Parkhaus-Tücken
Vorsicht vor Parkhaus-Tücken

Zeichen 314-50 nach StVO, Parkhaus, Parkgarage.
Wer im Parkhaus nicht umsichtig auf mögliche Ecken, Kanten und sonstige Hindernisse achtet, kann sich im Schadensfall nicht einfach an den Betreiber als möglichen „Unfallgegner“ wenden. Das musste auch ein Autofahrer einsehen, der einen Schaden an seinem Fahrzeug vom Parkhausbetreiber ersetzt haben wollte. Das Amtsgericht München entschied anders.
Der Kläger „befuhr mit seinem Pkw eine Tiefgarage in Nürnberg. Er wollte mit seinem Fahrzeug rückwärts einparken. Dabei übersah er einen mit roter Farbe lackierten Schutzbügel, der um ein Regenfallrohr an der Wand des Parkhauses angebracht war und der über den Bodensockel hinausstand. Es entstand ein Schaden an dem Fahrzeug in Höhe von 1.336,- €. Diesen Betrag verlangte er von der Hausverwaltung des Parkhauses ersetzt. Er ist der Meinung, dass die Hausverwaltung gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe, da die Gefahrenstelle nicht mit gelb-schwarzen Streifen gekennzeichnet gewesen sei. Die Hausverwaltung ersetzte den Schaden nicht.“ (Pressemitteilung vom 23.6.2017, Amtsgericht München)
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass nicht die Hausverwaltung, sondern der Fahrer des Pkw allein für den Schaden verantwortlich ist. „Ein Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug rückwärts einparkt, muss besondere Vorsicht walten lassen. Er hat sich gem. § 9 Abs. 5 StVO beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist und sich erforderlichenfalls einweisen zu lassen. Dies bedeutet, dass der Kläger nur mit äußerster Sorgfalt hätte in die Parklücke einfahren dürfen. Er hätte sich daher zunächst durch Aussteigen und Inaugenscheinnahme von der Beschaffenheit des hinter ihm liegenden unübersichtlichen Bereichs vergewissern und sein Fahrverhalten dem bereits erkannten Hindernis – dem Fallrohr nebst Schutzbügel – anpassen müssen. Gegebenenfalls hätte er vorwärts einparken müssen“, so das Urteil. – Statt andere für seine Fahrfehler verantwortlich zu machen, sollte sich der Fahrer im Fall einer Neuanschaffung möglicherweise besser für ein Fahrzeug mit Parkassistent oder Rückfahrkamera entscheiden …
DiH (Redaktion)





Besondere Vorsicht gilt für Bahnübergänge ohne Lichtzeichen und Schranken. Denn schon das Andreaskreuz bedeutet: Schienenfahrzeuge haben Vorrang! Im Zweifel das Fenster öffnen, das Radio leiser drehen, die Ohren spitzen und die Schienen beobachten. Bahnübergänge werden bereits im Vorfeld deutlich angekündigt: Ein dreieckiges Gefahrzeichen, auf dem ein Zug abgebildet ist, weist auf den Bahnübergang hin. Die Entfernung wird durch Warnbaken angegeben: 240 Meter (drei Streifen), 160 Meter (zwei Streifen) und 80 Meter (ein Streifen). Schon ab dem ersten Zeichen bis hinter dem letzten Gleis ist das Überholen grundsätzlich verboten.
