Linksabbieger haben es schwerer

Linksabbieger haben es schwerer

Linksabbieger

Komplexer Vorgang: Übung macht den Linksabbieger … © DEGENER Lehrbuch S. 9-16

Wer nach links abbiegen will, muss, auch wenn er es deutlich und rechtzeitig angekündigt hat, in den meisten Fällen damit rechnen, dass er gerade von einem Anderen „überholt“ wird, erklärt Rechtsanwalt Frank Brüne: „Grundsätzlich besteht im Straßenverkehr eine Verpflichtung zur doppelten Vergewisserung, dass man beim Linksabbiegen nicht von einem anderen Fahrzeug überholt wird. Diese sogenannte „doppelte Rückschaupflicht“ ist auch in der StVO in § 9 Abs. 1 Satz 4 geregelt“ (www.anwalt.de).

Wörtlich lautet der zitierte Satz der Straßenverkehrsordnung: „Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist“ (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO). Im Gegensatz zur weitläufigen Überzeugung, dass diese Regelung immer gilt, zeige ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt aber durchaus Ausnahmen auf, in denen man nach Ansicht der Richter von der Verpflichtung befreit sein könne.

„Im vorliegenden Fall befuhr die Beklagte mit ihrem Pkw eine Straße und wollte sodann links auf einen Parkplatz abbiegen. Sie setzte den Blinker links und reduzierte ihre Geschwindigkeit deutlich. Dann bog sie links ab und kollidierte mit dem PKW des Klägers, der im Begriff war, das deutlich langsamere Fahrzeug der Beklagten zu überholen.“
Grundsätzlich fordere die „doppelte Rückschaupflicht“, gleich zweimal während eines Abbiegevorgangs auf den nachfolgenden Verkehr zu achten – einmal rechtzeitig vor dem Einordnen und noch einmal unmittelbar vor dem Abbiegen. Wer das als Abbiegender unterlasse, den treffe im Falle eines Unfalls zumindest eine Mithaftungsquote. Hier aber greift die Ausnahme: „Im Sachverhalt vor dem OLG Frankfurt überholte der Kläger an einer Stelle, an welcher ein Überholverbot galt, das durch das entsprechende Verkehrszeichen ausgeschildert war. Das Gericht urteilte, dass die Beklagte in dieser besonderen Situation von der Verpflichtung zur doppelten Rückschau befreit war, da sie dort nicht mit einem Überholen rechnen musste. So muss der Überholende hier ausnahmsweise alleine die gesamten Kosten tragen“.

Insgesamt sei es „ratsam, beim Abbiegen besonders auf den rückwärtigen Verkehr zu achten und der Verpflichtung zur doppelten Rückschau nachzukommen. Denn ein Blick zu wenig beim Abbiegen kann bei einem dadurch (zumindest teilweise) verschuldeten Unfall schnell dazu führen, dass man selber einen Anteil an der Haftungsquote zu tragen hat“, rät der Fachanwalt für Verkehrsrecht.

DiH (Redaktion)

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Vorsicht vor Parkhaus-Tücken

Vorsicht vor Parkhaus-Tücken

Zeichen 314-50 nach StVO, Parkhaus, Parkgarage.

Zeichen 314-50 nach StVO, Parkhaus, Parkgarage.

Wer im Parkhaus nicht umsichtig auf mögliche Ecken, Kanten und sonstige Hindernisse achtet, kann sich im Schadensfall nicht einfach an den Betreiber als möglichen „Unfallgegner“ wenden. Das musste auch ein Autofahrer einsehen, der einen Schaden an seinem Fahrzeug vom Parkhausbetreiber ersetzt haben wollte. Das Amtsgericht München entschied anders.

Der Kläger „befuhr mit seinem Pkw eine Tiefgarage in Nürnberg. Er wollte mit seinem Fahrzeug rückwärts einparken. Dabei übersah er einen mit roter Farbe lackierten Schutzbügel, der um ein Regenfallrohr an der Wand des Parkhauses angebracht war und der über den Bodensockel hinausstand. Es entstand ein Schaden an dem Fahrzeug in Höhe von 1.336,- €. Diesen Betrag verlangte er von der Hausverwaltung des Parkhauses ersetzt. Er ist der Meinung, dass die Hausverwaltung gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe, da die Gefahrenstelle nicht mit gelb-schwarzen Streifen gekennzeichnet gewesen sei. Die Hausverwaltung ersetzte den Schaden nicht.“ (Pressemitteilung vom 23.6.2017, Amtsgericht München)

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass nicht die Hausverwaltung, sondern der Fahrer des Pkw allein für den Schaden verantwortlich ist. „Ein Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug rückwärts einparkt, muss besondere Vorsicht walten lassen. Er hat sich gem. § 9 Abs. 5 StVO beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist und sich erforderlichenfalls einweisen zu lassen. Dies bedeutet, dass der Kläger nur mit äußerster Sorgfalt hätte in die Parklücke einfahren dürfen. Er hätte sich daher zunächst durch Aussteigen und Inaugenscheinnahme von der Beschaffenheit des hinter ihm liegenden unübersichtlichen Bereichs vergewissern und sein Fahrverhalten dem bereits erkannten Hindernis – dem Fallrohr nebst Schutzbügel – anpassen müssen. Gegebenenfalls hätte er vorwärts einparken müssen“, so das Urteil. – Statt andere für seine Fahrfehler verantwortlich zu machen, sollte sich der Fahrer im Fall einer Neuanschaffung möglicherweise besser für ein Fahrzeug mit Parkassistent oder Rückfahrkamera entscheiden …

DiH (Redaktion)

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Augen auf, Visier runter!

Augen auf, Visier runter!

Immer sicher durch den Sommer ... © DEGENER

Immer sicher durch den Sommer … © DEGENER

An richtig heißen Sommertagen geraten Motorradfahrer schnell in einen Zwiespalt. Hin- und hergerissen zwischen den Ansprüchen an die eigene Sicherheit und dem Wunsch nach Abkühlung. Hier zahlt sich gute Vorbereitung aus – und eine gute Ausrüstung. Denn auch moderne Lederbekleidung kann nach Informationen des Instituts für Zweiradsicherheit (www.ifz.de) im Sommer getragen werden: „Selbst gleißende Sommerhitze ist für moderne Tierhäute kein Thema mehr, seit es das »Coole Leder« gibt. Heizt sich konventionell bearbeitetes Leder unter Sonneneinwirkung stark auf, zeigt das speziell gegerbte Leder dem Sonnenstrahl die kalte Schulter. Laut Herstellerangaben beträgt die Oberflächentemperatur des »kühlen Leders« über 20 Grad Celsius weniger als die normaler Häute, was die Innentemperatur um bis zu zwölf Grad Celsius senkt.“

Es gebe also keinen Grund, Schutzkleidung einfach wegzulassen. Das gelte auch für das Visier: „Auch wenn es noch so verlockend ist, den angenehmen Fahrtwind zu genießen, das Visier sollte immer heruntergeklappt werden. Sicherlich kann es einen Spalt breit für frische Luft geöffnet bleiben. Wer ein Jet- oder Crosshelm ohne Visier bevorzugt, findet mit der passenden Motorradbrille ausreichenden Schutz, zumindest für die Augen.“

Vorsicht: Splitt-Schleuder .... © DEGENER

Vorsicht: Splitt-Schleuder …. © DEGENER

Für die kann es nämlich besonders gefährlich werden, will man dem Belüftungssystem des Helms noch eins draufsetzen, warnt das Team vom ifz. Ohne Visier sind Gesicht und Augen unfreiwilligen Zusammenstößen wehrlos ausgesetzt. Dazu kommt, dass neben Insekten auch ganz andere Dinge durch die Luft wirbeln können. Zum Beispiel vom Vorausfahrenden aufgewirbelte Steinchen, und nicht nur dort, wo gerade vor Rollsplit gewarnt wird. Das könne schon bei geringem Tempo schlagartig die Sicht rauben. Von möglichen Langzeitschäden ganz zu schweigen. Die Experten empfehlen daher, „vom ersten Meter an das Gesichtsfeld, insbesondere die Augen“, unbedingt vor möglichen Eindringlingen zu schützen.

DiH (Redaktion)

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Vorsicht: Bahnübergang!

Vorsicht: Bahnübergang!

An Bahnübergängen ist immer Vorsicht und kritische Umsicht geboten. © DEGENER

An Bahnübergängen ist immer Vorsicht und kritische
Umsicht geboten. © DEGENER

Züge haben wegen ihrer großen Masse, der Stahlräder und hoher Geschwindigkeiten einen sehr langen Bremsweg. Erkennt der Zugführer eine Gefahr, kann er sein Gefährt nicht einfach abbremsen wie ein Auto, sondern nur eine Bremsung einleiten. Der Vorgang des Anhaltens dauert etwas länger. Selbst wenn es sich um eine Gefahr- oder Vollbremsung handelt, kann er etwa einen Kilometer lang sein: „Bis zu 1000 Meter benötigt etwa ein 100 km/h schneller Reisezug zum Anhalten“, erklärt Sven Rademacher vom DVR.

Daher sei es besonders wichtig, sich Bahnübergängen grundsätzlich mit mäßiger Geschwindigkeit zu nähern und bremsbereit zu sein. „Wenn sich eine Schranke schließt oder bereits unten ist, heißt das in jedem Fall: warten. Auch rotes oder gelbes Licht sowie Blinkleuchten bedeuten: Anhalten! Weiterfahren darf man erst, wenn die Lichter aus sind und – falls vorhanden – die Schranken wieder vollständig geöffnet sind“, so Rademacher. Auch an Übergängen mit Schranken und Signalen sei Vorsicht geboten und ein gesundes Misstrauen angesagt: Technische Defekte oder Fehlbedienung seien zwar extrem selten, könnten aber nie vollständig ausgeschlossen werden. Stehen die Signale auf Durchfahrt und ist auch nach Sichtprüfung alles frei, die Schienen „zügig überqueren, aber stets mit eventuellen Bodenwellen rechnen“, betont der DVR-Experte.

Bahnuebergang_VerkehrszeichenAndreaskreuzBesondere Vorsicht gilt für Bahnübergänge ohne Lichtzeichen und Schranken. Denn schon das Andreaskreuz bedeutet: Schienenfahrzeuge haben Vorrang! Im Zweifel das Fenster öffnen, das Radio leiser drehen, die Ohren spitzen und die Schienen beobachten. Bahnübergänge werden bereits im Vorfeld deutlich angekündigt: Ein dreieckiges Gefahrzeichen, auf dem ein Zug abgebildet ist, weist auf den Bahnübergang hin. Die Entfernung wird durch Warnbaken angegeben: 240 Meter (drei Streifen), 160 Meter (zwei Streifen) und 80 Meter (ein Streifen). Schon ab dem ersten Zeichen bis hinter dem letzten Gleis ist das Überholen grundsätzlich verboten.

Der DVR weist darauf hin, dass das „Missachten eines roten oder gelben Lichtzeichens oder Blinklichts mit einem Bußgeld in Höhe von 240 Euro, 2 Punkten im Fahreignungsregister und 1 Monat Fahrverbot bestraft werden kann. Die Slalomfahrt durch geschlossene Halbschranken kann ein Bußgeld in Höhe von 700 Euro, 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot zur Folge haben. Im Falle eines Unfalls kann es sogar das Leben kosten. Hinzu kommt, dass ein Fahrer, der sich verbotenerweise durchschlängelt, andere zur Nachahmung seines gefährlichen Verhaltens verleiten kann. Es ist also in jedem Fall besser, zu warten.“

DiH (Redaktion)

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Geschwindigkeitsbeschränkung und Gefahrstelle

Geschwindigkeitsbeschränkung und Gefahrstelle

DEGENERZulässige Höchstgeschwindigkeit für die Gefällestrecke von 500 m Länge. © DEGENER

Zulässige Höchstgeschwindigkeit für die Gefällestrecke von 500 m Länge. © DEGENER

Für gewöhnlich gelten Geschwindigkeitsbeschränkungen so lange, bis sie wieder aufgehoben werden. Entweder werden sie „überstimmt“, also durch eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung ersetzt, oder sie werden ganz aufgehoben. Dann aber gelten die Standardvorschriften zur Geschwindigkeit nach § 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Sie können aber auch mit einem Zusatzzeichen versehen sein, das die Länge der Strecke anzeigt, für die das Zeichen gilt, oder mit einem Gefahrzeichen, das z. B. die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf den Bereich der Gefahrstelle beschränkt (siehe Bild).

Darauf berief sich auch ein Autofahrer vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, der mit seinem Pkw auf der BAB 40 in Fahrtrichtung Dortmund die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h überschritten hatte. Nach seiner Darstellung habe er erst beschleunigt, nachdem er die Zeichen „Gefahrstelle Kurve“ und zulässige Höchstgeschwindigkeit „80“ passiert hatte.

Das Gericht konnte allerdings nachweisen, dass er eine elektronische Verkehrsbeeinflussungsanlage im weiteren Verlauf der Strecke ignoriert hatte – und diese habe laut Schaltprotokoll „zur Tatzeit für sämtliche Fahrstreifen das Verbotszeichen 274 (Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h) geschaltet, ferner das Verbotszeichen 277 (Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t)“ (Oberlandesgericht Düsseldorf, IV2 RBs 140/16).

So hat der Fahrer zwar in Sachen Gefahrstelle und daran gebundener Geschwindigkeitsbeschränkung recht behalten, nicht aber in Sachen Geschwindigkeitsübertretung. Denn die hatte offenbar mit den fest installierten Zeichen nichts zu tun: „Maßgeblich für die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle (80 km/h) war die im Streckenverlauf davor letzte Beschilderung, hier also die Beschilderung an der Verkehrsbeeinflussungsanlage.“ Es kommt also immer darauf an, was als nächstes kommt …

DiH (Redaktion)

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