Fünf handfeste (Praxis-)Tipps für Runde 2 der Weiterbildung

Fünf handfeste (Praxis-)Tipps für Runde 2 der Weiterbildung

… Fortsetzung DEGENER BKF-Newsletter 10/2018

1. Vorbereitung und Planung: Bereiten Sie sich auf jede Weiterbildung immer gut vor.

  • Besuchen Sie zum Beispiel selbst Fahrlehrerweiterbildungen bzw. Seminare, die sich auf die Berufskraftfahreraus- und -weiterbildung spezialisiert haben.
  • Lesen Sie Fachzeitschriften, Newsletter und knüpfen Sie Kontakte zu Speditionen und Busunternehmen, um die Probleme, Nöte und Ängste der Fahrerschaft zu verstehen.
  • Gehen Sie ins Internet (z. B. in so genannte Trucker-Foren), dort haben Sie die Möglichkeit, die Wünsche und Sorgen der Fahrerinnen und Fahrer hinsichtlich der Weiter- und Fortbildung ungefiltert und anonym mitlesen zu können.

2. Akquise: Gehen Sie möglichst einige Tage vor jeder Weiterbildung zur/zum Verantwortlichen des Unternehmens.

  • Fragen Sie die/den Verantwortliche/Verantwortlichen vor dem Seminar, welche Punkte Sie bei der Weiterbildung aus ihrer/seiner Sicht ansprechen sollen.
  • Bleiben Sie flexibel: Bei unterschiedlichen Transportaufgaben innerhalb eines Unternehmens kann es passieren, dass Fahrerinnen und Fahrer in unterschiedlichen Bereichen (Nah- und Fernverkehr, Kipper und Plane oder z. B. Kühlkoffer) eingesetzt sind und dennoch in derselben Weiterbildung sitzen.
  • Sie haben die Aufgabe, allen Teilnehmern gleichermaßen gerecht zu werden, gleiches gilt auch für den Personenverkehr. – Geben Sie universelle Praxistipps für alle Fahrerinnen und Fahrer.

3. Gewusst wie: Strukturieren Sie Ihren Vortrag – Spicken Sie ihn mit Gruppenarbeiten, machen Sie die Theorie zur Praxis!

  • Gehen Sie davon aus, dass die Fahrerinnen und Fahrer nicht immer nur an Frontalunterricht teilnehmen wollen.
  • Seminarleiterinnen/Seminarleiter für ASF können davon profitieren, dass sie routinemäßig Gruppen- und Partnerarbeiten durchführen und an diese Arbeitsformen gewöhnt sind.
  • Schreiben Sie eine Schätzaufgabe an die Tafel: „Ein PKW fährt 30 Km/h, der andere 50 km/h“, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen die Reaktions-, Brems- und Anhaltewege schätzen und danach berechnen. Machen Sie den PKW zum LKW bzw. Bus und berechnen Sie anfangs mit der Faustformel. Anschließend sollten Sie die „Profis“ mit der Berechnung der exakten physikalischen Formel noch mehr sensibilisieren.

4. Räumlichkeit und Pausen: Seien Sie unbedingt pünktlich vor Ort!

  • Legen Sie vorab immer Schulungsunterlagen und Ihre Visitenkarte auf jeden Teilnehmerplatz.
  • Schaffen Sie eine gemütliche und angenehme Atmosphäre in Ihren Räumlichkeiten und lassen Sie Raum und Zeit für zwischenmenschliche Unterhaltungen mit den Fahrerinnen und Fahrern.
  • Planen Sie ausreichend Zeit für erholsame Pausen ein.

5. Professionelle Antworten geben: Gehen Sie niemals auf konstruierte Meinungen oder „Hören-Sagen“ ein und machen Sie keine Versprechungen, die Sie später nicht halten können.

  • Lesen Sie sich in der Pause nicht im Internet schlau, jedenfalls nicht sichtbar für die Teilnehmer – das wirkt unprofessionell.
  • Lassen Sie sich nicht auf Diskussionen zu Themen ein, in denen Sie sich nicht auskennen; behalten Sie Ihren „Roten Faden“ bei.
  • Legen Sie sich einen „Themenspeicher“ für derzeit nicht passende oder verpasste, nicht angesprochene Themen an.
  • Beantworten Sie nicht jede Frage auf Teufel komm raus! Informieren Sie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach dem Seminar und Ihrer Recherche beispielsweise per E-Mail. Das schafft Raum und Zeit innerhalb des Seminars und Sie können Ihr Gesicht wahren.

Der DEGENER Verlag bietet mit den Teilnehmerbänden für „Ihre“ Fahrerinnen und Fahrer sehr gute und fundierte Handouts, die immer auf dem neuesten Stand sind. Besonders gut für Gruppenarbeiten eignet sich zum Beispiel auch das BKF-Spiel. Damit können Sie den Fahrerinnen und Fahrern ganz spielerisch das nötige „Know how“ vermitteln bzw. ihre Sinne für das Wesentliche schärfen.

StA (BKF-Redaktion)

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Alles über den intelligenten Fahrtenschreiber im Jahr 2019

Alles über den intelligenten Fahrtenschreiber im Jahr 2019

… Fortsetzung DEGENER BKF-Newsletter 06/2018

Werkstätten sollten sich vorbereiten

So wie heute bereits üblich wird der intelligente Fahrtenschreiber konfiguriert, programmiert und geprüft. Stoneridge-Kunden werden Ihren drahtlosen Optimo2-Tester nutzen können, müssen dazu aber sicherstellen, dass ihr Gerät mit den neuesten Updates ausgestattet ist, um auch die neuen Fahrtenschreiber prüfen zu können.

Die Prüfung laut  § 57b StVZO wird eine vollständige Funktionsprüfung des GNSS- und DSRC Moduls erfordern.

Intelligente Fahrtenschreiber machen eine Anpassung der Prüfplakette erfoderlich, da diese zusätzliche Informationen enthalten wird. Stoneridge-Partner werden bestehende Drucker und Plaketten weiterhin benutzen können, sowie eine aktulisierte CITO2 Software.

Als weitere Neuerung werden neue Plomben eine einzigartige Identifikationsnummer vom Hersteller erhalten. Diese wird vollständige Rückverfolgbarkeit vom Hersteller zum Verbauer gewährleisten. Stoneridge wird zertifizierte Plomben herstellen und über das Partnernetzwerk in den Markt bringen. Die Werkstätten müssen diese Plomben nach dem Verbau bzw. der Prüfung registrieren. Die verwendete Identifikationsnummer muss auf der Fahrzeugplakette vermerkt werden.

Befähigte Prüfer, die laut  § 57b StVZO prüfen, müssen sich ebenfalls vorbereiten. Im Zuge der intelligenten Fahrtenschreiber werden neue Werkstattkarten notwendig, ohne welche eine § 57b-Prüfung an den neuen Geräten nicht möglich sein wird. Zudem ist eine zusätzliche Schulung im Umgang mit den neuen Prüfinhalten erforderlich.

Die neue Gesetzgebung mag zu diesem Zeitpunkt etwas beängstigend erscheinen. Stoneridge wird für die Millionen von Fahrern*, Fuhrparkunternehmen und Servicepartner in Europa weiterhin Unterstützung anbieten. Wir wollen sicherstellen, dass alle unsere Kunden die neuen Anforderungen verstehen. Gleichzeitig steht Stoneridge als zuverlässiger Partner für Transparenz den Fahrern* und Fuhrparkunternehmen zu jeder Zeit zur Seite.

Als Fahrer* werden im Artikel Fahrer und Fahrerinnen bezeichnet.

Mit freundlicher Unterstützung von
Herrn Klaus Weithaler
Stoneridge Aftermarket GmbH

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Die Umsetzung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) aus der Sicht eines Verkehrsunternehmers

Die Umsetzung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) aus der Sicht eines Verkehrsunternehmers

… Fortsetzung DEGENER BKF-Newsletter 05/2018

Wir trainieren mit unserem Fahrpersonal in der Praxis zum Beispiel das Anlegen von Schneeketten, Evakuierung von Personen im Notfall, Verhalten bei Unfällen und anderen Zwischenfällen. Das Absichern von Gefahrenstellen wird ebenfalls direkt am Reisebus trainiert. Der Umgang mit mobilitätseingeschränkten Fahrgästen und dem unvermeidbaren Stress im Arbeitsalltag sind für uns gängige Themeninhalte einer Weiterbildung für unser Fahrpersonal. Eine praktische Abfahrtkontrolle, das material- und umweltschonende Fahren und ein Fahrsicherheitstraining inklusive diverser Rangierübungen sind Standard. Thematisiert werden auch Gesetzesnovellen und die besonderen Regelungen der verschiedenen Nationen im internationalen Reisefernverkehr. Auch das Thema Ladungssicherung wird vom Fahrpersonal oft unterschätzt. Die Vorschriften für das Sichern der Ladung im Personenverkehr und die spezifischen Fahrzeugherstellervorgaben sollten vom Gesetzgeber noch einmal unter die Lupe genommen werden. Auch internationale Vergleiche sollten hierbei Berücksichtigung finden.

Resümierend können wir sagen, dass das BKrFQG in unserem Unternehmen nicht zu den Problemen geführt hat, die viele andere Unternehmen befürchtet hatten.

Außerdem haben wir mit dem DEGENER Verlag in Hannover einen zuverlässigen und qualitativ hochwertigen Partner für unsere Schulungen und Weiterbildungen gefunden.

Jan Ebeling
Gesellschafter und Dozent der
Unterwegs – die Reise GmbH

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Eine gute Frage zur LKW-Maut

Eine gute Frage zur LKW-Maut

… Fortsetzung DEGENER BKF-Newsletter 04/2018

Mobile Mautkontrolle, Quelle: BAG

Mobile Mautkontrolle, Quelle: BAG

Nachdem zwischenzeitlich zum 31. März 2017 eine klarstellende Änderung der Rechtslage in Kraft gesetzt wurde (vgl. BT-Drucksache 18/9440, S. 16), ist eine Fortsetzung des Berufungsverfahrens hinsichtlich der aktuellen neuen Rechtslage nicht mehr geboten. Daher hat sich das Bundesamt für Güterverkehr nunmehr zur Rücknahme der Berufung entschlossen.

Das Urteil des VG Köln vom 14. April 2015 in dem Verfahren 14 K 3417/11 wird hierdurch rechtskräftig. Hinsichtlich der alten, bis einschließlich 30. März 2017 geltenden Rechtslage gilt damit, dass Überführungsfahrten von solofahrenden und bisher noch nicht erstmals zugelassenen fabrikneue Sattelzugmaschinen auf eigenen Achsen nicht der Mautpflicht unterlagen.
Ab dem 31. März 2017 durchgeführte entsprechende Fahrten unterliegen hingegen der Mautpflicht nach § 13a Abs. 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 1. Alternative BFStrMG. Für Rückerstattungsansprüche zur alten bis einschließlich 30. März 2017 geltenden Rechtslage bezüglich Überführungsfahrten solofahrender und bisher noch nicht erstmals zugelassener fabrikneue Sattelzugmaschinen auf eigenen Achsen gelten die Regelungen des § 4 Abs. 2 BFStrMG in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Bundesgebührengesetz (BGebG). Bestandskräftige Nacherhebungen sowie außerhalb der Verjährungsfrist erhobene Rückerstattungsansprüche können nicht erstattet werden.

Soweit seit dem 31. März 2017 Überführungsfahrten solofahrender und bisher noch nicht erstmals zugelassener fabrikneue Sattelzugmaschinen auf eigenen Achsen erfolgt sind oder künftig erfolgen, unterliegen diese uneingeschränkt der Mautpflicht. Das Bundesamt für Güterverkehr wird entsprechende Verstöße als Ordnungswidrigkeiten ahnden.

Quelle: Pressestelle des Bundesamtes für Güterverkehr

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Fortbildung der Ausbilderinnen und Ausbilder nach der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

Fortbildung der Ausbilderinnen und Ausbilder nach der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

… Fortsetzung DEGENER BKF-Newsletter 10/2017

Wer bildet die Ausbilder aus?

Es gibt eine große Anzahl von Ausbildern, die auf diesem Gebiet tätig sind und Berufskraftfahrer ausbilden. Damit die Ausbilder eine qualifizierte Fortbildung erhalten können, müssen klare Anforderungen an die „Ausbilder der Ausbilder“ gestellt werden. Diese gibt es derzeit jedoch noch nicht. Es hilft nicht, die Ausbilder nach einer qualitativ hochwertigen Fortbildung suchen zu lassen und gleichzeitig keine Zulassungskriterien bezüglich der Fortbildungsstätten und deren Lehrpersonal zu definieren. Wo genau kann sich der Ausbilder fortbilden? Hier ist wiederum die Bundesregierung gefragt und in der Folge die umsetzenden Bundesländer, eine möglichst bundesweit einheitliche Regelung zu finden.

 

Wer darf die Ausbilder ausbilden, um die gesetzlichen Forderungen zu erfüllen?

Ausbilder zum Beispiel für den Bereich der Ladungssicherung, werden beim Verein Deutscher Ingenieure Wissensforum GmbH ausgebildet und können diese Ausbildung mit einer Prüfung abschließen. Die Ausbildung der späteren Ausbilder erfolgt durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. Hierdurch wird ein Höchstmaß an Qualität erzielt. Die Sachverständigen unterliegen selbst der Weiterbildungsverpflichtung, damit sie bei Gerichtsverfahren stets auf die neuesten Erkenntnisse in ihrem Fachgebiet zurückgreifen können.

 

Wer kann die Ausbilder ausbilden?

Rein faktisch ist das für den Sachverständigen eine passende Aufgabe. Er ist in der Lage, komplexe Vorgänge einfach zu erklären, damit es vor Gericht keine Missverständnisse über den zu klärenden Sachverhalt gibt.

Werden Fortbildungsmaßnahmen von vereidigten Sachverständigen durchgeführt, stellt sich die Frage, ob das in einer Ausbildungsstätte durchgeführt werden muss oder, ob ein Seminarraum in einem Hotel als ausreichend betrachtet werden darf.

Gibt es eine Bescheinigung über den Nachweis dieser Fortbildung? Gibt es sonstige Vorschriften, die zu beachten sind? Ist eine einfache Teilnahmebescheinigung ausreichend? Ist eine Lernerfolgskontrolle auch bei der Fortbildungsmaßnahme von Vorteil? Wie stellt man sicher, dass der vermittelte Stoff auch angekommen ist?

Der Gesetzgeber ist gefordert, eine Klarstellung herbeizuführen, um den Ausbilderinnen und Ausbildern und denen, die diese fortbilden werden, ein klares Ziel vorzugeben. Nur so kann die Frist bis zum 21.12.2020 auch inhaltlich qualitativ eingehalten werden.

Beitrag von Rolf Dänekas

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