Logistik im (Klima-)Wandel

Logistik im (Klima-)Wandel

Logistik im (Klima-)WandelSeit geraumer Zeit gibt es eine Debatte über den Klimawandel, als Folge von Umwelt und Luftverschmutzung. Die hohen Feinstaubwerte und die einhergehenden Sanktionen in deutschen Innenstädten stellen die Logistikbranche vor Herausforderungen. Die Androhung von Fahrverboten und hohen finanziellen Ausgaben für CO2-Ausstoß müssen neue Ideen her, die denGütertransport umweltfreundlicher machen können. Inzwischen gibt es schon einige kreative Ideen, die großes Potenzial haben. Aber es gibt auch einige Ansätze, die wie „Eintagsfliegen“schnell wieder verpuffen werden. Die Branche zeigt sich aber insgesamt in einem Wandel, der die Logistik zukunftsfähig machen soll.

Umweltfreundliche, alternative Antriebe

Momentan ist der Dieselmotor noch immer der wichtigste Antrieb in der Logistikbranche. Dennoch erfreuen sich alternative Antriebe immer mehr an Bedeutung. Drohende Fahrverbote für Dieselfahrzeuge in vielen Innenstädten führen z. B. dazu, immer mehr Transporter mit Elektromotoren als Zusatzantrieb auszustatten, die dann als Hybridfahrzeuge weniger CO2 erzeugen. Dennoch bleiben die alternativen Antriebe in Bezug auf das gesamte Transportaufkommen zurzeit auf dem Niveau von Experimenten.

Problem letzte Meile

Unter der letzten Meile versteht man in der Logistik den Weg vom Verteilerzentrum zur Heimatadresse des Kunden. Gerade hier ist der Transporter-Van immer noch das meist verwendete Transportmittel. Das Problem hier: Gerade in Städten gilt es die Feinstaubwerte niedrig zu halten, ein schwer zu erreichendes Ziel bei immer knapper werdenden Parkplätzen und länger werdenden Staus. Hier gilt es neue Lösungsansätze zu finden. Nur auf den Einsatz von Elektrofahrzeugen zu setzen wird nicht reichen, vor allem in größeren Städten werden zudem Lastenfahrräder ausprobiert. Um kürzere Strecken und schnellere Anlieferung für die Kuriere und Kunden gewährleisten zu können, werden in sogenannten Mikrodepots die Lieferungen abgestellt und von dort schnellstmöglichst ausgeliefert.

Wachsender Online-Handel

Egal ob mit dem Auto, dem Fahrrad oder auch der Gütertram, die neben dem erfolgreichen jahrelangen Einsatz in Dresden, ebenfalls gerade in Frankfurt getestet wird, der Bedarf an einer Lösung für den Weg zum Endabnehmer nimmt immer mehr zu, da auch Onlinebestellungen immer mehr zunehmen. Gerade durch den Lockdown, aufgrund der Corona-Pandemie, werden immer mehr frische Lebensmittel im Internet bestellt,um nach Hause geliefert zu werden. Diese Entwicklung wird sich kontinuierlich fortsetzen. Das kommt den Innovationen der „letzten Meile“ sehr entgegen und wird der Logistikbranche weitere Effizienzsteigerungen einbringen.

FlK – BKF-Redaktion

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Wie geht es in der BKF-Ausbildung weiter?

Wie geht es in der BKF-Ausbildung weiter?

Fortsetzung BKF-Newsletter 06/2020:

Nach der Verordnung (EU) 2020/698 bestehen seit dem 04.06.2020 nachfolgende Ausnahmen: Die Fristen für den Abschluss von Weiterbildungen (gem. Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/59/EG), die andernfalls zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, werden jeweils um sieben Monate verlängert. Die Eintragung der Schlüsselzahl 95, die entweder auf dem Führerschein oder auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/59/EG eintragen ist, wird um sieben Monate ab dem auf dem jeweiligen Führerschein oder Fahrerqualifizierungsnachweis angegebenen Ablaufdatum verlängert. (Quelle: www.bag.bund.de – Übersicht über die straßengüterverkehrsrechtlichen Ausnahmeregelungen aufgrund Covid-19 Stand: 10.06.2020)

Befindet sich das Unternehmen in einer Notlage, kann in Ausnahmefällen auch ohne den Nachweis einer Weiterbildung die Fahrertätigkeit gestattet werden. Die Führerscheinklassen C und D verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn der Antrag auf Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf bei der Führerscheinbehörde gestellt wird – auch wenn die ärztlichen Nachweise nicht vorgelegt werden können. Eine weitere Verlängerung hängt dann vom weiteren Verlauf der Pandemie ab. Der Antragssteller muss jedoch glaubhaft versichern können, dass die Weiterbildung bzw. die ärztlichen Untersuchungen aufgrund unzumutbarer Entfernung nicht möglich sind. Alle Fristen sollten aber nicht vor dem 01.03.2020 abgelaufen sein. (Quelle: Verordnung (EU) 2020/698 vom 25.05.2020)

Länderspezifisch gelten für die Ausbildungsstätten strenge Hygienevorschriften, hier sollen nur einige genannt werden, zum Beispiel der einzuhaltende Mindestabstand von 1,5 Metern. Weiterhin ist die Gruppengröße der Teilnehmer der entsprechenden Raumgröße anzupassen, die Benutzung der sanitären Anlagen ist zu regeln und in den meisten Fällen ist diese nur einzeln gestattet. Die Seminarräume müssen regelmäßig gelüftet und vor allem belüftet werden. Das Tragen von Mund-/Nasebedeckung im Schulungsgebäude und während des Unterrichtsbetriebs ist vorher zu klären. Weiterhin müssen Hand- und Flächendesinfektionsmittel vorhanden sein, auf die regelmäßige Anwendung dieser Mittel ist hinzuweisen. Auf die Abstandsregelung muss auch während der Pausen allergrößte Sorgfalt gelegt werden. Die Dokumentation der Kontaktdaten aller sich aufhaltenden Personen in der Ausbildungsstätte ist zu gewährleisten, auf den Datenschutz ist dabei unbedingt zu achten. Zur Sicherheit sind die anzuwendenden Hygienevorschriften in jedem Fall mit den zuständigen Landes- oder Kreisbehörden, je nach Zuständigkeit, abzustimmen. Beachten Sie, dass jedes Bundesland eine eigene Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erlassen hat und diese regelmäßig angepasst wird.

Es ist für Ausbilderinnen und Ausbilder ein großer Aufwand alle Anforderungen an die Hygieneregeln einzuhalten, aber wenn wir uns alle an diese Regeln halten, werden wir auch in der Pandemie eine erfolgreiche Aus- und Weiterbildung im BKF-Bereich gewährleisten können.

Gemeinsam schaffen wir das!

Bleiben Sie uns gesund!
Ihre DEGENER BKF Redaktion

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EU-Rat beschließt umfangreiche Reform für Lkw-Fahrerinnen und -Fahrer

EU-Rat beschließt umfangreiche Reform für Lkw-Fahrerinnen und -Fahrer

Fortsetzung BKF-Newsletter 05/2019:

Ruhezeiten: In zwei aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrende mindestens zwei regelmäßige Ruhezeiten oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit mit mindestens 24 Stunden einzulegen. Im grenzüberschreitenden Güterverkehr kann ein Fahrender außerhalb des Mitgliedstaates seiner Niederlassung zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten einlegen, wenn er in vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einlegt, von denen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sein müssen.

Die bisherigen Regelungen der Ruhezeiten waren Grund für die Änderungen, diese sind ungeeignet und unpraktisch für die Fahrerinnen und Fahrer gewesen. Für die Fahrenden im grenzüberschreitenden Güterfernverkehr sind lange Zeiträume der Abwesenheit vom Heimatort Bestandteil ihrer Arbeit. Dies soll sich mit der Änderung wesentlich verbessern. Die Unternehmen haben hierdurch eine höhere Flexibilität bei der Planung der Ruhezeiten, die Fahrerinnen und Fahrer eine höhere Transparenz und Planbarkeit ihrer Arbeitszeiten. Die Sicherheit im Straßenverkehr soll sich in keiner Weise verschlechtern, es wird davon ausgegangen, dass der Ermüdungsgrad der Fahrenden sinkt und sich die Arbeitsbedingungen zum Positiven entwickeln. Von diesen Regelungen sind nur die Fahrerinnen und Fahrer im Güterfernverkehr betroffen, die Personenbeförderung ist hiervon ausgenommen!

Sozialer Fortschritt: In den Ruhezeiten halten sich die Fahrerinnen und Fahrer nicht mehr in der Fahrerkabine auf. Hier sollen angemessene und geeignete Unterkünfte auf Kosten des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werden. Diese hochwertigen und geschlechtergerechten Unterkünfte dienen der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit der Fahrenden. Sie sind angrenzend an geeigneten Parkplätzen mit angemessenen Sicherheitsniveau einzurichten. Hierbei stellt die Kommission sicher, dass Fahrende im Güter- wie auch im Personenverkehr leichten Zugang über Informationen für sichere Parkflächen haben. Dafür wird eine einheitliche Internetpräsenz erstellt. Der Fahrende erhält hier sämtliche Informationen über die örtlichen Gegebenheiten der Parkflächen z.B. geschlechtergerechte sanitäre Einrichtungen; Einkaufsmöglichkeiten (Lebensmittel und Getränke); Stromversorgung; …

In weiteren Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 geht es um die Wettbewerbsbedingungen der Firmen in den EU-Mitgliedsländern. Ziel ist ein Mindestniveau an Professionalisierung und Schließung möglicher Schlupflöcher in den einzelnen Verordnungen. Thema: „Briefkastenfirma“. Um eine Niederlassung in einem Mitgliedsland betreiben zu dürfen, muss sich der niedergelassene Kraftverkehrsunternehmer auch dauerhaft in diesem Mitgliedstaat aufhalten. Die Verkehrstätigkeit des Unternehmens setzt voraus, dass sich dort eine angemessene technische Ausstattung in dieser Betriebsstätte vorfindet. Eine weitere Anforderung sind die Parkflächen, diese müssen im Niederlassungsmitgliedsland vorhanden sein.

Kabotagebeförderungen: Die Änderungen sollen dazu beitragen die Leerfahrten abzubauen, den Ladefaktor von schweren Nutzfahrzeugen gleichzeitig anzuheben. Dabei ist sicherzustellen, dass ein Unternehmen die Kabotagebeförderungen dauerhaft und ununterbrochen durchführt. Hierbei wird untersagt, innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Zeitfenster für die Kabotagebeförderung eine weitere im Mitgliedstaat durchzuführen.

Richtlinie 96/71/EG, 2014/67/EU, sowie 2006/22/EG und Verordnung (EU) Nr. 1024/2012: Im Fokus hier der soziale Schutz der Kraftfahrenden, angemessene Arbeitsbedingungen und angemessene Geschäftsbedingungen. Um den fairen Wettbewerb zwischen in- und ausländischen Unternehmen zu erleichtern, müssen nationale Vorschriften für den Straßenverkehr verhältnismäßig und gerechtfertigt sein. In den Mitgliedsstaaten der EU werden mindestens sechs Mal im Jahr abgestimmte Straßenkontrollen stattfinden. Somit werden länderübergreifend die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und 165/2014 kontrolliert und statistisch erfasst. Die Mitgliedsstaaten errichten anhand der relativen Anzahl der begangenen Verstöße ein System, dass die Risikoeinstufung der kontrollierten Unternehmen erfassen soll. Die erfassten Daten werden über eine gemeinsame Formel für die Berechnung der Verstöße ausgewertet und an die Kontrollbehörden des Mitgliedsstaates weitergeleitet. Ziel ist auch hier eine faire und effizientere Behandlung der Unternehmen bei Kontrollen. Straßenkontrollen werden schneller, effizienter und mit möglichst geringer Verzögerung für den Fahrer durchgeführt. Es werden klare Unterscheidungen zwischen den Pflichten der Kraftfahrer und den Pflichten des Unternehmens zu Grunde gelegt.

Die umfangreichen Änderungen des Regelwerks für Lkw-Fahrerinnen und -Fahrer werden auf lange Sicht die Arbeitsbedingungen verbessern, den sozialen Schutz unserer Fahrenden besser schützen und für fairen Wettbewerb bei in- und ausländischen Unternehmen sorgen. Wir warten gespannt auf die zweite Lesung zum Mobilitätspaket.

Bleiben Sie gesund! – Ihre DEGENER BKF-Redaktion

Quelle: Pressemitteilung des Rats der EU v. 07.04.2020

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Mangel an Berufskraftfahrern – Sicherstellung der Versorgungssicherheit

Mangel an Berufskraftfahrern – Sicherstellung der Versorgungssicherheit

Fortsetzung DEGENER BKF-Newsletter 04/2020:

 

Das BAG beschreibt die straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmeregelungen aufgrund Covid-19 in der Übersicht wie folgt (Auszüge):

1. Fahrpersonalrecht:

Ausnahmen von den Sozialvorschriften von Art. 14 Abs. 2 der VO (EG) 561/2006. Gilt für Beförderungen im Werkverkehr oder gewerblichen Güterkraftverkehr von:

  • Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebens- und Futtermittel, zwischen Produktions-, Lager-, und Verkaufsstätten;
  • Gütern zur medizinischen Versorgung sowie gegen die SARS-CoV-2 Pandemie (insb. Schutzausrüstung, Produkte zur Infektionsanalyse, Desinfektionsmittel u.ä.)
  • Treibstoffen Nur wenn Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt. Befristet bis einschl. 17.04.2020

Ausnahme von Art. 6 Abs. 1 – Tägliche Lenkzeit darf fünf mal die Woche auf zehn Stunden verlängert werden.

Ausnahme von Art. 8 Abs. 6 – Zwei aufeinanderfolgende reduzierte WRZ, wenn in den vier aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten eingelegt werden, davon mindestens zwei regelmäßige WRZ. Bei zwei reduzierten WRZ nacheinander, ist die nächste Ruhezeit als Ausgleich vor der darauffolgenden WRZ einzulegen.

2. Berufskraftfahrerqualifikationsrecht:

Der Einsatz von Fahrern, die nicht über eine gültige Berufskraftfahrerqualifikation (Schlüsselzahl „95“) verfügen, weil sie die erforderlichen Weiterbildungsmaßnahmen aufgrund der aktuellen Umstände nicht absolvieren konnten, wird durch das Bundesamt für Güterverkehr derzeit grundsätzlich nicht beanstandet.

Damit wird insbesondere auch dem Umstand Rechnung getragen, dass Weiterbildungsveranstaltungen derzeit vielfach nicht stattfinden können und bei abgelaufener Berufskraftfahrerqualifikation insoweit keine Verlängerungen der Schlüsselzahl „95“ erfolgen können. Bitte beachten Sie, dass die Landesbehörden für die Ausführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes zuständig sind. Inwieweit in den einzelnen Bundesländern Ausnahmeregelungen geschaffen wurden, um beispielsweise trotz fehlendem Abschluss der Weiterbildungen eine Verlängerung des Eintrags der Schlüsselzahl „95“ zu erhalten, bringen Sie bitte bei Ihrer örtlich zuständigen Landesbehörde in Erfahrung.

Der vorübergehende Eintrag der Schlüsselzahl 95, die vorübergehende Verlängerung der Fahrerlaubnis oder die Nichtahndung von Verstößen entbindet nicht von der grundsätzlichen Pflicht zur Erfüllung der Voraussetzungen, wenn der Normalbetrieb wieder aufgenommen ist. *)

*) Quelle: https://www.bag.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Uebersicht_Ausnahmeregelungen_BAG_2020_04-07.pdf

 

3. Straßenverkehrsrecht – Sonn- und Feiertagsfahrverbote: **)

Bundeslanderlassen amgültig biserfasste GüterBesonderheiten
Bayern06.03.202030.05.2020Artikel des Trockensortiments (haltbare Lebensmittel und Hygieneartikel)Transporte zur Belieferung des Einzelhandels
Bayern27.03.202019.04.2020Alle GüterGenerell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst
Brandenburg20.03.202026.04.2020Alle GüterGenerell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst
Hessen27.03.202030.06.2020Alle GüterGenerell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst
Mecklenburg-Vorpommern
18.03.202030.06.2020Alle GüterGenerell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst
Niedersachsen18.03.202030.05.2020Alle GüterGenerell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst
Nordrhein-Westfalen
19.03.202030.05.2020Alle GüterGenerell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst
Schleswig-Holstein
18.03.202026.04.2020Alle GüterGenerell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst
Sachsen03.04.202031.05.2020Alle GüterGenerell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst
Rheinland-Pfalz16.03.202026.04.2020Alle GüterGenerell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst
Sachsen-Anhalt31.03.202031.08.2020Alle GüterGenerell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst.

Erfasst auch Ausnahme von der Ferien-Reiseverordnung (alle Samstage in der Zeit vom 01. Juli bis 31. August)
Freie und Hansestadt Hamburg
18.03.202016.04.2020Alle GüterGenerell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst
Berlin27.03.202001.06.2020Alle GüterGenerell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst
Thüringen31.03.202019.04.2020Alle GüterGenerell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst
Saarland02.04.2020bis auf WeiteresAlle GüterGenerell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst
Baden-Württemberg01.04.202019.04.2020Alle GüterGenerell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst
Bremen19.03.202001.06.2020Alle GüterGenerell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst

Tabelle: Übersicht der von den einzelnen Bundesländern mit Allgemeinverfügung erlassenen Ausnahmen gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 7 StVO. Stand: 08.04.2020.

**) Quelle: https://www.bag.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sonstige/Ueersicht_Allgemeinverf%C3%BCgungen_zum_Sonn-_und_Feiertagsfahrverbot_20200408.html

Wir wünschen Ihnen in dieser Zeit viel Kraft und bleiben Sie gesund.

Ihre DEGENER BKF-Redaktion

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Oberleitungs-Lkw: Sinnvoll oder nicht?

Oberleitungs-Lkw: Sinnvoll oder nicht?

Fortsetzung DEGENER BKF-Newsletter 03/2020:

 

Praktische Erfahrungen sammelte ein Scania R450 Hybrid der Spedition Schanz aus Ober-Ramstadt. Auf dem Weg vom Firmensitz nach Frankfurt-Ost passierte der Teilzeitstromer auch den fünf Kilometer langen Oberleitungsabschnitt der A5. Gut 10 Prozent an Kraftstoffeinsparungen konnte der Oberleitungs-Lkw nach 1000 gefahrenen Kilometern bislang realisieren. Das erscheint erstmal wenig, doch die VW-Tochter Scania sieht für die Zukunft deutlich mehr Einsparpotential. Ein erklärtes Fernziel ist der Einsatz rein elektrischer Lkw auch über längere Strecken, sollte auf den Autobahnen ein entsprechendes Oberleitungsnetz entstehen. Dieses müsste nicht einmal engmaschig sein. 70 Prozent der auf der Straße beförderten Güter, werden auf ca. 4.000 Autobahnkilometern bewegt. Hier würden dann 15 Kilometer lange Teilstücke reichen, damit sich moderat vergrößerte Batterien für 50 batterieelektrisch gefahrene Kilometer aufladen. Da jedoch bis 2022 zunächst lediglich zwei weitere Teststrecken auf der A1 in Schleswig-Holstein und der B 462 bei Rastatt geplant sind, scheint ein so smartes Netz in weite Ferne zu rücken.

Auch der Bund der Steuerzahler kritisiert das Projekt scharf. Experten des Berliner Öko-Instituts hatten 25 Prozent Ersparnis berechnet. Oberleitungs-Lkw könnten im Jahr 2025 ein Viertel weniger CO2 emittieren als Dieselfahrzeug – selbst wenn diese in Zukunft deutlich effizienter werden – und so bereits innerhalb der typischen Nutzungsdauer von fünf Jahren Kostenvorteile gegenüber Dieselfahr-zeugen erzielen. So die Experten September 2018. Doch die Realität sieht anders aus. Im Strommix durchgeführte Verbesserungen sind bereits ausgereizt und bestehen bereits zu 100 Prozent aus regenerativen Energien.

Ein weiteres Problem sind die vielen Lkw aus dem Ausland, welche sich im Transitverkehr befinden. Besonders im Norden des Landes., wo sie rund die Hälfte der Lkw ausmachen. Wie will man erreichen, dass auch die Speditionen aus anderen Ländern auf diese Technik setzen? Diese und andere Fragen werden die Verantwortlichen in Zukunft weiter beschäftigen. Dass für die Emissionswerte etwas getan werden muss, ist unumstritten. Doch ob es auf diese Weise nachhaltig funktioniert, wird erst die Zukunft zeigen.

FlK (BKF-Redaktion)

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