Assistenten kennen und verwenden

Assistenten kennen und verwenden

Einsatz, Bedienung und Kontrolle der Assistenzsysteme werden künftig bewertet. © DEGENER

Einsatz, Bedienung und Kontrolle der Assistenzsysteme werden künftig bewertet. © DEGENER

Fahrschulfahrzeuge zählen meist zu den jüngeren Baureihen und sind entsprechend mit modernen Assistenzsystemen ausgestattet. Die vorhandenen Systeme wirken sich dabei zunehmend auf die Fahrprüfung aus. Heißt es in der aktuellen Prüfungsrichtlinie bisher lapidar: „Der Bewerber muss mit den Bedienungseinrichtungen vertraut sein. Werden Assistenzsysteme benutzt, so muss er diese eigenständig bedienen“, so wird in der ab kommendem Jahr geltenden Fassung ein „Fehlerhaftes Bedienen der Fahrerassistenzsysteme“ bereits unter der Rubrik „Leichte Fehler“ verbucht.

Laut VDTÜV sollen daher „Funktionsweise und Umgang mit den Systemen zum Bestandteil der Fahrausbildung“ werden: „Fahrerassistenzsysteme bieten ein großes Potenzial für mehr Verkehrssicherheit“, erklärt Marc-Philipp Waschke, Verkehrssicherheitsexperte beim TÜV-Verband. „Autofahrer sollten bereits in der Fahrschule gründlich auf den Gebrauch von sicherheitsrelevanten Fahrerassistenzsystemen vorbereitet werden und den richtigen Umgang in der Fahrerlaubnisprüfung nachweisen.“ Dazu gehöre es, neben den genauen Funktionsweisen insbesondere auch die Grenzen eines Systems kennenzulernen. Wenn z. B. ein Fahrzeug über Funktionen wie Spurhalteassistenten oder intelligente Geschwindigkeitsregler verfügt, dürfe die Aufmerksamkeit am Steuer deswegen nicht nachlassen, mahnt der Fachmann.

Gleichzeitig dürfe man aber nicht vergessen, dass Fahranfänger ihre ersten eigenen Fahrerfahrungen nicht unbedingt mit modernsten Fahrzeugen machen, daher sei es wichtig, dass Fahrschüler sowohl mit als auch ohne Assistenzsysteme zurechtzukommen. Wenn sie sich vorher in ihrer Ausbildung auf elektronische Unterstützung verlassen haben, steige das Unfallrisiko beim Fahren von Autos, die nicht mit den modernsten Systemen ausgerüstet sind, erläutert Waschke. Deswegen sollte etwa bei der praktischen Fahrprüfung mit adaptiven Konzepten vorgegangen werden, bei denen einzelne Systeme auch deaktiviert werden können. Zukünftig soll der Fahrprüfer jeweils entscheiden können, ob und wann welche Assistenzsysteme in der Prüfung verwendet werden.

Fahrschüler erwartet demnach in Zukunft praktisch eine doppelte Ausbildung: Neben der reinen Fahrzeugbeherrschung „CLASSIC“ sollen sie auch in der Lage sein, „moderne“ Assistenten sinnvoll einzusetzen und sich ihrer Hilfe bewusst und mit kritischem Abstand zu bedienen. Da könnte sich manch ein älterer Autofahrer gerne mal ein Scheibchen abschneiden und eine Nachschulung gönnen …

DiH (Redaktion)

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Die Straße, ich und die Anderen

Die Straße, ich und die Anderen

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Neben den anderen Verkehrsteilnehmern und Behinderungen durch Bauarbeiten, einzelne langsam Fahrende oder Staus führt die im Auftrag von CarDelMar durchgeführte Umfrage einen Hauptgrund für die Aufreger im Straßenverkehr an: „Personen, die sich nicht an die Verkehrsregeln halten.“

Damit wird klar, dass es sich bei den hinterm Steuer lautstark Lamentierenden doch immerhin um solche Verkehrsteilnehmer handeln muss, die sich an die Verkehrsregeln halten. Deshalb haben sie aus ihrer Sicht Grund genug, sich über die anderen, die das nicht tun, aufzuregen. Verwunderlich nur, dass sich gerade hinter den Fahrzeugen, die sich nun wirklich an die Regeln halten müssen, so viele ungeduldige Fahrer versammeln: Gemeint sind Fahrzeuge mit dem Hinweisschild „Fahrschule“ …

Noch mehr verwundert ein weiteres Ergebnis dieser Umfrage. Denn die Mehrheit der Befragten, die einerseits zugeben, „mindestens einmal im Monat die Beherrschung zu verlieren“, empfehlen als wirksames Mittel gegen die wachsende Aggressivität nicht etwa psychologische Schulungen, Entspannungskurse oder neue, verkehrssicher gestaltete Straßen – „64 % der deutschen Fahrer sind der Meinung, dass man ab einem gewissen Alter die Fahrprüfung erneut ablegen sollte“. Vermutlich hat die Online-Befragung von gut 1000 Erwachsenen (ab 18 Jahren) in Deutschland eher die knapp über 18-Jährigen Fahrer erfasst als die deutlich Älteren.

Bleibt die Frage, ob aus der Empfehlung zur erneuten Fahrprüfung der Älteren vielleicht insgeheim doch der Bedarf einer regelmäßigen „Nachschulung“ von Verkehrsteilnehmern im allgemeinen herauszulesen ist. Denn wer erreichen möchte, dass die überwiegende Mehrzahl der Verkehrsteilnehmer sich an die Verkehrsregeln hält, muss erst einmal dafür sorgen, dass die Mehrzahl der Verkehrsteilnehmer die Verkehrsregeln auch tatsächlich kennt – und nicht nur die Fahrschüler, die gerade auf ihre Prüfung vorbereitet werden …

DiH (Redaktion)

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Blitzer-Apps: Legal, illegal, … egal?

Blitzer-Apps: Legal, illegal, … egal?

Wer sich künftig vom Handy warnen lässt, bewegt sich in einer Grauzone ... argetp21/DEGENER

Wer sich künftig vom Handy warnen lässt, bewegt sich in einer Grauzone … argetp21/DEGENER

Die beschlossene (derzeit aber noch nicht verkündete) Änderung des Paragrafen zu den „Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden“ (§ 23 StVO), hin zu einem grundsätzlichen Verbot von Blitzer-Apps, markiert laut Medienberichten noch nicht den letzten Akt in der Benutzung von Handys als Radarwarner.

Grundsätzlich ist ab Inkrafttreten nicht nur spezielles „technisches Gerät (…), das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören … insbesondere … zur … Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte)“ verboten, also besondere Warngeräte bzw. Navigationsgeräte mit integriertem Blitzerwarner. Durch die Ergänzung sollen nun auch Handys in das Verbot einbezogen werden: „Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.“ (StVO, voraussichtlich ab März 2020). Bei Zuwiderhandlung drohen ein Punkt im Fahreignungsregister sowie ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro.

Eine faktische Verschärfung des Verbotes habe damit aber nicht stattgefunden, sagt Jan Ginhold, Geschäftsführer und Betreiber von „Geblitzt.de“. Er fügt hinzu: „Der Beifahrer wird auch weiterhin nicht erwähnt. Demnach liegt nahe, dass dieser nach wie vor den Fahrer darum bitten kann, das Tempo zu mindern. Solange er nicht auf die App hinweist.“ Auch wie die eigentliche Kontrolle des Handys vonstattengehen sollte, bleibe weiter offen: „Polizisten dürfen zwar Fahrzeugpapiere verlangen, den Betroffenen auffordern, das Auto zu verlassen und schauen, ob Warndreieck und Verbandkasten vorhanden sind, aber nicht so einfach das Auto ohne begründeten Verdacht betreten oder durchsuchen“, resümiert Ginhold. – Wer das Risiko einer Auseinandersetzung in der rechtlichen Grauzone scheut, sollte also das Handy beiseite legen, solange kein Beifahrer mit im Fahrzeug sitzt.

Vorsichtig sollte auch sein, wer meint, was im Internet legal angeboten wird, sei auch legal verwendbar. Zahlreiche Anbieter z. B. von Apps haben ihren Sitz im Ausland und fallen daher nicht unter die deutsche Rechtsprechung. Dazu kommt, dass in einigen Ländern auch in der EU der Einsatz von Blitzer-Warn-Apps durchaus zulässig ist. Unter dem Titel „Radarwarner: Diese Strafen drohen im Ausland“ hat die Online-Ausgabe der Computer-Bild Ende Februar eine Übersicht über die Rechtslage in den europäischen Nachbarländern zusammengestellt.

§ 23 StVO – ein Paragraf im Wandel

DiH (Redaktion)

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Neue EU-Reifen-Kennzeichnung

Neue EU-Reifen-Kennzeichnung

Der Rat der Europäischen Union hat eine Verordnung über neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf Parameter wie Kraftstoffeffizienz, Nasshaftung und Rollgeräusch angenommen. Ziel der Verordnung ist es, „die Kennzeichnung sichtbarer zu machen und den Verbraucherinnen und Verbrauchern mehr Informationen an die Hand zu geben, damit sie Reifen auswählen können, die sicherer, kraftstoffeffizienter und geräuschärmer sind.“

EU-Reifen-KennzeichnungDie Römischen Ziffern im oberen Bereich stehen für:

  • (I) QR-Code;
  • (II) Handelsname oder Handelsmarke des Lieferanten;
  • (III) Reifentypkennung;
  • (IV) Bezeichnung der Reifengröße, Tragfähigkeitskennzahl und Symbol der Geschwindigkeitskategorie, gemäß UNECE-Regelung Nr. 30 und UNECE-Regelung Nr. 54;
  • (V) Reifenklasse, d. h. C1, C2 oder C3;
  • (VI) Kraftstoffeffizienz-Piktogramm, -Skala und ‑Leistungsklasse;
  • (VII) Nasshaftungs-Piktogramm, -Skala und ‑Leistungsklasse.

Im unteren Bereich bedeuten:

  • (I) Piktogramm, Wert (in dB(A) re 1 pW, auf die nächste ganze Zahl gerundet) und Leistungsklasse für externes Rollgeräusch;
  • (II) Schneegriffigkeits-Piktogramm;
  • (III) Eisgriffigkeits-Piktogramm;
  • (IV) die Nummer dieser Verordnung, „2020/XXX“

Die überarbeitete Verordnung war von der Kommission im Mai 2018 vorgeschlagen worden. Am 13. November 2019 wurde eine vorläufige Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielt. Ob das aussagekräftige Label aber tatsächlich die Fach-Beratung im Reifenhandel erspart, scheint zumindest fraglich.

DiH (Redaktion)

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Vorsicht: Fasching, Fastnacht oder Karneval

Vorsicht: Fasching, Fastnacht oder Karneval

Wer nach einem feuchtfröhlichen Abend in Bus, Bahn oder ins Taxi steigt, kann eigentlich nichts falsch machen. Foto: HUK-COBURG/Olaf Tiedje

Wer nach einem feuchtfröhlichen Abend in Bus, Bahn oder ins Taxi steigt, kann eigentlich nichts falsch machen. Foto: HUK-COBURG/Olaf Tiedje

Für viele Narren gehört das „Anstoßen“ mit einem „Schlückchen“ Alkohol genauso zur Karnevalsfeier Fasching wie die gute Laune. Fahranfänger haben hier keine Chance: Für sie gilt während der Probezeit knallhart die Null-Promille-Grenze, ihnen bleibt – wie allen unter 21-Jährigen auch – kein Spielraum. Und selbst für alle anderen gilt: Die 0,5-Promille-Grenze ist nur ein „theoretischer“ Wert.

Mit Konsequenzen müssen unter Umständen nämlich auch Personen rechnen, bei denen in einer Kontrolle weniger als 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration gemessen wird. Denn „schon geringe Alkoholmengen genügen, um die Reaktionsfähigkeit drastisch einzuschränken,“ mahnt z. B. die HUK-Coburg:

„Bei Fahrauffälligkeiten (wie Schlangenlinien, zu dichtes Auffahren etc.) drohen bereits ab 0,3 Promille ein Fahrverbot, Punkte und ein Bußgeld. Wer mit 0,5 Promille in eine Polizeikontrolle gerät, wird mit mindestens 500 Euro zur Kasse gebeten, darf sich mindestens einen Monat nicht ans Steuer setzen und kassiert zwei Punkte in Flensburg.

Ist ein Autofahrer mit mehr als 1,1 Promille unterwegs, geht der Gesetzgeber automatisch von absoluter Fahruntüchtigkeit aus. Wen die Polizei so antrifft, der muss sich für mindestens sechs Monate von seinem Führerschein verabschieden. Weitere Konsequenzen sind drei Punkte in Flensburg und eine Geldstrafe. Bei solch einer Trunkenheitsfahrt wird der Führerschein entzogen. Seine Rückgabe muss bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.“

Doch nicht nur die strafrechtliche Seite wird hier interessant. Nach Angaben der Versicherer kann sich nachgewiesener Alkoholkonsum bei einem Unfall auch auf den Versicherungsschutz auswirken: „Lässt sich der Unfall eindeutig auf Alkoholkonsum zurückführen, greift in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Trunkenheitsklausel. Sie befreit den Versicherer von seiner Leistungspflicht. Das heißt: Die Versicherung reguliert den Schaden des Opfers, nimmt aber den Unfallverursacher in Regress. Maximal 5.000 Euro kann sie sich vom Schädiger zurückholen.“ – Auch wer nur mit einem „angetrunkenen“ Fahrer mitfährt, riskiert im Schadensfall Leistungskürzungen: „Wird der Beifahrer verletzt, können seine Ansprüche gekürzt werden, die er im Normalfall gegen den Verursacher gehabt hätte. Dies gilt zum Beispiel für das Schmerzensgeld. Die Rechtsprechung unterstellt hier, dass ein Beifahrer, der sich zu einem Betrunkenen ins Auto setzt, sich selbst gefährdet und die Verletzungsfolgen dadurch mit verursacht hat.“ (HUK-COBURG)

DiH (Redaktion)

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