Unfallrisiko und Präventionsmaßnahmen für junge Pkw Fahrer*innen

Junge Fahrer*innen sind nach wie vor die herausragende Risikogruppe im Unfallgeschehen auf deutschen Straßen. Auch wenn sich in den vergangenen Jahren ein positiver Trend erkennen lässt, müssen weitere Anstrengungen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit junger Fahrer*innen unternommen werden.

Junge Fahrer*innen sind besonders gefährdet, da sie noch über wenig Fahrerfahrung verfügen (Anfängerrisiko) und gleichzeitig risikobereiter sind als Erwachsene (Jugendlichenrisiko).

Das fahrleistungsbezogene Unfallrisiko junger Fahrer*innen ist in den letzten 10 Jahren erheblich gesunken. Das ist auf Maßnahmen wie das Begleitete Fahren mit 17, das Alkoholverbot in der Probezeit und für Personen unter 21 Jahren sowie Verbesserungen in der Fahrausbildung und -prüfung zurückzuführen. Doch nach wie vor haben junge Fahrer*innen das höchste Unfallrisiko.

In der Gruppe der 21- bis 24-jährigen Fahrer*innen zeigt sich zwar auch ein Rückgang der Unfälle mit Personenschaden, das fahrleistungsbezogene Unfallrisiko ist jedoch gestiegen. Auch bei den alkoholisierten Hauptverursacher*innen von Unfällen mit Personenschaden sind sie überrepräsentiert.

Deshalb hat die UDV als Teil der BASt-Projektgruppe weiterführende Maßnahmen zur Absenkung des Unfallrisikos in der Hochrisikophase vorgeschlagen:

  • Verlängerung der Probezeit von derzeit zwei auf drei Jahre
  • Probezeitreduzierungen von maximal zwölf Monaten bei freiwilliger Teilnahme an qualifizierten Maßnahmen
    (z. B. Begleitetes Fahren mit 17 Jahren (mit vereinfachten Regelungen u. a. für die Begleitung) und edukative Maßnahmen)
  • Öffnung des Begleiteten Fahrens auch für über 18-Jährige
  • Kontinuierliche wissenschaftliche Weiterentwicklung von Fahrausbildung und Fahranfängervorbereitung.

Darüber hinaus empfiehlt die UDV eine Ausweitung des Alkoholverbots auf die 21- bis 24-jährigen Fahrer*innen.

© Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft e. V. (GDV)

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Wenig Aufwand für mehr finanzielle Sicherheit

„Beim Geld“, stellt ein Sprichwort lakonisch fest, „hört die Freundschaft auf“. – Deshalb sollte man Geldgeschäfte den Profis überlassen. Das gilt auch für Dienstleister wie Fahrschulen, die sich neben der kundennahen Ausbildung auch noch die unerfreuliche Auseinandersetzung mit säumigen Zahler*innen zumuten.

LAUFEN SIE NICHT IHREM GELD HINTERHER

Ihre Zeit ist kostbar und Ihre Nerven können von dem einen Fahrschüler und der anderen Fahrschülerin im Unterricht oder auch im Fahrzeug auf der Straße schon mal ganz schön strapaziert werden. Da ist es dann wenig hilfreich – und auch pädagogisch nicht sonderlich wertvoll – im Anschluss an die Unterweisungen auch noch den Hinweis auf Außenstände unterzubringen.

In der Gruppensitzung, im Unterricht, gehört es sich nicht und auch im direkten Dialog im Auto ist es ein Unbehagen, dass mit Ihrer Arbeit ja eigentlich nichts zu tun hat. „Geben Sie das Unbehagen einfach ab“, ist daher der ultimative Ratschlag für den sprichwörtlichen „inneren Frieden“ – und ausgeglichene Konten.

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Die neueste Version der DEGENER Verwaltungssoftware FAHRSCHULOFFICE 360° kann nicht nur digitale Kommunikation, modernes Dokumentenmanagement, optimierte Abrechnungsverfahren und die effektive Einbindung der Fahrlehrer-App per Live Synchronisation – sondern auch dafür sorgen, dass die Kasse stimmt. Mit der neu implementierten Erweiterung CASH senden Sie die Kundenrechnung einfach an unseren Kooperationspartner FinTecrity GmbH. Schon werden Ausdruck und Versand der Rechnungen übernommen und Sie erhalten eine 100%ige Ankaufszusage, sollten Ihre Fahrschüler*innen einmal nicht rechtzeitig bezahlen. Ihr Geld haben Sie sicher!

SO KOMMT JEDER EURO BEI IHNEN AN

Weniger persönlicher Stress bei gleichzeitig mehr finanzieller Sicherheit – welche besseren Argumente kann es geben? Die Arbeitsentlastung durch Auslagerung Ihres Rechnungsmanagements (inklusive Rechnungsversand, Mahn- und Inkassowesen) werden Sie sofort spüren – und auch wieder nach außen ausstrahlen. Genießen Sie das positive Image, dass das „Geld“ kein Thema zwischen Ihnen und Ihren Fahrschülern ist, nutzen Sie die frei werdende Zeit für Ihr Kerngeschäft und freuen Sie sich über die finanzielle Sicherheit einer professionellen Ankaufzusage. So senken Sie die eigenen Kosten und verbessern zudem die Liquidität Ihres Unternehmens. Wir übernehmen unangenehme und lästige Aufgaben! Und Sie bekommen in jedem Fall Ihr Geld!

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Die Zukunft gehört der Digitalisierung. Machen Sie jetzt den entscheidenden Schritt in diese Richtung und entlasten Sie Ihre Bürokräfte! Erleichtern Sie sich und Ihren Angestellten die Arbeit und sorgen Sie für mehr Zufriedenheit im Team und klare, schnellere und rechtssichere Abläufe. Geben Sie die unangenehmen Pflichten einfach aus der Hand. Informieren Sie sich in Ruhe, z. B. im Gespräch mit unseren praxisorientierten Außendienst-Mitarbeitern über die Möglichkeiten, mit denen Sie die entscheidenden Vereinfachungen in Ihren Arbeitsabläufen erzielen und in den Firmenalltag integrieren. Verlassen Sie sich auf die zeitnahe Ausschüttung der Zahlungseingänge sowie faire Konditionen – wir machen das für Sie!

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Gut informiert über die aktuelle Rechtslage

Die StVO versteht sich als Gefahrenabwehr- und Unfallverhütungsvorschrift und will uns auf Gehwegen, Radwegen und Fahrbahnen vor Gefahren, Schäden und umweltbedingten Beeinträchtigungen bewahren. Um den Verkehrsentwicklungen gerecht zu werden, ändert sich die Rechts- und Vorschriftenlage – nicht schnell, aber beständig.

Die vollständig überarbeitete und er­weiterte 17. Auflage unseres anerkannten und bewährten Kommentars zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) einschließlich der VwV-StVO berücksichtigt die aktuellen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Inklusive der 54. Verordnung zur Änderung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, der sogenannten StVO-Novelle.

In die 17. Auflage eingearbeitet wurden insbesondere folgende Sachverhalte:

  • das Absteigen Rad fahrender Kinder auf Gehwegen vor Kreuzungen gilt auch für Begleitpersonen,
  • rechts abbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t dürfen innerorts nur mit Schrittgeschwindigkeit abbiegen,
  • besserer Radfahrerschutz durch Mindestüberholabstände von 1,5 m inner- und 2 m außerorts,
  • Einführung eines nur für Radfahrer geltenden Grünpfeils,
  • 13 neue Verkehrszeichen, Symbole und Plaketten,
  • ein neues Piktogramm „mehrfach besetzte Pkw und Krafträder mit Beiwagen“,
  • Einführung eines neuen Verkehrszeichens „Fahrradzone“,
  • ein neues Überholverbotszeichen untersagt das Überholen einspuriger Fahrzeuge durch mehrspurige Kfz,
  • die Zulassung des Befahrens auch von Grundstückszufahrten bei einer durchgehenden Fahrstreifenbegrenzung auch über angeordnete Radfahrstreifen hinweg,
  • auf Radfahrschutzstreifen gilt statt Parkverbot jetzt Haltverbot,
  • bei Radfahrschutzstreifen auf schmalen Fahrbahnen wird bei Gegenverkehr das Ausweichen auf Schutzstreifen erlaubt,
  • ein neues Verkehrszeichen zur Kennzeichnung von Parkflächen für Carsharingfahrzeuge,
  • ein neues Verkehrszeichen mit grünem Piktogramm macht Radschnellwege kenntlich,
  • Haifischzahn-Markierungen als neues Verkehrszeichen sollen auf die Rechts-vor-Links-Regelung hinweisen.

Die vier Anlagen zur StVO sind auch in der 17. Auflage zur besseren Übersicht und Anwendbarkeit direkt in die §§ 40 bis 43 eingebunden. Die Zusatzzeichen befinden sich bei § 39. Die weit verstreuten Halt- und Parkverbote werden durch eine Gesamtdarstellung aller Vorschriften für den ruhenden Verkehr, einschließlich Parksonderrechten und Umsetzen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge, in den §§ 12 und 13 zusammengefasst.

StVO – Kommentar zur Straßenverkehrs- Ordnung mit VwV-StVO Autor: Roland Schurig Art.-Nr. 1516-17D
StVO Taschenausgabe Die aktuelle Fassung der Straßenverkehrsordnung mit neuen Regelungen und Verkehrs­zeichen. Inklusive übersichtlich gestalteter Auszüge aus dem aktuell geänderten Bußgeld- und Punktekatalog. Mit farblich hervorgehobenen Neuerungen. 152 Seiten, DIN A6, Art.-Nr. 15021
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Fahrschulsimulatoren und das Problem mit der Werbung

Als 2014 auf dem 5. Deutschen Fahr­lehrerkongress vor den mehr als 1500 Teilnehmern die für Fahrschulen spe-ziell entwickelten Fahrsimulatoren für die Führerscheinausbildung präsentiert wurden, war das Echo noch eher zurückhaltend. Wie bei der Frage nach der Anschaffung eines Thermomix reichten die Reaktionen von „braucht man nicht“ bis hin zu „muss man unbedingt haben“.

Passend war, dass auf dem Kongress Flugkapitän Manfred Müller, Leiter der Flugsicherheitsforschung der Lufthansa, über seine Erfahrungen berichtete, der ja aus einer Berufsgruppe kommt, aus der die Simulatoren nicht wegzudenken sind. Er ging in seinem Vortrag auf die neuen Simulatoren für Fahrschulen und Fahrschüler ein und deren Einsatzmöglichkeiten.

Heute gehören die Simulatoren für viele Unternehmen zum Ausbildungsangebot dazu und in den einschlägigen Fachzeitschriften gibt es informative Überblicke über das Angebot am Markt. Im Hinblick auf die zunehmende Dichte des Verkehrs und die große Zahl der in den Fahrzeugen heute eingebauten Fahrassistenzsysteme stellt die Bedienung eines Fahrzeuges im realen Straßenverkehr zunehmend immer höhere Anforderungen. Dazu lassen die haptischen Fähigkeiten der jungen Fahranfänger im Zeitalter der Digitalisierung immer mehr nach. Da kann es also durchaus Sinn machen, vor dem Eintauchen in den realen Straßenverkehr die ersten Trockenübungen auf einem Simulator zu absolvieren.

Ich habe allerdings bereits damals festgestellt, dass es bei der Werbung für den Einsatz der Geräte im Rahmen der Ausbildung Probleme geben könnte. Ich habe insbesondere die Hersteller/Anbieter davor gewarnt, in den Werbematerialien, die den Fahrschulen zur Verfügung gestellt werden, pauschale und irreführenden Aussagen zu machen.

Ich habe mir die Werbematerialien auch regelmäßig angesehen, um für die Fahrschulunternehmer, die diese Geräte einsetzen und Werbung dafür machen wollen, Probleme zu vermeiden. An dieser Stelle auch noch mal der immer wieder wichtige Ratschlag, gekaufte Werbematerialien, von denen der Fahrschulunternehmer ausgehen kann, dass sie rechtlich überprüft worden sind, nicht mit eigenen Aussagen zu verändern.

Es ist Fahrschulen völlig unbenommen, die Vorteile der Durchführung von Übungsstunden auf einem Simulator in der Werbung darzustellen. Dazu gehören die Verminderung des Stresses, den der reale Straßenverkehr für den Fahranfänger gerade in der Anfangsphase einer Ausbildung darstellt. Außerdem können neben vielen anderen Vorteilen der Simulatorfahrten besondere Gefahrensituationen im Straßenverkehr mehrfach und in Ruhe geübt werden.

Es gibt allerdings bis heute keine wissenschaftlichen validen Untersuchungen, wie sich die Ergänzung der praktischen Ausbildung durch die Übungsstunden auf einem Simulator auf die dann folgende praktische Ausbildung im realen Straßenverkehr konkret auswirkt. Es gibt also keinen Nachweis, dass in einem solchen Fall weniger Fahrstunden im praktischen Unterricht erforderlich sind und die Kosten für eine Ausbildung durch den Einsatz des Simulators sinken. Von daher ist es auch nicht möglich, in der Werbung für Simulatorstunden auf eine wie auch immer geartete Kostenersparnis hinzuweisen.

Schon im Geschäftsbericht der Wettbewerbszentrale 2016 wird auf diesen Punkt und die dazu von der Wettbewerbszentrale erstrittenen Urteile des LG Bielefeld und des LG Gera in zwei Grundsatzverfahren hingewiesen. In zahlreichen weiteren dazu im Internet und in Fachzeitschriften veröffentlichten Beiträgen habe ich immer wieder auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen. Sowohl in meinen Vorträgen bei den Weiterbildungen der Fahrlehrerverbände, in den Geschäftsberichten der Wettbewerbszentrale, aber auch bei meinen Beiträgen in Rahmen der DEGENER Infotage habe ich anhand von Werbebeispielen aus der Praxis immer wieder vor solchen irreführenden Werbeaussagen gewarnt.

Das ist auch von den meisten der in Deutschland arbeitenden Fahrschulen, die Simulatoren einsetzen und bewerben, umgesetzt worden. Allerdings hat eine nach einem Hinweis aus der Fahrlehrerschaft durchgeführte Überprüfung der Wettbewerbszentrale ergeben, dass doch einige Fahrschulen mit einer Reduzierung der Fahrstunden im praktischen Unterricht oder pauschal mit einer Reduzierung der Ausbildungskosten für ihren Simulator werben.

Peter Breun-Goerke, Rechtsanwalt, seit 1993 Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, Syndikusrechtsanwalt und Fachautor.
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Die richtige Wahl der Geschwindigkeit – außerhalb geschlossener Ortschaften

In Paragraph 3 „Geschwindigkeit“, Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung heißt es im ersten Satz: „Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Witterungsverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. (…)“ – Bei der Diskussion um eine neue Einheits- bzw. zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften (a. g. O.), also auf „Landstraßen“, sollte im Vorfeld berücksichtigt werden, auf welche Streckenabschnitte sich solch eine Maßnahme bzw. Regelung bezieht. Die Frage lautet: Wie verhält es sich mit den Streckenabschnitten, die schon jetzt mit Beschränkungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit belegt sind oder auf denen Verkehrsbeeinflussungsanlagen (mit Matrixzeichen) den Verkehr regeln? Welche Strecken sind genau betroffen und welche Kriterien werden zur Beurteilung einer Geschwindigkeitsobergrenze zu Grunde gelegt?

Noch gibt es z. B. auf einigen Autobahnabschnitten das Hinweisschild Richtgeschwindigkeit „130“ – entstanden aus der so genannten Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung1) – zuletzt geändert im Jahre 2009 – dort ist ein Richtwert festgeschrieben, der den auf diesen Strecken befindlichen Kraftfahrzeugfahrenden ihre Verantwortung zur Überprüfung der eigenen gefahrenen Geschwindigkeit regelmäßig ins Gedächtnis ruft. Eine gute Idee!

Was sagt die StVO über die richtige Wahl der Geschwindigkeit? Sie zählt viele Faktoren auf, die für die richtige Wahl der zu fahrenden Geschwindigkeit entscheidend sind. Angefangen mit den persönlichen Fähigkeiten des Fahrers über die Straßenbeschaffenheit und Witterung bis zu den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung. Im StVO-Kommentar (17. Aufl. 8/2020) beschreibt R. Schurig zu § 3 – StVO – unter 2 Erläuterungen: „Fahren auf Sicht – nur so schnell zu fahren, dass innerhalb der übersehbaren Strecke vor einer Gefahrenstelle angehalten werden kann; Straßenverhältnisse – eine Straße nur so schnell zu befahren, wie es ihr Zustand erlaubt; Verkehrsverhältnisse – auch bei Anpassung an den Verkehrsfluss darf die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden; Gefahrenstellen und Wetterverhältnisse – bei Gefahrenstellen und ungünstiger Witterung richtet sich die zulässige Geschwindigkeit nach der Sicht und der Verpflichtung, noch vor Hindernissen rechtzeitig anhalten zu können.“ Weiterhin steht dort unter 2.4 Erläuterungen „Verkehrsbehinderndes Langsamfahren“: „Voraussetzung ist nicht die Behinderung eines Einzelnen, sondern des Verkehrsflusses, z. B. Fahren mit 80 km/h, wenn sich der Verkehrsfluss bei 100 km/h bewegt. Andernfalls würden Verkehrsteilnehmer zu sonst nicht gebotener Temporeduzierung oder riskanten Überholmanövern genötigt.“ – Dieser Teil der Erläuterung steht in Schurigs StVO-Kommentar zwar in einem anderen Kontext, so viel ist klar! – Zumindest für gut ausgebaute Strecken wirft diese Betrachtung aber die bange Frage auf: Könnte die Wahrscheinlichkeit überaus riskanter Überholmanöver durch eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des gesamten Verkehrsflusses auf z. B. 80 km/h (a. g. O.) am Ende sogar zunehmen? – Statt pauschal zu regulieren, sollte man vielleicht stärker berücksichtigen, auf welche Streckenabschnitte sich die Regelung jeweils bezieht …

1) Verordnung über eine allgemein Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen (Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung), zuletzt geändert im August 2009.

Das Verkehrszeichen 380 soll bis 31.10.22 ersatzlos gestrichen werden. Eine sofortige Entfernung der Schilder soll jedoch vermieden werden. In Zukunft wird das Zeichen für die Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn weiterhin auf dem Verkehrszeichen 393 zu sehen sein.
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