Abschnitts-Kontrolle serienreif?

Abschnitts-Kontrolle serienreif?

Section Control Radarstrecke Hannover

Die Streckenkontrolle bei Hannover sieht anfangs harmlos aus, kann am Ende aber deutlich blitzen!
© DEGENER

In Österreich bereits seit 2003 im Einsatz, in Deutschland lange umstritten und gerichtlich bekämpft, letztendlich durch eine Änderung im Polizeigesetz in Niedersachsen als Modellanlage durchgesetzt: Die so genannten Section Control, eine Geschwindigkeitskontrolle, die über einen gewissen Streckenabschnitt die Durchschnittsgeschwindigkeit überprüft.
Nach langem Hin und Her (geplanter Start: 2015) ist das Pilotprojekt in Niedersachsen seit November 2019 im regulären Betrieb – schon hagelt es Erfolgsmeldungen: Das Streckenradar „Section Control“ auf der Bundesstraße 6 bei Laatzen (Region Hannover) hat seit der Wiederinbetriebnahme im November fast 300 Verstöße registriert, berichtet NDR 1 Niedersachsen. Demnach drohe 48 Fahrern ein Bußgeld sowie im Einzelfall Führerscheinentzug. Der schnellste ertappte Fahrer sei mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 147 Stundenkilometern unterwegs gewesen, berichtet er Norddeutsche Rundfunk weiter. Erlaubt sind auf der Strecke nur 100 Stundenkilometer.
Laut der wissenschaftlichen Begleitung würden aufgrund der Anlage wesentlich mehr Verkehrsteilnehmer vorschriftsmäßig fahren. Statt rund 30 Prozent (vor dem Bau der Anlage) hielten sich jetzt etwa 70 Prozent an das Tempolimit. Die durchschnittliche Geschwindigkeit der Fahrzeuge sei um zehn Stundenkilometer zurückgegangen.

Abschnittskontrolle bei HannoverEin ähnliches Ergebnis hält eine Langzeitstudie fest, die das österreichische Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) im Januar 2019 veröffentlicht hat. Im Fazit wird eine „generell positive Wirkung“ festgestellt sowie eine „Harmonisierung des Geschwindigkeitsniveaus und die geringere Anzahl der „starken“ Überschreiter der jeweils höchstzulässigen Geschwindigkeit“. Insgesamt bescheinigt die Untersuchung den Anlagen einen hohen volkswirtschaftlichen Nutzen, da die Senkung der Unfallkosten weitaus höher sei als die Kosten für die Installation der teuren Systeme – sofern sie in Bereichen eingesetzt werden, in denen überhöhte Geschwindigkeit zu den Hauptunfallursachen zähle.
Interessanterweise gilt das auch für die in Österreich seit 2012 eingesetzten „mobilen“ Streckenkontrollen, die in Baustellenbereichen (mind. 5 km, mind. 6 Monate) eingesetzt werden. Unterm Strich also eine bequem refinanzierte Maßnahme zur Verkehrslenkung, die Schule machen könnte. – Jetzt auch in ganz Deutschland … ?

DiH (Redaktion)

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Erst die Experten, dann die Novelle!

Erst die Experten, dann die Novelle!

QUELLE: BMVI / BIEK - Zum Vergrößern klicken

Unter anderem über die neuen Verkehrszeichen entscheidet der Bundesrat im Februar. © DEGENER

Laut „Zeitplan“ des Bundesverkehrsministeriums sollte das Gesetzgebungsverfahren längst abgeschlossen sein: „Nach der Länder- und Verbändeanhörung wurde die Änderungsverordnung am 6.11.2019 vom Bundeskabinett zur Kenntnis genommen und anschließend dem Bundesrat zugeleitet. Die Länder müssen im Bundesrat der Änderungsverordnung zustimmen“, verkündete das Bundes-Verkerhsministerium (BMVI) im November vergangenen Jahres.

Doch die Ausschüsse, Verkehrsausschuss (federführend), Ausschuss für Innere Angelegenheiten, Rechtsausschuss sowie der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, haben mehr Zeit für die Beratungen gebraucht als ursprünglich angenommen. Entgegen anders lautender Meldungen ist es daher noch gar nicht sicher, ob alle angekündigten StVO-Änderungen tatsächlich so umgesetzt werden wie bisher geplant. So wird die Verordnung erst für die 705. Sitzung des Verkehrsausschusses am 29.01.2020 ab 9:30 Uhr auf der Tagesordnung aufgeführt. Ob das gleich bedeutet, dass die eine oder andere geplante Neuerung oder gar das eine oder andere vorgesehen Verkehrszeichen NUN DOCH NICHT oder in veränderter Form umgesetzt wird, bleibt offen. Denn erst nach den Beratungen wird der Verkehrsausschuss die Bundesrats-Drucksache 591/19 – gegebenenfalls um Empfehlungen bzw. Änderungsdrucksachen ergänzt – an den Bundesrat weitergeben, der voraussichtlich in seiner Sitzung am 14. Februar 2020 abschließend darüber abstimmt. Dann werden wir wissen, wie viel Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) zugemutet wird. Wir dürfen also noch ein wenig gespannt sein …

DiH (Redaktion)

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Weihnachten richtig beleuchtet

Weihnachten richtig beleuchtet

Nicht alles was gut aussieht gehört in bzw. ans Fahrzeug © DEKRA

Nicht alles was gut aussieht, gehört in bzw. ans Fahrzeug © DEKRA

In Häusern und auch in den Gärten leuchtet die weihnachtliche Dekoration. Lichter, Sterne und Weihnachtsmänner zieren das Heim. So manch einer kommt da auf die Idee, die festliche Stimmung auch in seinem Fahrzeug zu verbreiten. Gerade Lkw-Fahrer, die viel Zeit in ihrem Fahrzeug verbringen, neigen dazu. Doch sind Lampen, Lichterketten, Tannenbäume und anderer beleuchteter Weihnachtsschmuck während der Fahrt laut Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung (StVZO, § 49a Abs. 1) nicht erlaubt.

„Die Dekoration beeinträchtigt die Sicht des Fahrers und kann von anderen Verkehrsteilnehmern falsch interpretiert werden – etwa als Warnleuchte. Bei plötzlichen Bremsmanövern wird der festliche Schmuck zudem zum gefährlichen Geschoss“, so die DEKRA. Auch wenn die bunten Lichter schön aussehen, gilt Dekoration, die im oder am Auto blinkt oder leuchtet als unzulässige Beleuchtungseinrichtung (§ 49a StVZO). „Bei Verstößen droht nicht nur ein Bußgeld. Bei eigenmächtigen Veränderungen kann sogar die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erlöschen und damit auch der Versicherungsschutz verloren gehen“, warnt die DEKRA. Denn die Lichterketten, so schön sie sind, können andere Autofahrer ablenken und zu Unfällen führen. Zudem können sie auch die Sicht des Fahrers selbst behindern z. B. durch Reflexionen in den Scheiben.

Also: Besser die Lichter, Sterne und Weihnachtsmänner bleiben in Heim und Garten. Dort lässt sich die Vorweihnachtszeit und die festliche Dekoration doch auch viel entspannter genießen.

AnK (Redaktion)

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Sicher mobil – zu jeder Zeit, in jedem Alter

Sicher mobil – zu jeder Zeit, in jedem Alter

Lass-Aelteren-Zeit-im-Strassenverkehr

© Deutscher Verkehrssicherheitsrat

Im allgemeinen Gewusel und den bunten Hell-Dunkel-Wirrwarr der Vorweihnachtszeit wird wieder einmal „Paragraf 1“ zur wichtigsten Regel im Straßenverkehr: „(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird“ (§ 1, StVO).

Das gilt nicht nur für die Kraftfahrzeug Führenden untereinander, die unnötige Blechschäden vermeiden möchten, sondern auch und im Besonderen gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmern. Eine extrem gefährdete Gruppe rückt deshalb die Kampagne des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) in den Fokus: „Mehr als die Hälfte aller getöteten Fußgänger im Straßenverkehr ist 65 Jahre oder älter. Gerade das Queren der Fahrbahn erweist sich immer wieder als Problem. Ältere werden als ungeschützte Verkehrsteilnehmer schnell übersehen, ihr Tempo passt nicht immer in hektische Abläufe. Gleichzeitig nimmt im Alter die Verletzbarkeit zu, Unfälle haben schlimmere Folgen.“

In Berlin, Dortmund, Dresden, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, Leipzig, München und Stuttgart werben seit 1. Dezember 2019 Busse mit einprägsamen Motiven und Botschaften für ein rücksichtsvolles Verhalten gegenüber älteren Menschen im Straßenverkehr. „Ich fühl‘ mich jung. Ich brauche nur länger“ und „Ich geh‘ mit der Zeit. Aber langsamer als du“ lauten die humorvollen Botschaften, die dazu aufrufen, älteren Menschen eine sichere Verkehrsteilnahme zu ermöglichen.

Auch wenn es unter dem eigenen Termindruck manchmal schwerfällt: Wer hier das eigene Tempo drosselt, kommt am Ende meist genauso flott, aber viel entspannter und ruhigen Gewissens an sein Ziel. So kann es Weihnachten werden …

DiH (Redaktion)

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Neue Bescheinigung ab 2020: Mehr Übersicht, weniger Papier

Neue Bescheinigung ab 2020: Mehr Übersicht, weniger Papier

Neue Bescheinigung ab 2020

Der Gesetzgeber hat die Formulare für den Ausbildungsnachweis bzw. die Ausbildungsbescheinigung überarbeitet – und lässt ab 2020 auch die elektronische Unterschrift und Übermittlung zu.

So heißt es am 1. Januar 2020 in der Fahrschülerausbildungsordnung: „Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu bescheinigen. Der Ausbildungsnachweis (…) ist von dem Inhaber der Fahrschule (…) nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler zur Unterschrift vorzulegen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.“

Das unterschriebene, auf Papier gedruckte Formular dürfte dabei besonders wichtig sein für Fahrschüler, die etwas länger brauchen oder solche, die den Fahrschulbetrieb während der Ausbildung wechseln. Denn das Formular enthält den aktuellen Stand der Ausbildung – sowohl im theoretischen wie auch im fahrpraktischen Teil und hat eine Gültigkeitsdauer von 2 Jahren.

In der Begründung zur Änderungsverordnung weist der Gesetzgeber übrigens auf die Nachhaltigkeitsaspekte der Verordnung hin: „Die Nachhaltigkeit ergibt sich bezüglich der Managementregel Energie- und Ressourcenverbrauch sowie des Indikators Ressourcenschonung, da zum einen Ausbildungsnachweis und Ausbildungsbescheinigung in einem Dokument zusammengefasst werden und zum anderen der Abschluss der Ausbildung auch elektronisch bestätigt werden kann. Neben dem Papier für diese Dokumente wird damit auch Druckermaterial eingespart. Der Umfang lässt sich jedoch nicht ermitteln.“ (Bundesratsdrucksache 372/19)

DiH (Redaktion)

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