Der Deutsche Verkehrsgerichtstag – G-Exit oder weiter in Goslar?

Der Deutsche Verkehrsgerichtstag – G-Exit oder weiter in Goslar?

Die traditionelle Eröffnung des Verkehrsgerichtstages findet in der historischen „Kaiserpfalz“ statt. © GOSLAR marketing gmbh

Die traditionelle Eröffnung des Verkehrsgerichtstages findet in der historischen „Kaiserpfalz“ statt.
© GOSLAR marketing gmbh

Neben allen Umzugs-Überlegungen* stehen auch in diesem Jahr in der Zeit vom 23. bis 25. Januar wieder sehr unterschiedliche Verkehrsrechts-Themen in insgesamt acht Arbeitskreisen auf dem Programm des Verkehrsgerichtstages.

Im ersten Arbeitskreis, AK I, steht die Punktereform auf dem Prüfstand: Nach der Einführung des neuen Punktesystems sollen die bisherigen Erfahrungen mit den Regelungen und dem Fahreignungsseminar (FES) sowie die Frage nach Streichung oder einer möglichen Erweiterung des Punkterabatts und ein sonstiger Verbesserungsbedarf des Regelwerks diskutiert werden. AK II befasst sich mit den strafrechtlichen Fragen zum Automatisierten Fahren: Während aktuell die strafrechtliche Verantwortung bei Delikten im Straßenverkehr regelmäßig an ein Fehlverhalten des Fahrzeugführers anknüpft, stellt die zunehmende Automatisierung des Fahrvorgangs auch das Strafrecht vor neue Herausforderungen. Wer bzw. was wird zukünftig im Fokus der Ermittlungsbehörden stehen? In AK III werden Ansprüche nach einem Verkehrsunfall mit einem geleasten/finanzierten Fahrzeug diskutiert, der AK IV befasst sich mit der Abfindung von Personenschäden und vergleichsweisen Regelungen, einen möglichen gesetzlichen Anspruch und die Grundlagen dafür. Der AK V hat den rechtssicheren Einsatz moderner technischer Hilfsmittel wie ALCOLOCK zum Thema. Mit Notbrems- und Abbiegeassistenten sowie Maßnahmen in den Bereichen Fahrzeugtechnik, Straßeninfrastruktur und Mensch in Zusammenhang mit Lkw- und Busunfällen befasst sich der AK VI. Bereits komplett ausgebucht ist AK VII: Dieselfahrverbote nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Über den weltweit problematischen Brandschutz auf Seeschiffen beraten sich die Teilnehmer im AK VIII.

Das gesamte Programm ist auf der Webseite der Veranstalter einsehbar. Dort gibt es neben der Möglichkeit zur Anmeldung weitere aktuelle Infos. Wer nicht selbst dabei ist, kann immerhin die Eröffnungsveranstaltung im Internet verfolgen: Per Live-Übertragung der aus der Kaiserpfalz am Donnerstag, 24. Januar 2019, ab 10:00 Uhr unter www.deutscher-verkehrsgerichtstag.de: Den Plenarvortrag hält Prof. Ansgar Staudinger zum Thema „Von zu viel internationalem Flair und zu wenig Betreuung bei Hängematten – Europäisches Reiserecht.“

*Traditionsgemäß haben bisher alle Verkehrsgerichtstage seit Gründung in der niedersächsischen Stadt am Harz ihren Platz und stattgefunden. Unter anderem, „um den Verlockungen einer Großstadt aus dem Wege zu gehen und den familiären Charakter der Veranstaltung zu betonen, Gesichtspunkte, die bis heute Geltung beanspruchen und für viele Teilnehmer einen zusätzlichen Reiz der Tagung ausmachen“. Inzwischen sind die Teilnehmerzahlen von 200 auf gut 2000 angestiegen, (VGT-Historie) so dass erstmals eine Teilnehmer-Befragung zur Standort-Frage stattfindet. Ausgang: Offen!

DiH (Redaktion)

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Die Rückkehr des Grünpfeilschildes

Die Rückkehr des Grünpfeilschildes

Wenn das Zeichen Erfolg hat, ergibt sich künftig womöglich eine Prüfungsfragen-Variante. © argetp21 / BASt / DEGENER

Wenn das Zeichen Erfolg hat, ergibt sich künftig womöglich eine Prüfungsfragen-Variante. © argetp21 / BASt / DEGENER

Angelehnt an den Kommentar des amerikanischen Schriftstellers Mark Twain, der einmal versehentlich von einer Zeitung für tot erklärt wurde, möchte man für den Grünpfeil zitieren: „Die Gerüchte über meinen Tod sind stark übertrieben“. Doch während der Vater so berühmter Romanfiguren wie Tom Sawyer und Huckleberry Finn ganz unversehrt ins Rampenlicht zurückkehren konnte, durchläuft das Grünpfeilschild vor seiner möglichen Renaissance eine nicht unerhebliche Wandlung: Es gilt fortan nicht mehr für Pkw und andere Verkehrsteilnehmer auf dem rechten Fahrstreifen, sondern nur noch für Radfahrer.

Neben diese Beschränkung auf bestimmte Verkehrsteilnehmer tritt laut der durchführenden Organisation außerdem eine Ausdehnung des betroffenen Verkehrsraumes: „Die bislang nur für den rechten Fahrstreifen einer Straße geltende Regelung soll mit einer zurzeit laufenden Novelle der StVO auf am rechten Fahrbahnrand gelegene Radfahrstreifen sowie baulich angelegte straßenbegleitende Radwege ausgedehnt werden.“ (Bundesanstalt für Straßenwesen BASt)

Die BASt initiiert nun im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) einen Pilotversuch in den Städten Bamberg, Darmstadt, Düsseldorf, Köln, Leipzig, München, Münster, Reutlingen und Stuttgart. An ausgewählten Knotenpunkten werden demnach für die Dauer des Pilotversuchs entsprechende Verkehrszeichen angebracht.

Die eigentliche Regelung bleibt unverändert: „Es darf nach vorherigem Anhalten auch bei Rot rechts abgebogen werden, wenn andere Verkehrsteilnehmer dabei nicht behindert oder gefährdet werden. Neu ist jedoch, dass diese Verkehrszeichen durch den Zusatz »nur Radverkehr« dies ausschließlich Radfahrern gestatten.“ Bereits im Jahr 2020 soll auf Basis der gewonnenen Erfahrungen beschlossen werden, ob die StVO sowie die Anforderungen in der zugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) entsprechend angepasst werden.

Ob die neue Pfeilvariante indes auch von Fußgängern akzeptiert werden wird, für die schon der bestehende Grünpfeil ein rotes Tuch ist, bleibt abzuwarten. So engagiert sich der Verein FUSS e.V. nach eigenen Angaben bereits seit 1991 wegen der Unfallgefahren für zu Fuß Gehende „gegen den Grünpfeil“, also für eine grundsätzliche Abschaffung (http://www.gruenpfeil.de).

DiH (Redaktion)

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Erst eins, dann zwei, dann drei, dann vier …

Erst eins, dann zwei, dann drei, dann vier …

Wer bei Dämmerung mit dunkler Kleidung unterwegs ist, ist aus Fahrzeugen nur schwer sichtbar, mahnt der DVR. Quelle: Rodan Can/Unsplash

Wer bei Dämmerung mit dunkler Kleidung unterwegs ist,
ist aus Fahrzeugen nur schwer sichtbar, mahnt der DVR.
Quelle: Rodan Can/Unsplash

Weihnachtsstimmung hinter dem Steuer? Laut TÜV Süd ist das Internet „voll von Angeboten, mit denen man das Armaturenbrett adventlich illuminieren könnte. Der Gesetzgeber hält jedoch nichts davon und verbietet solche Schmuckbeleuchtung.“ Die Regelung findet sich in Paragraph 49a der Straßenverkehrs- und Zulassungsordnung („Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze“, § 49a StVZO). Das Verbot gelte übrigens ebenfalls für blinkende und umlaufende LED-Namensschilder sowie beleuchtete Firmenzeichen.

Dazu Eberhard Lang von TÜV SÜD: „Alles, was innerhalb und außerhalb des Fahrzeugs leuchtet, muss vorgeschrieben oder zulässig sein. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Außerdem können blinkende Lichter schnell mit Warnzeichen verwechselt werden, dann wird’s gefährlich.“

Gefährlich ist aber auch die die Wirkung auf den Fahrer selbst: Während z. B. Namensschilder mehr nach außen leuchten, strahlen so ein Weihnachtsbäumchen oder eine blinkende Lichterkette auch nach innen – und behindern so die Sicht des Fahrers zusätzlich zur Außenbeleuchtung. Eine vermeidbare Gefahr in Zeiten schwieriger Sichtverhältnisse, in der das Unfallrisiko besonders für die unbeleuchteten Fußgänger steigt.

Darum weist der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) dieser Tage verstärkt auf das wichtige Thema der eigenen Sichtbarkeit hin: „Häufig entscheiden Sekunden, ob man die Straße sicher überquert oder einen Unfall erleidet. Umso wichtiger ist es, rechtzeitig gesehen zu werden. Bei schlechter Sicht können beispielsweise Autofahrende zu Fuß Gehende erst aus rund 25 Metern erkennen. Helle Kleidung hilft! Wer reflektierende und fluoreszierende Materialien an der Kleidung, an Taschen oder an Rucksäcken trägt, wird sogar bis zu 140 Meter früher erkannt.“ – Die bessere Sichtbarkeit bietet dann – zusammen mit einer bewussten Verlangsamung („Um selbst nicht in Stress zu verfallen, einfach von vorneherein mehr Zeit für Autofahrten einplanen“) und dem Verzicht auf Innenbeleuchtung – auch im Getümmel von Glühweinbuden, bunten Lichtern, Menschen und Fahrzeugen rund um die Weihnachtsmärkte die Chance auf ein friedliches Weihnachtsfest für alle. In diesem Sinne: Frohes Fest!

DiH (Redaktion)

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Ausblicke 2019: Da kommt noch was …

Ausblicke 2019: Da kommt noch was …

© peterschreiber.media - adoe.stock.com

© peterschreiber.media – adoe.stock.com

Neben lange vorbereiteten Änderungen wie den neuen Anforderungen an Fahrschulmotorräder im kommenden Jahr (vgl. Motorrad-Online) ergeben sich auch kurzfristigere Neuerungen aufgrund aktueller Entwicklungen: Über die neue „Bebilderung“ der Kraftstoffe haben wir bereits berichtet (DEGENER Newsletter vom 5. Dezember 2018). Jetzt kommt auch die Digitalisierung weiter in Schwung, z. B. mit der „Internetbasierten Fahrzeugzulassung“: Autobesitzer sollen 2019 auch Erstzulassungen und das Ummelden von Fahrzeugen in Deutschland über das Internet erledigen können. Eine entsprechende Verordnung soll nach Zustimmung des Bundesrats im Laufe des nächsten Jahres in Kraft treten, berichtet Auto-Bild. Zu den Voraussetzungen gehören neben dem Sicherheitscode auf der Zulassungs­beschei­nigung Teil I unter anderem ein „e-Payment-System“ (z. B. Kreditkarte) und der neue Personalausweis mit ein­geschalteter Online-Funktion.

Im Jahr 2019 treten außerdem in verschiedenen Städten Deutschlands und zu verschiedenen Zeitpunkten Fahrverbote für ältere Diesel in Kraft. Betroffen sind u. a.  Stuttgart, Köln, Berlin, Bonn, Essen, Gelsenkirchen, Mainz, Frankfurt, München und Aachen, wie der Auto Club Europa (ACE) auf seinen Internetseiten zusammenfasst. Auch für Elektro-Autos gibt es Neuigkeiten: Ab 1. April 2019 müssen auch Schnell-Ladesäulen über eichrechtskonforme Messgeräte verfügen, das macht z. B. die Abrechnung transparenter. Bis spätestens 1. Juli 2019 müssen neue Typen von Hybridelektro- und reinen Elektrofahrzeugen über akustische Fahrzeug-Warnsysteme (Acoustic Vehicle Alerting System — AVAS) verfügen.

Andere alternative Kraftstoffe sollen weiterhin mit einer reduzierten Energiesteuer gefördert werden: Autogas oder Flüssiggas (LPG) bis 2022 und komprimiertes Erdgas (CNG) bis 2026, berichtet z. B. „T-Online“. Über weitere, noch anstehende Änderungen in der Fahrlehrer- und Fahrschulausbildung halten wir Sie selbstverständlich zu gegebener Zeit ausführlich auf dem Laufenden: Neue Prüfungsfragen, die Zukunft der Automatik-Regelung oder die Verbreitung der Fahrerlaubnis AM-15 und andere Entwicklungen, was da auch kommt …

DiH (Redaktion)

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Parkscheiben und Tanksymbole

Parkscheiben und Tanksymbole

Es kann nur eine geben: Die Parkscheibe nach StVO (Bild 318)

Es kann nur eine geben: Die Parkscheibe nach StVO (Bild 318)

Die neue EU-Kraftstoff-Kennzeichnung soll Verbrauchern europaweit die Auswahl des geeigneten Kraftstoffes erleichtern, der nicht nur im Ausland, sondern auch im eigenen Land –  je nach Mineralölgesellschaft – vielfältige Bezeichnungen haben kann: Kraftstoffbezeichnungen wie “V-Power” oder “Ultimate” gibt es z. B. sowohl als Benzin als auch als Diesel, berichtet die Deutsche Handwerks Zeitung weiter: „Auch Bezeichnungen wie Excellium, FuelSave oder MaxxMotion sorgen für Verwirrung.“

Während das Betanken von Fahrzeugen angesichts unterschiedlichster Kraftstoffarten künftig also durch die Kraft der Symbole nicht mehr so leicht zum Falschtanken werden kann, kann das Parken in Städten aber – gerade unter Verwendung unterschiedlichster Parkscheiben – auch künftig noch leicht zum Falschparken werden. Denn auf die Scheibe kommt es an.

Zugelassen sind lauf StVO nur solche, die den geforderten Abmessungen und dem „Bild 318“ entsprechen. Andere Formen sind grundsätzlich unzulässig – und selbst eine andere Einfärbung sorgt dafür, dass die Parkscheibe behördlich nicht anerkannt wird. Das musste jüngst eine Autofahrerin in Sankt Augustin feststellen,  die für eine Pink-farbene Variante mit der Aufschrift „Lady on Tour!“ wegen einer Ordnungswidrigkeit behördlich verwarnt wurde (General-Anzeiger).

Inzwischen sind neben der blauen Standard-Ausgabe der Parkscheibe auch elektronische Parkscheiben zulässig, aber auch diese müssen bestimmten Vorgaben entsprechen. Laut Verkehrsblatt-Verlautbarung zur „Ausgestaltung von elektronischen Parkscheiben“, Bonn, 26. Oktober 2013 (VkBl. 2013 S. 1046) müssen sie z. B. technisch „der Regelung Nr. 10 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit – oder der Richtlinie 72/245/EWG über die elektromagnetische Verträglichkeit mit den Änderungen durch die Richtlinie 2009/19/EG“ entsprechen. Eine zugelassene elektronische Variante trägt zudem „auf der Vorderseite die Abbildung des Verkehrszeichens 314. Über dem Display ist das Wort »Ankunftszeit« aufzubringen. Werbung auf der Vorderseite der elektronischen Parkscheibe ist unzulässig.“ Vorsicht also bei der Nutzung von Werbegeschenken oder adretten Accessoires im Auto, wenn irgendwo der vorgeschriebene Vermerk aufgedruckt ist: „Nicht für den Gebrauch im Straßenverkehr zugelassen.“

DiH (Redaktion)

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