Vorsicht: Bahnübergang!

Vorsicht: Bahnübergang!

An Bahnübergängen ist immer Vorsicht und kritische Umsicht geboten. © DEGENER

An Bahnübergängen ist immer Vorsicht und kritische
Umsicht geboten. © DEGENER

Züge haben wegen ihrer großen Masse, der Stahlräder und hoher Geschwindigkeiten einen sehr langen Bremsweg. Erkennt der Zugführer eine Gefahr, kann er sein Gefährt nicht einfach abbremsen wie ein Auto, sondern nur eine Bremsung einleiten. Der Vorgang des Anhaltens dauert etwas länger. Selbst wenn es sich um eine Gefahr- oder Vollbremsung handelt, kann er etwa einen Kilometer lang sein: „Bis zu 1000 Meter benötigt etwa ein 100 km/h schneller Reisezug zum Anhalten“, erklärt Sven Rademacher vom DVR.

Daher sei es besonders wichtig, sich Bahnübergängen grundsätzlich mit mäßiger Geschwindigkeit zu nähern und bremsbereit zu sein. „Wenn sich eine Schranke schließt oder bereits unten ist, heißt das in jedem Fall: warten. Auch rotes oder gelbes Licht sowie Blinkleuchten bedeuten: Anhalten! Weiterfahren darf man erst, wenn die Lichter aus sind und – falls vorhanden – die Schranken wieder vollständig geöffnet sind“, so Rademacher. Auch an Übergängen mit Schranken und Signalen sei Vorsicht geboten und ein gesundes Misstrauen angesagt: Technische Defekte oder Fehlbedienung seien zwar extrem selten, könnten aber nie vollständig ausgeschlossen werden. Stehen die Signale auf Durchfahrt und ist auch nach Sichtprüfung alles frei, die Schienen „zügig überqueren, aber stets mit eventuellen Bodenwellen rechnen“, betont der DVR-Experte.

Bahnuebergang_VerkehrszeichenAndreaskreuzBesondere Vorsicht gilt für Bahnübergänge ohne Lichtzeichen und Schranken. Denn schon das Andreaskreuz bedeutet: Schienenfahrzeuge haben Vorrang! Im Zweifel das Fenster öffnen, das Radio leiser drehen, die Ohren spitzen und die Schienen beobachten. Bahnübergänge werden bereits im Vorfeld deutlich angekündigt: Ein dreieckiges Gefahrzeichen, auf dem ein Zug abgebildet ist, weist auf den Bahnübergang hin. Die Entfernung wird durch Warnbaken angegeben: 240 Meter (drei Streifen), 160 Meter (zwei Streifen) und 80 Meter (ein Streifen). Schon ab dem ersten Zeichen bis hinter dem letzten Gleis ist das Überholen grundsätzlich verboten.

Der DVR weist darauf hin, dass das „Missachten eines roten oder gelben Lichtzeichens oder Blinklichts mit einem Bußgeld in Höhe von 240 Euro, 2 Punkten im Fahreignungsregister und 1 Monat Fahrverbot bestraft werden kann. Die Slalomfahrt durch geschlossene Halbschranken kann ein Bußgeld in Höhe von 700 Euro, 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot zur Folge haben. Im Falle eines Unfalls kann es sogar das Leben kosten. Hinzu kommt, dass ein Fahrer, der sich verbotenerweise durchschlängelt, andere zur Nachahmung seines gefährlichen Verhaltens verleiten kann. Es ist also in jedem Fall besser, zu warten.“

DiH (Redaktion)

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Geschwindigkeitsbeschränkung und Gefahrstelle

Geschwindigkeitsbeschränkung und Gefahrstelle

DEGENERZulässige Höchstgeschwindigkeit für die Gefällestrecke von 500 m Länge. © DEGENER

Zulässige Höchstgeschwindigkeit für die Gefällestrecke von 500 m Länge. © DEGENER

Für gewöhnlich gelten Geschwindigkeitsbeschränkungen so lange, bis sie wieder aufgehoben werden. Entweder werden sie „überstimmt“, also durch eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung ersetzt, oder sie werden ganz aufgehoben. Dann aber gelten die Standardvorschriften zur Geschwindigkeit nach § 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Sie können aber auch mit einem Zusatzzeichen versehen sein, das die Länge der Strecke anzeigt, für die das Zeichen gilt, oder mit einem Gefahrzeichen, das z. B. die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf den Bereich der Gefahrstelle beschränkt (siehe Bild).

Darauf berief sich auch ein Autofahrer vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf, der mit seinem Pkw auf der BAB 40 in Fahrtrichtung Dortmund die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h überschritten hatte. Nach seiner Darstellung habe er erst beschleunigt, nachdem er die Zeichen „Gefahrstelle Kurve“ und zulässige Höchstgeschwindigkeit „80“ passiert hatte.

Das Gericht konnte allerdings nachweisen, dass er eine elektronische Verkehrsbeeinflussungsanlage im weiteren Verlauf der Strecke ignoriert hatte – und diese habe laut Schaltprotokoll „zur Tatzeit für sämtliche Fahrstreifen das Verbotszeichen 274 (Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h) geschaltet, ferner das Verbotszeichen 277 (Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t)“ (Oberlandesgericht Düsseldorf, IV2 RBs 140/16).

So hat der Fahrer zwar in Sachen Gefahrstelle und daran gebundener Geschwindigkeitsbeschränkung recht behalten, nicht aber in Sachen Geschwindigkeitsübertretung. Denn die hatte offenbar mit den fest installierten Zeichen nichts zu tun: „Maßgeblich für die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle (80 km/h) war die im Streckenverlauf davor letzte Beschilderung, hier also die Beschilderung an der Verkehrsbeeinflussungsanlage.“ Es kommt also immer darauf an, was als nächstes kommt …

DiH (Redaktion)

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Auch bei Hitzestress – kühlen Kopf bewahren!

Auch bei Hitzestress - kühlen Kopf bewahren!

Erste Hilfe bei Motorradunfall. © DEGENER

Erste Hilfe bei Motorradunfall. © DEGENER

Ist ein Motorradfahrer verunglückt, so herrscht oft Unsicherheit darüber, wie mit einem bewusstlosen oder bewusstseinsgetrübten Motorradfahrer umgegangen wird. Die Kardinalfrage lautet: Soll der Helm abgenommen werden oder nicht?

Obwohl sich die Experten längst einig sind, dass der Helm abzunehmen ist, sind viele Verkehrsteilnehmer unsicher. Denn die Gefahr, bei Bewusstlosigkeit im Helm zu ersticken, ist für den Verletzten weitaus größer, als das Verletzungsrisiko beim Abnehmen des Helms! „Trotzdem sollte der Helm natürlich immer mit größter Vorsicht abgenommen werden, um Halswirbelverletzungen zu vermeiden“, rät das Institut für Zweiradsicherheit (ifz). Auch Klapphelme müssen immer abgenommen werden, um eventuell eine Atemspende durchzuführen und um den Verletzten in die stabile Seitenlage zu bringen. Angst vor Folgen bei falscher Hilfeleistung muss kein Helfer haben: Auch wenn es trotz Hilfsmaßnahmen zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder gar zum Tod kommt, sind die Handlungen des Ersthelfers nicht strafbar. „Das gleiche gilt, wenn der Verletzte durch die Soforthilfe weitere Körperschäden erleidet, wie etwa gebrochene Rippen durch eine Herzmassage“, erklärt der Versicherer CosmosDirekt. Vom ifz entwickelte Helmaufkleber zeigen Ersthelfern, wie der Motorradhelm schnell und sicher zu öffnen ist.

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre „Das kleine Erste-Hilfe-Einmaleins“ bei IFZ und CosmosDirekt.

AnK (Redaktion)

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Kleine Hänger – unterschätzte Gefahr

Kleine Hänger – unterschätzte Gefahr

Vorsicht mit kleinen Anhängern. © ACE

Vorsicht mit kleinen Anhängern. © ACE

Überladung, unzureichende Sicherung, alte Reifen, überhöhte Geschwindigkeit und mangelnde Erfahrung – Gefahrenpotenziale, die sich vermeiden lassen! Bevor es mit dem Transport losgeht, raten z. B. die DEKRA-Experten dazu, eine Abfahrtkontrolle durchzuführen, mit der Fahrschüler mit einer Klasse B96- oder BE-Ausbildung dank der Praxisübungen besser vertraut sein dürfen.

„Neben dem festen Sitz der Anhängerdeichsel und der Kabelverbindung für die Elektrik ist zu kontrollieren, ob die Blinker, Brems- und Rücklichter funktionieren und der Reifendruck für die vorgesehene Last ausreicht.“ Zudem fällt regelmäßig auf, dass die Anhänger mit zu alten und rissigen Reifen unterwegs sind. Sind diese älter als sechs Jahre, sollten sie genau untersucht und gegebenenfalls ausgetauscht werden. Auch wenn die Profiltiefe ausreichend ist. Das Tempo für das Fahren mit Anhänger ist auf 80 km/h beschränkt. Nur mit einer speziellen Zulassung sind auf der Autobahn 100 km/h erlaubt. Nicht vergessen: Um die Ladung richtig zu sichern, sind gegebenenfalls Spanngurte, Netze oder andere Hilfsmittel nötig. Unerfahrenen Fahrern empfiehlt die DEKRA eine Übungseinheit auf einem geeigneten, wenig befahrenen Parkplatz einzulegen. Bevor sie sich in den Verkehr stürzen: Dort können sie das ungewohnte Rückwärtsfahren und Rangieren mit dem Gespann üben.

AnK (Redaktion)

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Volle Fahrt mit Bollerwagen

Volle Fahrt mit Bollerwagen

Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss kann schwere Folgen haben. © ACE

Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss kann schwere Folgen haben. © ACE

Vor allem bei gutem Wetter wird der Vatertag gerne dazu genutzt, einen Ausflug zu machen. Ob mit Bollerwagen und Bier oder mit dem Motorrad. Es herrscht ein reger Mischverkehr. Deshalb sollten alle Verkehrsteilnehmer achtsam sein.

Nicht nur Alkoholfahrten sorgen für Unfälle. Es kommt auch vermehrt zu Motorradunfällen. Denn auch die Biker nutzen den Tag für Ausfahrten in der Gruppe. Ursache für Unfälle ist meist überhöhte Geschwindigkeit. Generell gilt es, vorsichtig zu sein und mit Motorrädern zu rechnen. Dazu kommen Fußgänger und Fahrradfahrer, die unter Alkoholeinfluss stehen könnten und sich unvorhersehbar verhalten. „Wer viel trinkt, sollte als Alternative allerdings auch nicht das Fahrrad wählen. Auch alkoholisierte Radfahrer gefährden ihre eigene Sicherheit und die anderer Verkehrsteilnehmer“, warnt die UDV. Zudem riskieren sie ihren Führerschein, wenn sie alkoholisiert fahren! Wer nicht auf Alkohol verzichten will, sollte deshalb per Taxi, Bus oder Bahn fahren. Auch am Tag danach gilt Zurückhaltung. Restalkoholwerte werden oft unterschätzt. Bei Unsicherheit sollte das Fahrzeug am nächsten Tag lieber in der Garage bleiben.

Weitere Infos hier.

AnK (Redaktion)

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