Ein Regelwerk für alle: Die Straßenverkehrsordnung (StVO)

Ein Regelwerk für alle:
Die Straßenverkehrsordnung (StVO)

Sie betrifft nicht nur die Autofahrer, sondern nahezu alle Menschen unserer Gesellschaft, die sich täglich mit allerhand unterschiedlichen Verkehrsmitteln auf Straßen und Wegen im ländlichen wie städtischen Raum vorwärts bewegen. Da wundert es nicht, dass Vertreter aus allen Bereichen etwas zur Gestaltung der allgemeinen Regeln oder auch besondere Anliegen beizusteuern haben.

So sorgt sich die „Vereinigung der Freizeitreiter und -fahrer in Deutschland“ darum, dass „zwei Gruppen von Verkehrsteilnehmern nicht berücksichtigt“ werden: die Geländereiter und Kutschfahrer, im vorgeschlagenen Verordnungstext müsste es dann lauten „… Rad Fahrenden, Reitenden, Gespannfuhrwerken und …“.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) kritisiert unter anderem die vorgesehene Schaffung eines Abbiegepfeils für Radfahrer: „Der ähnliche Pfeil für Autofahrer hat erwiesenermaßen zu weniger Verkehrssicherheit und zu erheblichen Behinderungen vor allem des Fußverkehrs geführt. Vor allem Letzteres ist auch hier zu erwarten. Das neue Verkehrszeichen für Radschnellwege wird ähnlich bewertet: Sofern keine speziellen Regeln für den Verkehr auf Radschnellwegen bestehen, und das ist derzeit nicht der Fall, ist dieses Verkehrszeichen überflüssig und beinhaltet keine anderen Regelungen als Zeichen 237 oder 244.1 (Fahrradstraße).“

Der Verband VDV – Die Verkehrsunternehmen kritisiert die Freigabe des Bussonderfahrstreifens für den Individualverkehr. Sie stehe dem Ziel der Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs entgegen, „sie dehnt die Nutzungsmöglichkeit des Individualverkehrs auf die für den ÖPNV vorgesehenen Flächen aus, behindert so den ÖPNV und schafft für den privaten Autoverkehr neue Freiräume auf den anderen Fahrstreifen und sollte gestrichen“ werden.

Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände möchte ebenfalls die Sonderfahrstreifen allein dem ÖPNV vorbehalten und warnt außerdem z. B. vor den neuen Vorschriften zum Parken (§ 12, Halten und Parken) an Kreuzungen und Einmündungen: „Diese Regelung mit drei Maßen (2 Meter, 5 Meter, und 8 Meter) sind kompliziert und bewirken bei den Fahrzeugführern keine Akzeptanz. Die Problematik sollte baulich gelöst werden.“

Der Bundesverband Paket & Express Logistik (BIEK) schlägt sogar ein weiteres Verkehrszeichen vor: „Das Schild bedeutet: Für alle anderen Verkehrsteilnehmer, die nicht zu Zwecken des gewerblichen Be- und Entladens halten, besteht Haltverbot. Die Länge des Haltverbots ergibt sich aus den ergänzend angeordneten Grenzmarkierungen“.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hält ein Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen an Engstellen (Zeichen 277.1) für nicht zwingend erforderlich und gibt zu bedenken: „Durch die Festlegung eines Mindestabstands beim Überholen eines Radfahrenden von 1,50 m oder mehr ist ein Überholverbot an Engstellen schon gegeben und das Überholverbot per Verkehrszeichen eine Doppelung des bestehenden Verbots. Es gilt § 1 StVO: Rücksichtnahme.“

Der Fachverband Fußverkehr (FUSS) vermisst grundsätzlich „die konkrete Berücksichtigung des Fußverkehrs als eigenständige Verkehrsart“. – Man darf gespannt sein, inwieweit die weiteren Gesetzesberatungen der Länder im Bundesrat die eine oder andere Anregung in den Entwurf einfließen lassen.

DiH (Redaktion)

Geplante/vorgeschlagene neue Verkehrszeichen und Symbole:

QUELLE: BMVI / BIEK - Zum Vergrößern klicken

QUELLE: BMVI / BIEK – Zum Vergrößern klicken

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Kleine Helfer mit großer Wirkung – so wird das Fahrzeug fit für den Winter!

Kleine Helfer mit großer Wirkung – so wird das Fahrzeug fit für den Winter!

Kleiner Aufwand – großer Sicherheitsgewinn © ACE

Kleiner Aufwand – großer Sicherheitsgewinn © ACE

Um das Fahrzeug winterfest zu machen, helfen manchmal schon ein paar einfache Haushaltstricks. Brennspiritus, mit Wasser verdünnt, ist ein sehr gutes Mittel, um die Scheiben von innen zu reinigen. Das entfernt Belag und Schlieren, zudem hilft es zu verhindern, dass die Scheiben von innen beschlagen. Nach dem Auftragen einfach verreiben und trocken wischen. „Um das Beschlagen der Scheiben zu verhindern, können auch in ein Leinentuch eingeschlagene Walnüsse, die im Beifahrerfußraum platziert werden oder ein Schälchen mit handelsüblichem Speisesalz“ helfen, rät der Automobilclub von Deutschland (AvD).

Ein Tipp, um am frühen Morgen nicht vor vereister Fahrertür zu stehen: gegen das Festfrieren der Türen hat sich Glyzerin bewährt. Mit einem Lappen auf die Türdichtungen des Autos aufbringen oder wahlweise Babypuder verwenden – das hat den gleichen Effekt. „Beide Mittel halten die Gummis geschmeidig, wirken feuchtigkeitsabweisend und schützen die Dichtungen so wirksam vor Beschädigungen“, so der AvD. Dazu noch ein kleiner Tipp am Rande: Weihnachtsdeko hat im Auto nichts zu suchen. Sie kann die Sicht und die Bewegungsfreiheit des Fahrers einschränken und vom Verkehr ablenken. Zudem können 20 Euro Bußgeld drohen. Es kann sogar noch teurer werden, wenn sich ein Unfall auch nur zum Teil auf unzulässige Deko zurückführen lässt.

AnK (Redaktion)

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FAHRSCHULE: Fahrten mit bedingtem Welpenschutz

FAHRSCHULE: Fahrten mit bedingtem Welpenschutz

Für manche Verkehrsteil-nehmer kann es gar nicht genug Zusatzzeichen ge-ben … © DEGENER

Für manche Verkehrsteilnehmer kann es gar nicht genug Zusatzzeichen geben … © DEGENER

Ich gebe zu, ich ertappe mich selbst manchmal dabei, im täglichen Stadtverkehr an den mit dem „Fahrschule“-Schild gekennzeichneten Fahrzeugen etwas ungeduldig zu werden. Und bin damit nicht allein: Wir fürchten offenbar die relative Langsamkeit der Unsicheren oder etwa das Motor-Abwürgen beim Anfahren an Ampeln und haben Sorge, hinter einem langsam fahrenden Lernauto den Anschluss an den üblichen Verkehrsfluss (am Ende nur Sekundengewinne) zu verpassen. – Vielleicht ahnen wir aber auch, dass vorausfahrende Fahrschulfahrzeuge ein Stück weit unberechenbarer sind als die üblichen Mit-Verkehrsteilnehmer.

So das Fahrschulauto, dass im Kreisverkehr plötzlich bremst, weil der Fahrschüler einen Passanten zu nahe kommen sieht und die Situation möglicherweise noch nicht richtig einschätzen kann. Aber eine Gefahrbremsung beherrscht er. Wenn es dann kracht, will keiner schuld sein. Nachdem das Amtsgericht zunächst beiden Beteiligten die gleichen Schuldanteile zusprach, wegen grundlosem Bremsen (Fahrschule) einerseits und zu geringem Abstand (Auffahrender) andererseits, entschied das Landgericht anders: „Mit dem grundlosen starken Abbremsen eines Fahrschulautos muss grundsätzlich gerechnet werden.“

Obwohl das Gericht grundsätzlich beiden Parteien einen Verkehrsverstoß zur Last legt, wird der Verstoß des Lernenden weniger schwer bewertet. Dagegen wird „die gesteigerte Sorgfaltspflicht des hinter einem Fahrschulwagens befindlichen Fahrzeugs“ betont.

Zum einen diene die deutliche Kenntlichmachung von Fahrschulfahrzeugen bei Übungsfahrten dem Zweck, auf das erhöhte Risiko unangepassten Fahrverhaltens hinzuweisen. Außerdem sei zu beachten, dass das Fahrschulauto beim Verlassen des Kreisverkehrs –  und damit an einer gefährlichen Stelle abgebremst wurde. Aus diesen Gründen entschied das Gericht auf eine Haftungsverteilung von 30 % zu 70 % zu Lasten des Auffahrenden. Das Landgericht wies zudem darauf hin, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der einem deutlich gekennzeichneten Fahrschulfahrzeug folgt, mit plötzlichen und sonst nicht üblichen Reaktionen rechnen und seine Fahrweise darauf einstellen müsse. Grundloses Abbremsen gehöre zu den typischen Anfängerfehlern eines Fahrschülers. (Landgericht Saarbrücken, 13 S 104/18)

Wenn ich demnächst einem Fahrschulfahrzeug folge, werde ich mich einfach einmal kurz an die eigene Fahrausbildung erinnern und lasse dem Neuling genügend Abstand zum Üben – bis der Fahrschulwagen eine andere Richtung einschlägt oder sich eine Gelegenheit zum gefahrfreien Überholen ergibt …

DiH (Redaktion)

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Verkehrsgerichtstag: Elektrokleinstfahrzeuge – Bußgeld – Aggressivität

Verkehrsgerichtstag: Elektrokleinstfahrzeuge – Bußgeld – Aggressivität

Arbeitskreis 3: Was tun gegen aggressive Fahrer? © DEGENER

Arbeitskreis 3: Was tun gegen aggressive Fahrer? © DEGENER

Nach einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts „forsa“ unter den Teilnehmern des Verkehrsgerichtstages 2019 hat „eine deutliche Mehrheit (84 % von knapp 800 Befragten) für den Verbleib in Goslar votiert. Damit wird eine mehr als 50-jährige Tradition fortgesetzt und die „Marke Goslar“ bleibe erhalten, stellt der Präsident des Verkehrsgerichtstages, Prof. Ansgar Staudinger, in einer Pressemitteilung fest.

Dort befasst man sich im Januar – nicht zum ersten Mal in der Geschichte der Verkehrsgerichtstage (VGT) – mit der Wirksamkeit von finanziellen Sanktionen und ihrer Staffelung im Bußgeldkatalog. Das Thema Bußgeld stand in der einen oder anderen Variante bereits 8 weitere Male auf der Tagesordnung (auf dem 4., 5., 8., 10., 13., 15., 22. und 36. VGT, zuletzt auf dem 47. und 57. VGT unter dem Stichwort „Punktereform“). Diesmal geht es darum, das Verfahren grundsätzlich zu beschleunigen: „Das Bußgeldverfahren muss schnell gehen. Trotzdem hat der Betroffene Anspruch auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren. Ob dafür Änderungen am geltenden Recht nötig sind, will dieser Arbeitskreis klären.“

Ebenfalls schon einmal auf der Tagesordnung stand die auch aktuell zu diskutierende Frage: „Nimmt die Aggressivität auf der Straße zu?“ Unter Leitung von Birgit Heß, Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Kiel, untersuchen die Teilnehmer, ob aus der historischen, Anfang der 70er Jahre angelaufenen Aktion „Hallo Partner, danke schön!“ inzwischen der plumpe Anspruch „Platz da, jetzt komm‘ ich!“ geworden ist? „Verkehrsteilnehmer beschreiben ein immer rauer werdendes Klima auf der Straße. Aggressives Verhalten nimmt zumindest subjektiv empfunden zu. Gleiches gilt für das Phänomen illegaler Raserei. – Die Thematik soll ausgeleuchtet und psychologische, juristische und infrastrukturelle Ansätze, die einem entspannten Verkehrsklima förderlich sein können, sollen erörtert werden.“

Angesichts der Erfahrungen aus den vergangenen Jahren sollten sich Interessierte – trotz laufender Modernisierung der Tagungsräume und Verbesserung der Hotelkapazität – zeitnah einen der begehrten Plätze in den Arbeitskreisen sichern. Eine Übersicht über sämtliche acht Themen des 58. Deutschen Verkehrsgerichtstages und die Möglichkeit zur Online-Anmeldung finden sich auf der neuen VGT-Webseite.

DiH (Redaktion)

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Parkhausgefahren und die StVO

Parkhausgefahren und die StVO

Laut YouGov-Umfrage im Auftrag der DEVK geschehen die meisten Parkschäden durch Unaufmerksamkeit und zu enge Parkplätze. (obs/DEVK Versicherungen)

Laut YouGov-Umfrage im Auftrag der DEVK geschehen die meisten Parkschäden durch Unaufmerksamkeit und zu enge Parkplätze. (obs/DEVK Versicherungen)

In Parkhäusern wie auf Parkplätzen gelten die Vorfahrtregeln nicht im üblichen Sinn, wie ein Urteil aus München zeigt: „Inwieweit die Vorfahrtregelung nach § 8 Abs. 1 StVO [gemeint ist die Regel „rechts vor links“, Anm. d. Red.] auf einem Parkplatz Anwendung finde, hänge davon ab, ob die Fahrspuren lediglich dem ruhenden Verkehr, also dem Suchverkehr, dienen, oder ob sie darüber hinaus Straßencharakter besitzen“ (AG München, Az.: 333 C 16463/13, Urteil vom 23.06.2016).

In Konfliktfällen rund ums Parken, z. B. bei Zusammenstößen, entscheiden Gerichte häufig auf der Grundlage von § 1 der Straßenverkehrsordnung: „(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird“ (§ 1 StVO). Kommt es nach einem Parkhaus-Unfall zum Prozess, wird die Schuld meist gleichermaßen auf beide Parteien verteilt. Schließlich sind hier die Fahrzeuge langsam unterwegs, als „Suchverkehr“ auf dem Weg in die nächstbeste Parklücke. Daher empfiehlt sich grundsätzlich Schrittgeschwindigkeit mit höchstens 10 km/h und die ständige Bremsbereitschaft als „Goldene Parkhausregel“.

Dabei sind die direkten Zusammenstöße nicht das größte Problem für Parkhausbesucher, wie eine aktuelle YouGov-Umfrage im Auftrag der DEVK belegt, nach der „fast 60 Prozent der Autobesitzer schon mal einen Parkschaden am Fahrzeug“ gehabt haben, 84 Prozent der Befragten unverschuldet. Die meisten „vermuten Unaufmerksamkeit als Grund“ für die Kratzer, Dellen und Schrammen (66 Prozent), nur etwas „mehr als die Hälfte (56 Prozent) halten Parkplätze und Parkhäuser für zu eng.“ Als weitere Ursache für Parkschäden nennen die Befragten „Hektik und Stress (47 Prozent), Fahrfehler (35 Prozent) sowie Verkehrsuntüchtigkeit des Fahrers etwa durch Alkohol, Drogen oder Übermüdung (16 Prozent)“. Ärgerlich: 52 Prozent der Betroffenen gaben an, selbst für den Schaden aufgekommen zu sein, fast die Hälfte der Parkschäden (48 Prozent) werden nicht repariert.

Auch wenn die Schäden auf den ersten Blick nicht besonders groß und die Hemmung den Unfallort zu verlassen gering ist, Vorsicht: „Wer sich nach einem Zusammenstoß vom Unfallort einfach entfernt, macht sich strafbar. Eine Folge kann der Verlust des Führerscheins sein. Außerdem bleiben die Geschädigten auf den Kosten sitzen“, mahnt die Polizei NRW in ihrer Kampagne „Unfallflucht ist unfair“.

DiH (Redaktion)

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