Vorsicht, wenn sie fallen – eiskalte Bruchstücke
Vorsicht, wenn sie fallen – eiskalte Bruchstücke

Lkw-Fahrer können ihre Fahrzeuge mit Enteisungsanlagen von Schnee und Eis befreien.
Foto: Günzburger Steigtechnik
„Verliert ein Lkw oder auch ein Pkw während der Fahrt Eisstücke oder feste Schneereste von seiner Ladefläche oder vom Dach, begeht der Fahrer nach § 23 Abs. 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) in Verbindung mit § 49 StVO – Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers – eine Verkehrsordnungswidrigkeit“, betont die Landesverkehrswacht mit Blick auf die
häufige Begleiterscheinung eines plötzlichen Wintereinbruchs.
„Während beim Pkw das Erkennen und Beseitigen von Schnee und Eis auf dem Fahrzeug kein Problem darstellt, ist dies beim Lkw mit teils erheblichen Schwierigkeiten verbunden“, stellt der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) in einem besonderen Flyer zu diesem Thema fest: „Zum Erkennen von Schnee- und Eisschichten, besonders wenn diese geringe Dicken aufweisen, ist es im Rahmen der Abfahrtkontrolle für das Fahrpersonal unabdingbar, sich vor Fahrtantritt davon zu überzeugen, dass sich keine Fremdgegenstände auf dem Aufbau und dem Dach des Fahrerhauses befinden.“
Einige Lkw- oder Aufbauten-Hersteller bieten inzwischen so etwas wie ein Airbagsystem an, das die Plane anhebt, damit Wasser ablaufen kann und sich keine Taschen in der Plane bilden, in denen sich Eis ablagern könnte. Eine andere Methode ist beispielsweise die Verwendung einer Leiter zum Besteigen des Fahrzeugaufbaus – dabei sind allerdings die Bestimmungen der Berufsgenossenschaft zu beachten. Schließlich empfehlen sich sogenannte Räumstellen, die auf einigen Rast- und Parkplätzen entlang der Hauptverkehrswege in Deutschland und z. B. in Österreich eingerichtet sind.
Eine aktuelle Liste der bundesweiten Räumstationen findet sich auf der folgenden Webseite des DVR: www.dvr.de/eisundschnee.
DiH (Redaktion)

Die diesjährigen Empfehlungen des Verkehrsgerichtstages Goslar (VGT) erinnern ein wenig an schwierige politische Koalitionsverhandlungen und das Bemühen, Kompromisse zu finden, die allen Interessen gerecht werden. So ergab sich erst aus der intensiven Diskussion der unterschiedlichen Fachleute vor Ort die Empfehlung, „der Gesetzgeber sollte klar zwischen hochautomatisierten und vollautomatisierten Fahrfunktionen unterscheiden.“ Dann sei es vertretbar, zum Beispiel das gerade erst verschärfte Handyverbot für den hochautomatisierten Fahrbetrieb zu überarbeiten (Arbeitskreis II) – wenn auch angesichts der Reifestufe der Automaten vielleicht ein wenig verfrüht.
Der Grünpfeil – nicht zu verwechseln mit dem Grünen Pfeil in einer Ampelanlage – ist laut Verkehrswacht „ein Ergänzungsschild an einer Ampel, das dazu dient, Fahrzeugen, die an einer Kreuzung nach rechts abbiegen möchten, die Wartezeit zu verkürzen, auch wenn die Ampel auf Rot steht.“ Auch im aktuellen Verkehrszeichenkatalog (Stand: Mai 2017) nimmt das Zeichen noch eine Sonderstellung ein und wird in einem eigenen Abschnitt als einziges Zeichen aufgeführt: „Sonstige Zeichen der StVO: Nr. 720 – Grünpfeilschild“.
