Berliner Landgericht sorgt für Diskussionen:

Berliner Landgericht sorgt für Diskussionen:

Urteil wegen Mordes nach tödlichem Unfall bei einem illegalen Straßenrennen

Zwei junge Männer rasen mit hoher Geschwindigkeit durch Berlin, missachten mehrere rote Ampeln und verursachen schließlich einen Unfall, bei dem ein Unbeteiligter stirbt. Da sie die Folgen ihres Handelns billigend in Kauf genommen hätten, gingen die Richter des Berliner Landgerichts von einem „bedingten Tötungsvorsatz“ aus.

In der Mitteilung des Gerichts heißt es weiter: „Darüber hinaus hätten die Angeklagten das Mordmerkmal des gemeingefährlichen Tatmittels verwirklicht. Die Angeklagten hätten ihre Autos, schwere und PS-starke Gefährte, nicht mehr unter Kontrolle gehabt und damit eine hohe Anzahl von anderen Verkehrsteilnehmern und Passanten auf dem auch nachts stark frequentierten Kurfürstendamm in Gefahr gebracht. Sie hätten es dem Zufall überlassen, ob und wie viele Menschen durch ihr Verhalten zu Schaden kommen.“

Das Urteil bewegt die Gemüter und wird ganz unterschiedlich gewertet. So fragt Reinhard Müller in einem Kommentar in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ): „Lebenslang für Raser – sind wir jetzt alle potentielle Mörder?“, während z. B. Stefan Heimlich, Vorsitzender des Auto Club Europa (ACE) es begrüßt, „dass das Landgericht Berlin hier ein hartes Urteil fällt“ und auf Abschreckungswirkung hofft: „Illegale Rennfahrer ignorieren bewusst, dass andere Verkehrsteilnehmer getötet werden können, und disqualifizieren sich damit selbst, eine harte Strafe und ein lebenslanges Fahrverbot sind hier angemessen“, so Heimlich. Auch die Reaktionen, die z. B. das Nachrichtenmagazin FOCUS-Online oder der Deutschlandfunk gesammelt haben, reichen von überzeugter Zustimmung bis zu skeptischen Zweifeln an der Rechtsstaatlichkeit: „Die Richter haben ein Zeichen gesetzt“ (Die Welt, Berlin), „Rasen tötet, es ist kein Kavaliersdelikt“ (Rheinpfalz, Ludwigshafen), „Der Druck auf Staatsanwaltschaften wird wachsen“ (Der Tagesspiegel, Berlin), „Ein schwacher Trost für die Hinterbliebenen“ (Badisches Tagblatt, Baden-Baden), „Der Richterspruch lässt Fragen offen“ (Westdeutsche Allgemeine Zeitung, Essen), „Exemplarische Bestrafungen passen nicht zu einem Rechtsstaat“ (Stern, Hamburg), „Härtere Strafen machen die Gesellschaft nicht friedlicher“ (Kölner Stadt-Anzeiger), „Der Bundesgerichtshof sollte das Berliner Urteil in der Revision korrigieren“ (Badische Zeitung) …

Das Urteil (Aktenzeichen: 535 Ks 8/16) ist noch nicht rechtskräftig. Die Verteidigung wird das Urteil auf dem Wege der Revision anfechten. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird mit Spannung erwartet.

DiH (Redaktion)

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Narrenfreiheit? Ja, aber in Grenzen …

Narrenfreiheit? Ja, aber in Grenzen ...

Autoschluessel_auf_Eis

Wer ausgelassen feiern will, sollte den Autoschlüssel bis zum Ausnüchtern „auf Eis“ legen. © HUK-COBURG

Verkleiden, schminken, mal ganz ein Anderer sein – wenn man das Auto stehen lässt, sollte das doch wohl kein Problem sein … oder? Neben verkleideten Autofahrern sollten auch feiernde Fußgänger vorsichtig sein, rät die HUK-COBURG. Für Fußgänger gibt es zwar keine Promille-Grenze. Dennoch: Stelle ein Gericht fest, dass der betrunkene Fußgänger am Unfall schuld sei, hafte auch er, erklärt Sven Rademacher vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR). Auch Radfahrer können zur Verantwortung gezogen werden: „Wer alkoholisiert auf sein Rad steigt und einen Unfall verursacht, kann ebenfalls seinen Führerschein verlieren. 0,3 Promille reichen auch hier aus. Und wer mit 1,6 Promille im Blut erwischt wird, muss ohnehin mit einem Verfahren rechnen – unabhängig davon, ob er einen Führerschein hat oder nicht“, warnt die HUK-COBURG.

Auch wer z. B. mit einem Restalkohol von „nur“ 0,3 Promille beim Fahren ertappt wird, kann schon mit Führerscheinentzug, Punkten und einem Bußgeld rechnen. Sofern etwa eine Fahruntüchtigkeit durch Schlangenlinien-Fahrten nachgewiesen wird. Autofahrer, die mit 1,1 Promille oder mehr aus dem Verkehr gezogen werden, gelten als absolut fahruntüchtig. Selbst ohne alkoholtypisches Fehlverhalten im Straßenverkehr begehen sie nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat.

Fahranfänger sollten bedenken: Sie dürfen bis zum 21. Geburtstag beziehungsweise während der Probezeit überhaupt keinen Alkohol trinken, wenn sie mit dem Auto unterwegs sind. Sollte es beim Autofahren zum Unfall kommen, wirkt sich das oft auch auf den Versicherungsschutz aus, warnt die HUK-COBURG. So könne sich die Kasko-Versicherung auf Leistungsfreiheit berufen und nur einen Teil des Schadens oder gar nichts bezahlen – hier spielt die Alkoholkonzentration im Blut ebenfalls eine wichtige Rolle. In dem Zusammenhang sollte man übrigens nicht vergessen, dass man um die zehn Stunden braucht, um ein Promille Alkohol wieder abzubauen. Im Zweifelsfall gilt also auch am Morgen danach: Auto stehen lassen!

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Winter Ade – Salzkruste geh

Winter Ade - Salzkruste geh

Schnell mal mit dem Auto durch die Waschstraße – und der Schmutz ist Geschichte! Das denken sich viele Fahrer. Doch Vorsicht, wenn man bei niedrigen Temperaturen durch die Waschstraße fährt: Um das Fahrzeug vor Kratzern zu schützen, sollte es vorab von Eis und Schmutzresten befreit werden. „Salzkristalle und Splitt können in Kombination mit Bürsten und Textillappen wie Schmirgelpapier wirken und Lack bzw. Scheiben beschädigen“, sagt Kfz-Versicherungsexperte Frank Bärnhof von CosmosDirekt.
Dabei muss eine gute Wäsche nicht einmal viel Geld kosten, betonen z. B. Experten des ADAC: „Teuer ist nicht besser: Auch die einfachen Programme machen ein Auto sauber und reichen daher meistens aus.“ Allerdings müsse das Auto neben der „Vorabdusche“ weiter vorbereitet werden. Antenne ggf. abschrauben oder einfahren, Fenster schließen und die Scheibenwischer ausmachen, auch an den Regensensor denken und Hinweise an den Waschanlagen beachten!
Bei Frost die Wagenwäsche besser verschieben. Denn bei Minusgraden frieren nasse Schlösser, Fenster, Türen und Scheibenwischer rasch ein, Gummidichtungen können „festkleben“ und reißen, und auf dem nassen Auto kann sich Eis bilden. Wer dennoch in die Waschstraße fährt, sollte darauf achten, dass das Auto nach der Wäsche komplett abtrocknet, und außerdem die Türdichtungen mit Tüchern abwischen. Zur Reinigung des Fahrzeugs gehört es ebenfalls, die Innenseiten der Scheiben zu putzen, um den durch Heizungsluft und Feuchtigkeit entstandenen winterlichen Schmutzfilm zu entfernen. Außerdem sollte auf der Fahrt nach dem Waschen kräftig gelüftet werden, damit das Glas von innen nicht so schnell wieder beschlägt oder vereist. Nach der Wäsche zudem unbedingt eine Bremsprobe machen:
Einfach auf gerader Strecke – ohne den nachfolgenden Verkehr zu gefährden! – die Bremse betätigen, damit sich daran kein Eis ablagert.
Weitere Informationen unter: www.cosmosdirekt.de und presse.adac.de

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Lichthupen auf Autobahnen: Die Wirklichkeit in den Prüfungsfragen

Lichthupen auf Autobahnen: Die Wirklichkeit in den Prüfungsfragen

Bild zur Prüfungsfrage

Bedrohliche Nähe: Bild aus der Prüfungsfrage mit der amtlichen Nummer 2.1.06-015. © argetp21

Es handelt sich um eine typische Alltagserfahrung auf deutschen Autobahnen: Besonders auf Streckenabschnitten ohne Tempolimit kann jemand, der mit der empfohlenen Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überholt, für andere leicht zu einem extrem langsam fahrenden Hindernis werden. Zur Gefahrenvermeidung darf in solchen Fällen – im Einklang mit der Straßenverkehrsordnung (StVO) – Gebrauch von Hupe oder Lichthupe gemacht werden, um dem Vorausfahrenden die Überholabsicht anzuzeigen.

Wenn der Schnellere aber zusätzlich den Mindestabstand unterschreitet, kann sein Verhalten als bußgeldbewehrte Handlung oder sogar als Nötigung angesehen werden. „Wer auf der Autobahn zu dicht auffährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die bis zu 400 Euro Geldbuße, zwei Punkte und ein Fahrverbot von drei Monaten nach sich ziehen kann“, fasst zum Beispiel der ADAC zusammen: „Im Einzelfall droht Fahrverbot“.

Damit die Situation auf der Autobahn nicht eskaliert, gilt auch in diesem Fall der traditionelle Rat „Ruhe bewahren“! Wer in so einer Situation hektisch oder gar genervt reagiert, setzt nicht nur die eigene und die Sicherheit anderer aufs Spiel, sondern begeht gegebenenfalls selbst eine Nötigung, z. B. durch absichtliches, unnötiges „Bremsen“. Das sehen auch die Autoren der Prüfungsfrage so und raten – zumindest indirekt – ebenfalls zur Besonnenheit:

Wie verhalten Sie sich richtig?

X Ich überhole den Transporter und wechsle dann auf den mittleren Fahrstreifen

0 Ich wechsle sofort auf den Fahrstreifen nach rechts

0 Ich fordere den Nachfolgenden durch leichtes Bremsen auf, mehr Abstand herzustellen

[x = richtig / 0 = falsch]

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Achtung: Fliegende Eisplatten im Verkehr

Achtung: Fliegende Eisplatten im Verkehr

Hinweisschild

Bereits 2013 bewarb die Polizei Sachsen dieses Hinweis-Schild in einem Flyer.

Grundsätzlich ist jeder Lkw- und auch jeder Pkw-Fahrer verantwortlich dafür, sein Fahrzeug von Schnee- und Eismassen zu befreien. Ist ein Fahrer der Pflicht nicht nachgekommen und beschädigen herabfallende Eisbrocken andere Autos, drohen bis zu 120 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Den entstandenen Schaden deckt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Lkw zwar ab, doch oft stehen die betroffenen Autofahrer kurz unter Schock und versäumen es, sich das Kennzeichen zu merken. Der Verursacher hingegen bemerkt oft erst gar nicht, dass sich Eisplatten gelöst haben und fährt einfach weiter, so dass der verantwortliche Lastwagenfahrer nur selten ermittelt werden kann. In diesem Fall zahlt die eigene Teilkaskoversicherung den Ersatz oder die Ausbesserung von Autoscheiben. Besteht eine Vollkaskoversicherung, übernimmt diese auch die darüber hinausgehenden Reparaturkosten.

Laut Niedersächsischer Landesverkehrswacht kommt es jeden Winter durch Eis und Schnee auf Fahrzeugdächern zu schweren Unfällen oder zu Gefährdungssituationen. Wird ein Lkw mit herabfallendem Eis gesichtet, ist es deshalb ratsam, sofort die Geschwindigkeit zu reduzieren. In einer solchen Gefahrensituation ist es laut ADAC außerdem zu empfehlen, den Fahrer auf sein „Frachtproblem“ aufmerksam zu machen. Bei anhaltender Gefahr muss die Polizei verständigt und das Kennzeichen des Transporters durchgegeben werden. Um solche Gefahrensituationen ganz zu vermeiden, stehen für Lkw-Fahrer auf 50 Autohöfen und Raststätten spezielle Räumstellen bereit, an denen Fahrer die Dächer ihrer Lastwagen gefahrlos enteisen können. Aber auch Pkw-Fahrer sollten solche Eisgefahren vor Fahrtantritt vom Auto entfernen. Oft wird man erst darauf aufmerksam, wenn Schnee bei einer Bremsung nach vorne auf die Frontscheibe rutscht und die Sicht für einen Moment versperrt ist.

Eine Liste der Räumstellen und weitere Informationen finden sie unter:

http://www.dvr.de/programme/lasi/eisundschnee.htm
https://www.adac.de/infotestrat/adac-im-einsatz/motorwelt/Eisplatten.aspx

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