Der Ball ist rund …

Der Ball ist rund …

… und der Einsatz von Fanartikeln sollte auch eine „runde Sache“ sein. Inzwischen wird eine Unzahl an Fanartikeln in Supermärkten und im Internet angeboten – gerade fürs Auto. Deshalb hat der Auto Club Europa (ACE) zur EM in Frankreich vor zwei Jahren gemeinsam mit der DEKRA und AutoBild solche Fanartikel getestet. Direkt am Auto, auf einer Teststrecke.

Sechs Produkte konnten dabei überzeugen, fasst Martina Glücks in ihrem Artikel zusammen: „Neben den Klassikern Fähnchen (in verschiedenen Varianten) eignen sich auch Motorhauben-Bezug und Magnetflagge für das nächste Sommermärchen. Wer etwas Neues ausprobieren möchte, greift auf Fanflosse und Windhose zurück. Sie sind stabil und halten auch höhere Geschwindigkeiten aus.“ (ACE LENKRAD)

Autofinne und Fensterflagge seien dagegen teils kniffelig zu montieren. So könne die Finne wegen der Klebestreifen nur einmal verwendet werden. Die Fensterflaggen sähen zwar gut aus, behinderten allerdings die Rundumsicht und damit auch die Sicherheit. Von zwei Produkten (Spiegelsocken, Heckscheibenwischerhand) raten die Tester aus Sicherheitsgründen ab: „Die Spiegelsocken verdecken den integrierten Blinker und brachten beim Testwagen sogar die Fahrassistenz-Systeme zum Absturz, deren Sensoren im Spiegel verbaut sind. Die Wischerhand reißt schon bei Stadt-Geschwindigkeit ab.“ – Das Fazit betont die Eigenverantwortlichkeit der Autofahrenden: Zum Beispiel die wenigen mitgelieferten Warnhinweise, fehlende Montagetipps oder Sicherheitshinweise und nur selten erwähnte empfohlene Höchstgeschwindigkeiten. Deshalb raten die Experten, „bei Fahrten außerhalb der Stadt sollte das ganze Equipment abgenommen werden. Denn im Test reißt schon bei niedriger Geschwindigkeit die Wischerhand ab. Passiert das auf der Landstraße, kann das einen nachfolgenden Motorradfahrer unter Umständen aus der Bahn werfen. Von Spiegelsocken rät der ACE komplett ab – zumindest bei modernen Autos.“ Sie verursachten im Test bei einem Mercedes den Ausfall des Totwinkel-Assistenten, des Verkehrszeichen- und Fernlicht-Assistenten sowie ESP. Außerdem verdeckten sie Spiegelfläche und den integrierten Blinker – beides laut Straßenverkehrsordnung verboten!

DiH (Redaktion)

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„Klappe zu“ – und keine Angst vor Erster Hilfe!

„Klappe zu“ – und keine Angst vor Erster Hilfe!

Mit der zunehmenden Anzahl der Fahrenden kommt es in der Motorradsaison leider auch immer wieder zum einen oder anderen unerwünschten Zwischenfall. Menschen, die zum Beispiel „aus Angst etwas falsch zu machen, die Erste Hilfe unterlassen, machen den größeren Fehler, nämlich gar nicht zu helfen,“ betont das Institut für Zweiradsicherheit (ifz) in seiner Aufklärung über „Verbreitete Erste-Hilfe-Irrtümer“.

Niemand erwarte vom Ersthelfer „hundertprozentiges Können“, aber schnelle „Hilfeleistung nach bestem Wissen“. Und das sei juristisch nicht zu belangen. Strafbar sei allerdings die „unterlassene Hilfeleistung“. Ein weiteres, besonderes Problem gerade bei Motorradunfällen ist die umstrittene Frage, wie mit dem Helm umzugehen ist. Sehr hartnäckig halte sich in die Überzeugung, man dürfe einem bewusstlosen Mototrradfahrer den Helm nicht abnehmen, „obwohl bereits seit 1984 unter Experten Einigkeit darüber herrscht, dass der Helm in jedem Fall abzunehmen ist. Das Risiko bei Bewusstlosigkeit im Helm zu ersticken, ist für den Verletzten weit größer, als ein Verletzungsrisiko beim Abnehmen des Helmes.“ Trotzdem sollte man dabei immer mit größter Vorsicht vorgehen, um Halswirbelverletzungen zu vermeiden“ (siehe oben).

Das gelte auch für Klapphelme: „Auch bei so genannten Klapphelmen, bei denen das Kinnteil samt Visier hochgeklappt werden kann, ist die Abnahme des kompletten Helmes bei einem bewusstlosen Motorradfahrer erforderlich. Denn nur so sind eine korrekte Atemspende und eine eventuell später notwendige stabile Seitenlage möglich.“ – Diese und weitere Tipps der Zweiradexperten entnehmen sie bitte den ifz-Broschüren

DiH (Redaktion)

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Aktion gegen Falschparker – Verkehrsclub fordert höhere Bußgelder

Aktion gegen Falschparker – Verkehrsclub fordert höhere Bußgelder

„Rücksichtsloses Falschparken stellt eine ernste Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar, das ist vielen Autofahrern nicht bewusst. Der Verkehr wird durch Falschparker unübersichtlich und unsicher, die Unfallgefahr für Radfahrer und Fußgänger steigt“, ärgert sich Wasilis von Rauch, Bundesvorsitzender des VCD.

Der Club fordert gemeinsam mit der Initiative Clevere Städte deutlich höhere Bußgelder für gefährdendes Falschparken, dazu wirksamere, „also flächendeckende und regelmäßige“ Kontrollen in den Kommunen sowie eine umfassende Aufklärungskampagne, die den Autofahrern die Gefährlichkeit ihres Handelns vermittelt. Mit 15 Euro für Parken an Fußgängerüberwegen oder 20-35 Euro für Falschparken in zweiter Reihe verfehlen die derzeitigen Bußgelder aus Sicht der Initiatoren jegliche abschreckende Wirkung. Im Vergleich dazu sei das „erhöhte Beförderungsentgelt“ für das Fahren ohne Fahrkarte im öffentlichen Verkehr in Höhe von 60 Euro deutlich höher, und das, obwohl keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliege.

Im europäischen Ausland müssen Falschparker deutlich höhere Bußgelder bezahlen – in Dänemark zum Beispiel ab 70 Euro, in den Niederlanden ab 90 Euro und in Spanien sogar bis 200 Euro: „Erst wenn es dem Geldbeutel richtig weh tut, wenn 100 Euro oder mehr drohen, ändert sich das egoistische Verhalten einer Minderheit“, so Heinrich Strößenreuther, Geschäftsführer Initiative Clevere Städte. – Eine andere Art der Aufklärung und Sensibilisierung für das Thema „Halten und Parken“ beginnt freilich im Fahrschulunterricht, wo viele angehende Autofahrer sich das erste (und vielleicht einzige) Mal intensiv damit beschäftigen, an welchen Stellen, unter welchen Umständen und gegebenenfalls für welchen Zeitraum das Parken grundsätzlich erlaubt oder verboten ist.

„Wo darf ich parken und wie komme ich da rein?“ könnte auch Titel einer Aufklärungs-Unterrichtseinheit sein, die – z. B. in Zusammenhang mit dem Einsatz von Einparkassistenten – neben den unsicheren auch einige „alte Hasen“ unter den Autofahrern zu einem Besuch in der Fahrschule motivieren könnte. Vielleicht auch als Teil einer Übungseinheit der zunehmenden „Seniorenkurse“, in denen ältere Fahrer sich selbst ihre Fahreignung nicht nur beweisen, sondern gleichzeitig stärken können …

DiH (Redaktion)

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Blinken: Die einen zu wenig, die andern zu viel …

Blinken: Die einen zu wenig, die andern zu viel ...

Der angemessene Einsatz der „Fahrtrichtungsanzeiger“, so heißen die Blinker in der Straßenverkehrsordnung (§ 5 StVO), ist im Straßenverkehr offenbar nicht selbstverständlich. Immer wieder kommt es z. B. beim Überholen oder an Kreuzungen zu Missverständnissen. Während Lkw- und Pkw-Fahrer die Blinker meist eher zu nachlässig betätigen, fahren Motorräder häufiger mit einem „Dauerblinker“ durch den Straßenverkehr. Auch das sorgt unter Umständen für Irritation und Gefahr.
Darauf weist das Institut für Zweiradsicherheit (IfZ) in seinem Newsletter hin. Gerade angesichts der Frühlingsausfahrten falle das „Falschblinken“ auf: „Der Blinker des Vordermanns arbeitet im Dauerbetrieb, es wurde schlicht vergessen ihn abzustellen. Es gibt wohl kaum einen Motorrad- oder Rollerfahrer, der das nicht kennt und dem das nicht auch schon hier und da passiert ist“, so Achim Kuschefski vom IfZ.
Auch, wenn das in der Regel gut ausgehe, so werde hier doch oft durch die Verwirrung anderer Verkehrsteilnehmer eine „unnötige“ Gefahrensituation erzeugt.
Für unser Fotobeispiel heißt das: Hat ein Motorradfahrer nach dem letzten Abbiegen vergessen, seinen Blinker abzustellen, blinkt er unbewusst weiter. Meint nun der Pkw-Fahrer an dieser Kreuzung freie Fahrt zu haben, kann das fatale Folgen haben. Aus Sicht der Pkw-Fahrer scheint daher ein gesundes Misstrauen angemessen, er sollte sich etwa fragen: Wird das Motorrad langsamer, blinkt es schon länger, sieht mich der Fahrer? – Für den Motorradfahrer gilt, „den Blinker nach seinem Einsatz immer wieder zu kontrollieren, da er sich in der Regel nicht wie beim Auto nach dem Abbiegevorgang von selbst ausschaltet.“ Lauf IfZ-Newsletter rüsten einige Hersteller ihre Motorräder mit einer automatischen Blinkerrückstellung aus: „Die Blinker schalten sich hier nach einer gewissen Zeit oder Strecke wieder von alleine ab. Ebenso gibt es Systeme zum Nachrüsten.“

DiH (Redaktion)

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Polizei sucht Videos gegen Steinewerfer, BGH erlaubt „Dashcam als Beweismittel“

Polizei sucht Videos gegen Steinewerfer, BGH erlaubt „Dashcam als Beweismittel“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seiner aktuellen Entscheidung weder für die grundsätzliche Freigabe von Dashcamvideos noch für ein klares Beweisverwertungsverbot ausgesprochen, es gilt das Prinzip der Einzelfallbetrachtung: Die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild einerseits und dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche sprachen in diesem Fall für den Videobeweis. Besonders, so die Pressemitteilung des Gerichtshofs weiter, wegen der „besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist.“ Außerdem seien nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet worden, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind.

In diesem Sinne wendet sich derzeit die Kriminalpolizei Flensburg erneut an die Öffentlichkeit und „bittet um Hinweise, die zur Aufklärung der Steinwürfe von den Autobahnbrücken vom Dienstagabend (08.05.18) führen können.“ Zwischen 22 Uhr und 22:30 Uhr wurde Steine von zwei Autobahnbrücken auf die A7 geworfen. Eine Frau wurde laut Pressemitteilung der Polizei schwer verletzt: „Insbesondere werden Fernfahrer angesprochen, die in der Zeit von 21 – 23 Uhr auf der Autobahn A7 in südlicher als auch in nördlicher Richtung unterwegs gewesen sind. Bewusst werden hier auch Lkw-Fahrer angesprochen, die aus Dänemark gekommen sind. Die Polizei fragt, ob in den Fahrzeugen möglicherweise Videotechnik verbaut ist und eingeschaltet war. Wurden die Fahrwege aufgezeichnet? Die Fahrer oder die Firmen werden gebeten, sich mit der Polizei Flensburg in Verbindung zu setzen.“

Während sich die Polizei offenbar mit der Verbreitung von Dashcams arrangiert und sie für ihre Ermittlungen nutzbar machen will, bleibt es vor Gerichten in Deutschland voraussichtlich bei Einzelfallentscheidungen. „Eine einheitliche Regelung, wann und inwiefern Dashcam-Aufzeichnungen gerichtsverwertbar sind, gibt es jedoch weiterhin nicht“, kritisiert Hannes Krämer, Verkehrsrechtsexperte des Automobilclub Europa (ACE) und „bemängelt die fehlende Grundsatzentscheidung und die inhaltliche Begründung des BGH-Urteils.“

DiH (Redaktion)

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