Besser als elektronische Totwinkelwarner: Der „holländische Griff“

Besser als elektronische Totwinkelwarner: Der „holländische Griff“

Wer als Autofahrer die Tür mit der rechten Hand öffnet, muss die Schulter so drehen, dass der Blick automatisch nach hinten gerichtet ist. © DEGENER Verlag GmbH

Wer als Autofahrer die Tür mit der rechten Hand öffnet, muss die Schulter so drehen, dass der Blick automatisch nach hinten gerichtet ist.
© DEGENER Verlag GmbH

Wo immer ein ungeschützter Radfahrer auf ein Fahrzeug prallt, riskiert er schwerste Verletzungen. Laut einer Studie der Unfallforschung der Versicherer (UDV) bilden Kollisionen mit der Front des Pkw die häufigste Unfallart. In vier Prozent der Fälle kollidierten die Radler mit dem Heck der Fahrzeuge. Die verbleibenden Unfälle teilen sich auf die linke bzw. rechte Fahrzeugseite auf (17 Prozent krachten gegen die Fahrerseite; 20 Prozent verunfallten auf der Beifahrerseite).

Auffällig: In 18 Prozent der Seitenkollisionen kam es zum Zusammenstoß mit einer sich plötzlich öffnenden Tür. Denn ein etwa 20 km/h schneller Radfahrer benötigt bei einer normalen Verzögerung ca. elf Meter, um zum Stillstand zu kommen. Ist der Radler nur noch sechs Meter entfernt von der Autotür – also etwa drei bis vier Meter vom Heck des Pkw entfernt – dann ist ein Crash nicht mehr zu vermeiden. Eine signifikante Verzögerung ist nicht mehr möglich und der Radfahrer kracht nahezu ungebremst in die Tür. In 79 Prozent der untersuchten Fälle, in denen Radfahrer mit der Fahrertür kollidierten, fuhren die Radler auf der Fahrbahn und passierten am Straßenrand geparkt Fahrzeuge.

Um diese Kollisionen zu vermeiden, haben sich die Ingenieure der Autoindustrie den Totwinkelwarner einfallen lassen. Derzeit warnt das System nur vor Verkehrsteilnehmern im toten Winkel – in einem nächsten Schritt könnte es in die Türsteuerung eingreifen oder (in ferner Zukunft) das Ausscheren in einer Gefahrensituation unterbinden. Bis dahin geht auf Nummer sicher, wer den „holländischen Griff“ einsetzt – auch ohne Elektronik bzw. aufwändige Nachrüstung.

KaD (Redaktion)

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Begleitetes Fahren 2.0: Mit 16 ans Steuer

Begleitetes Fahren 2.0: Mit 16 ans Steuer

DEGENERBald schon mit 15 ½ Jahren zum Führerschein? © DEGENER

Bald schon mit 15 ½ Jahren zum Führerschein? © DEGENER

Fahrlehrerverbände und Verkehrsminister sind sich einig: Die positiven Erfahrungen seit der Einführung des Begleiteten Fahrens ab 17 können noch verbessert werden, wenn es gelingt, die Begleitphase auszudehnen. Niedersachsens Verkehrsminister Olaf Lies kündigt deshalb einen Modellversuch zum „Begleiteten Fahren ab 16“ für 2018 an.

Die Forderung ist nicht ganz neu, scheiterte aber bisher immer wieder an der EU-Führerscheinrichtlinie von 2006, die das Herabsetzen des Mindestalters für einen Führerschein der Klasse B nur bis auf 17 Jahre zulässt. Bereits 2013 habe der Verkehrsgerichtstag in Goslar empfohlen, eine Absenkung auf 16 Jahre zu prüfen, sagte der Vorsitzende des Fahrlehrerverbandes Niedersachsen, Dieter Quentin.
Das größte Problem an der BF17-Regelung ist aus Sicht der Fahrlehrer bislang die tatsächliche Verkürzung: Viele BF17-Teilnehmer seien wegen Zeitmangels aufgrund von Belastungen durch Schule und Berufsausbildung in der Praxis erst wenige Wochen vor dem 18. Geburtstag mit der Ausbildung fertig. Entsprechend kurz sei die Begleitphase.

Olaf Lies wie Dieter Quentin halten Kritikern und Bedenkenträgern im NDR Fernsehinterview entgegen: Schon heute dürfen Jugendliche ab 16 Jahren – und ganz allein auf sich selbst gestellt, also ohne Begleitung – mit großen landwirtschaftlichen Zugmaschinen fahren (Klasse L und T). Und auch das Fahren mit höheren Geschwindigkeiten sei schon ab 16 möglich – sogar mit Sozius: Klasse A1 erlaubt das Fahren von Krafträdern mit Hubraum von nicht mehr als 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,1 kW/kg, auch mit Beiwagen. Damit kann man sogar auf Autobahnen fahren und ins Ausland, was beim Begleiteten Fahren nicht der Fall ist …

Der Vorsitzende der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände, Gerhard von Bressensdorf fasst die Empfehlung am Rande des diesjährigen Verkehrsgerichtstages zusammen: „Je länger man am begleiteten Fahren teilnimmt, desto größer ist der Erfolg.“

 

DiH (Redaktion)

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Hoverboards: Nichts für den öffentlichen Straßenverkehr

Hoverboards: Nichts für den öffentlichen Straßenverkehr

Fahrer sind einem Crash schutzlos ausgeliefert. © DEKRA

Fahrer sind einem Crash schutzlos ausgeliefert
© DEKRA

Es scheint wie ein harmloser Freizeitspaß, aber das Fahren mit den Hoverboards kann schwere Folgen haben. Wer sich unerlaubt damit im Straßenverkehr bewegt, riskiert eine empfindliche Geldstrafe. Bei wiederholten Verstößen kann sogar der Entzug der Fahrerlaubnis drohen. Die Prüfgesellschaft DEKRA hat zum Beleg der Gefährlichkeit eine Kollision mit einem Pkw nachgestellt. Mit rund 40 km/h prallte das Auto auf den Dummy mit dem Board. Die Verletzungen wären bei einem realen Unfall schwerwiegend gewesen.

„Genau wie Fußgänger sind Hoverboardfahrer im Straßenverkehr ungeschützt und bei Kollisionen beispielsweise mit Pkw stark gefährdet“, so DEKRA-Unfallforscher Markus Engelhaaf. Da die Boards weder zugelassen noch versichert werden können, muss der Fahrer oder Eigentümer eines Hoverboards selbst für entstandene Schäden gerade stehen. Das könne vor allem bei Personenschäden mit hohen Folgekosten für Krankenhaus und Rente existenzbedrohende Ausmaße annehmen. Die DEKRA-Experten raten deshalb daran zu denken: „Der harmlose Spaß mit dem Hoverboard ist nur dann wirklich harmlos, wenn man das Board in einer sicheren Umgebung auf privatem Gelände fährt“.

AnK (Redaktion)

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Linksabbieger haben es schwerer

Linksabbieger haben es schwerer

Linksabbieger

Komplexer Vorgang: Übung macht den Linksabbieger … © DEGENER Lehrbuch S. 9-16

Wer nach links abbiegen will, muss, auch wenn er es deutlich und rechtzeitig angekündigt hat, in den meisten Fällen damit rechnen, dass er gerade von einem Anderen „überholt“ wird, erklärt Rechtsanwalt Frank Brüne: „Grundsätzlich besteht im Straßenverkehr eine Verpflichtung zur doppelten Vergewisserung, dass man beim Linksabbiegen nicht von einem anderen Fahrzeug überholt wird. Diese sogenannte „doppelte Rückschaupflicht“ ist auch in der StVO in § 9 Abs. 1 Satz 4 geregelt“ (www.anwalt.de).

Wörtlich lautet der zitierte Satz der Straßenverkehrsordnung: „Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist“ (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO). Im Gegensatz zur weitläufigen Überzeugung, dass diese Regelung immer gilt, zeige ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt aber durchaus Ausnahmen auf, in denen man nach Ansicht der Richter von der Verpflichtung befreit sein könne.

„Im vorliegenden Fall befuhr die Beklagte mit ihrem Pkw eine Straße und wollte sodann links auf einen Parkplatz abbiegen. Sie setzte den Blinker links und reduzierte ihre Geschwindigkeit deutlich. Dann bog sie links ab und kollidierte mit dem PKW des Klägers, der im Begriff war, das deutlich langsamere Fahrzeug der Beklagten zu überholen.“
Grundsätzlich fordere die „doppelte Rückschaupflicht“, gleich zweimal während eines Abbiegevorgangs auf den nachfolgenden Verkehr zu achten – einmal rechtzeitig vor dem Einordnen und noch einmal unmittelbar vor dem Abbiegen. Wer das als Abbiegender unterlasse, den treffe im Falle eines Unfalls zumindest eine Mithaftungsquote. Hier aber greift die Ausnahme: „Im Sachverhalt vor dem OLG Frankfurt überholte der Kläger an einer Stelle, an welcher ein Überholverbot galt, das durch das entsprechende Verkehrszeichen ausgeschildert war. Das Gericht urteilte, dass die Beklagte in dieser besonderen Situation von der Verpflichtung zur doppelten Rückschau befreit war, da sie dort nicht mit einem Überholen rechnen musste. So muss der Überholende hier ausnahmsweise alleine die gesamten Kosten tragen“.

Insgesamt sei es „ratsam, beim Abbiegen besonders auf den rückwärtigen Verkehr zu achten und der Verpflichtung zur doppelten Rückschau nachzukommen. Denn ein Blick zu wenig beim Abbiegen kann bei einem dadurch (zumindest teilweise) verschuldeten Unfall schnell dazu führen, dass man selber einen Anteil an der Haftungsquote zu tragen hat“, rät der Fachanwalt für Verkehrsrecht.

DiH (Redaktion)

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Vorsicht vor Parkhaus-Tücken

Vorsicht vor Parkhaus-Tücken

Zeichen 314-50 nach StVO, Parkhaus, Parkgarage.

Zeichen 314-50 nach StVO, Parkhaus, Parkgarage.

Wer im Parkhaus nicht umsichtig auf mögliche Ecken, Kanten und sonstige Hindernisse achtet, kann sich im Schadensfall nicht einfach an den Betreiber als möglichen „Unfallgegner“ wenden. Das musste auch ein Autofahrer einsehen, der einen Schaden an seinem Fahrzeug vom Parkhausbetreiber ersetzt haben wollte. Das Amtsgericht München entschied anders.

Der Kläger „befuhr mit seinem Pkw eine Tiefgarage in Nürnberg. Er wollte mit seinem Fahrzeug rückwärts einparken. Dabei übersah er einen mit roter Farbe lackierten Schutzbügel, der um ein Regenfallrohr an der Wand des Parkhauses angebracht war und der über den Bodensockel hinausstand. Es entstand ein Schaden an dem Fahrzeug in Höhe von 1.336,- €. Diesen Betrag verlangte er von der Hausverwaltung des Parkhauses ersetzt. Er ist der Meinung, dass die Hausverwaltung gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe, da die Gefahrenstelle nicht mit gelb-schwarzen Streifen gekennzeichnet gewesen sei. Die Hausverwaltung ersetzte den Schaden nicht.“ (Pressemitteilung vom 23.6.2017, Amtsgericht München)

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass nicht die Hausverwaltung, sondern der Fahrer des Pkw allein für den Schaden verantwortlich ist. „Ein Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug rückwärts einparkt, muss besondere Vorsicht walten lassen. Er hat sich gem. § 9 Abs. 5 StVO beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist und sich erforderlichenfalls einweisen zu lassen. Dies bedeutet, dass der Kläger nur mit äußerster Sorgfalt hätte in die Parklücke einfahren dürfen. Er hätte sich daher zunächst durch Aussteigen und Inaugenscheinnahme von der Beschaffenheit des hinter ihm liegenden unübersichtlichen Bereichs vergewissern und sein Fahrverhalten dem bereits erkannten Hindernis – dem Fallrohr nebst Schutzbügel – anpassen müssen. Gegebenenfalls hätte er vorwärts einparken müssen“, so das Urteil. – Statt andere für seine Fahrfehler verantwortlich zu machen, sollte sich der Fahrer im Fall einer Neuanschaffung möglicherweise besser für ein Fahrzeug mit Parkassistent oder Rückfahrkamera entscheiden …

DiH (Redaktion)

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