Schneeflöckchen – Schneekettchen

Schneeflöckchen – Schneekettchen

Schneeketten

Übung macht es leichter … © DEGENER

Wo die Reifen im Schnee versinken, verlieren auch gute Winterreifen ihren Grip. Auf Bergstrecken und Pässen können Winterurlauber trotz elektronischer Fahrhilfen schnell still stehen. „Sie sollten deshalb Schneeketten im Gepäck haben“, rät der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD). Eine Warnweste und geeignete Handschuhe ebenfalls.

Denn neben der empfehlenswerten praktischen Übung vor einer Reise in Schneegebiete gibt es einiges zu beachten, was z. B. im Theorieunterricht eingehend besprochen werden könnte: „Damit die Kette passt, sucht man sie nach Reifengröße und Felgenbreite (siehe Fahrzeugschein bzw. Winterreifen) aus. Da manche Radkästen für Schneeketten zu eng sind, sollten Autofahrer auch einen Blick in die Bedienungsanleitung des Autos werfen“, rät ARCD-Pressesprecher Thomas Schreiner. „Österreich-Urlauber müssen außerdem darauf achten, dass die Ketten der im Nachbarland vorgeschriebenen Ö-Norm (V5117 bzw. V5119) entsprechen.“ Wer die Traktionshilfen beispielsweise nur gelegentlich braucht, müsse sich aber nicht gleich welche kaufen, denn z. B. Automobilclubs bieten verschiedene Modelle zum Mieten an.

Einen Überblick über die „Kettenvielfalt“ bieten etwa die TÜV-Tipps zu Schneeketten, die die Autoredaktion von „promobil.de“ zusammengestellt hat. Hier werden die Vor- und Nachteile von Seilkette, Bügelkette, Schnellmontagekette und von „Textil-statt-Stahl“-Varianten beschrieben. Zur Anwendung heißt es dort eindeutig: „Nur im tiefen Schnee fühlen sich Ketten wohl. Bei Eis fassen nackte Winterreifen besser.“ Der wichtigste Tipp bleibt die Aufforderung zur Übung: „Selbst technisch begabten Autofahrern gelingt die Schneekettenmontage oft nicht auf Anhieb. Dies gilt verstärkt im Dunkeln und bei schmutzigem Schneematsch. Zu Hause in Ruhe die Anleitung lesen und eine Probemontage schaffen Souveränität im Umgang mit Ketten”, empfiehlt TÜV SÜD-Experte Eberhard Lang.

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Müdigkeit: Unterschätzte Unfallgefahr – nicht nur im Lkw

Müdigkeit: Unterschätzte Unfallgefahr – nicht nur im Lkw

Quelle: TNS Emnid - DVR

Quelle: TNS Emnid – DVR

Millionen Deutsche leiden unter Schlafstörungen. Mediale Reizüberflutung ist einer der Gründe. Aber auch Arbeitsbelastung. Das geht auf die Gesundheit: Fachleute sprechen schon von einer „schlaflosen Gesellschaft“. Was den Straßenverkehr angeht, könnte man im Umkehrschluss von einer übermüdeten Gesellschaft reden. Aber was tun? Medikamente sind auf Dauer keine Lösung, sondern schaffen weitere Probleme: Sowohl Schlaf- als auch Aufputschmittel erzeugen schnell Abhängigkeiten, ohne das Problem der Übermüdung faktisch zu beheben.

Dennoch setzen viele Autofahrer bei akuter Müdigkeit auf die falschen Tricks, wie eine aktuelle Umfrage des Meinungsforschungsinstituts TNS Emnid im Auftrag des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) ergibt. Im Rahmen der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unterstützten Kampagne „Vorsicht Sekundenschlaf! Die Aktion gegen Müdigkeit am Steuer“ wurden 1.000 Autofahrerinnen und Autofahrer befragt. Das Ergebnis: „Bei Müdigkeit greifen viele Autofahrerinnen und Autofahrer zu den falschen Hilfsmitteln: 60 Prozent öffnen ein Fenster, 38 Prozent setzen auf Kaffee oder Energydrinks und 30 Prozent drehen die Musik auf. Gerade bei den 18- bis 29-Jährigen liegen koffeinhaltige Getränke (53 Prozent) und laute Musik (51 Prozent) gegen Müdigkeit hoch im Kurs. Diese vermeintlichen Hilfsmittel können jedoch das Einschlafen nicht verhindern.“ Dabei gab etwa jeder Vierte zu, „schon einmal am Steuer eingenickt“ zu sein (26 Prozent).

Für Müdigkeit im Straßenverkehr gilt: „Nur eine Pause mit Kurzschlaf oder Bewegung kann helfen“, erklärt Dr. Hans Günter Weeß, Vorstandsmitglied der Deutschen Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin und Autor des Buches „Die schlaflose Gesellschaft – Wege zu erholsamem Schlaf und mehr Leistungsvermögen“, gegenüber dem DVR. Ausreichend Schlaf sei das A und O vor Fahrtantritt. Bei ersten Anzeichen von akuter Müdigkeit solle man auf einen Parkplatz fahren und 10 bis 20, maximal 30 Minuten schlafen. Vor so einem Kurzschlaf könne, wer mag, „gern einen Kaffee trinken: Das darin enthaltene Koffein wirkt erst nach 30 Minuten, hindert nicht beim Einschlafen, erleichtert aber das Wachwerden und verstärkt so den Erfrischungseffekt.“ Dies gelte allerdings nur in Kombination mit dem Kurzschlaf. Kaffee allein ersetze den Kurzschlaf nicht. Wem das Schlafen schwer falle, der könne alternativ an der frischen Luft den „Kreislauf in Schwung“ bringen, so Weeß. Beides helfe aber nur für eine gewisse Zeit.

Daher sollten Pausen grundsätzlich alle zwei Stunden erfolgen. Denn: „Niemand ist dagegen gefeit, dass der Schlaf einen für Sekunden überwältigt. Es ist eine Illusion zu glauben, dies durch blanke Willenskraft zu verhindern“, warnt Weeß.

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Parken – Laden – Weiterfahren: Auf die Zusatzzeichen kommt es an!

Parken – Laden – Weiterfahren:
Auf die Zusatzzeichen kommt es an!

Zusatzzeichen1Zur politisch ambitionierten Förderung der Elektromobilität sind einige Sonderrechte in die Straßenverkehrsordnung (StVO) und das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) aufgenommen worden, die die Nutzung elektrischer Fahrzeuge vor allem im Stadtverkehr attraktiver machen sollen. Dazu gehört z. B. die Freigabe von öffentlichen Parkplätzen und Bussonderfahrstreifen – allerdings nicht grundsätzlich! Oft sind  diese Sonderrechte erst durch bestimmte Sonderzeichen freigegeben oder an besondere Bedingungen gebunden.

Dazu heißt es z. B. in der StVO: „Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an“ (§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Absatz 1g). Und laut Elektromobilitätsgesetz (EmoG) sind „Bevorrechtigungen möglich: 1. für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen, 2. bei der Nutzung von für besondere Zwecke bestimmten öffentlichen Straßen oder Wegen oder Teilen von diesen, 3. durch das Zulassen von Ausnahmen von Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten, 4. im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen“ (EmoG § 3 Bevorrechtigungen, Absatz 4). Zwar gibt es in einigen Städten Ausnahmeregelungen, z. B. in Braunschweig, wo das E-Kennzeichen zum kostenlosen Parken für bis zu drei Stunden auf gebührenpflichtigen Stellplätzen im öffentlichen Straßenraum (im Bereich von Parkuhren und Parkscheinautomaten) berechtigt – allerdings mit Parkscheibe.

Zusatzzeichen2Es lohnt sich, im Einzelfall genauer hinzuschauen: Denn eine so pauschale Bevorzugung von Elektrofahrzeugen ist selten und die Informationen darüber sind teils umständlich zu beschaffen. Trotzdem kann jeder auf die Informationen zurückgreifen, die für alle sichtbar und verbindlich sind: Denn auf die Zusatzzeichen kommt es an.

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Zum Jahresauftrakt 2017 zum Verkehrsgerichtstag

Zum Jahresauftrakt 2017 zum Verkehrsgerichtstag

Empfehlungen vom Verkehrsgerichtstag sind schon des Öfteren vom Gesetzgeber berücksichtigt worden. © DEGENER

Der 55. Deutsche Verkehrsgerichtstag (VGT) tagt auch in diesem Jahr zu interessanten Themen für alle, die mit der Fahrausbildung und dem Verhalten im Straßenverkehr zu tun haben. Vom 25. bis 27. Januar beraten die Experten in Goslar. Wer sich nicht frühzeitig angemeldet hat, muss zwar auf eine Teilnahme am AK II (Ablenkung) verzichten, ihm bleiben aber noch intensive Diskussionen und die Mitgestaltung vielleicht richtungsweisender Empfehlungen in den übrigen Arbeitskreisen offen.
So geht es in Arbeitskreis I zum Beispiel „um das Vorhaben der Bundesregierung, den Katalog der strafrechtlichen Sanktionen um die Möglichkeit der Verhängung eines bis auf sechs Monate erweiterten Fahrverbotes bei allen Straftaten (und nicht nur bei solchen, die einen engen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder den Pflichten im Straßenverkehr aufweisen) zu erweitern. Und Arbeitskreis III geht – für Fahrlehrer vielleicht von zukünftiger Bedeutung – unter dem Titel „Senioren im Straßenverkehr“ den Fragen nach, ob „Beschränkungen, Auflagen oder Pflichtuntersuchungen in Abhängigkeit vom Lebensalter eingeführt werden“ sollten oder z. B. „Feedbackfahrten unter professioneller Leitung“?
Ebenso interessant dürften für Vielfahrer die Fragen sein, die Arbeitskreis VI im Nachgang zur Abgaskrise stellt, nämlich „wie man solche Rechtsverletzungen effektiv ahnden und das Bestehen oder Nichtbestehen von (Schadensersatz-) Ansprüchen für eine Vielzahl von Betroffenen verbindlich klären kann.“ Oder auch Arbeitskreis VII, der mit seiner Frage nach der „Rolle der Polizei bei der Verkehrsüberwachung“ vor allem in Anwalts- und Polizeikreisen für teils lebhaften Diskussionsstoff sorgt: Behandelt wird unter anderem die Übertragung polizeilicher Aufgaben zur Verkehrsregelung bei Großraumund Schwertransporten auf Privatunternehmen. Oder die Übertragung der Warnung vor Arbeits- und Unfallstellen auf gemeindliche Vollzugsbedienstete. Schließlich die Frage, ob und unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen die Polizei privaten Anbietern bei der „Section Control“ die technische Ausgestaltung der Kontrolle überlassen kann.
Letzlich könnte sogar der Arbeitskreis VIII, der sich wie gewohnt mit der Schifffahrt beschäftigt, in diesem Jahr übergreifende Impulse für die übrigen Verkehrswelten geben, stellen sich die Teilnehmer dort doch einer Frage, die auch in anderen Bereichen zunehmend an Bedeutung gewinnt: „Autonome Schiffe – Vision oder Albtraum? Stand der Entwicklung – rechtliche Rahmenbedingungen.“

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Neues Jahr. Neues Glück?

Neues Jahr. Neues Glück? – Damit müssen Sie rechnen

© BMVI. Weitere Informationen finden Sie unter: www.bmvi.de/LangLkw

© BMVI. Weitere Informationen finden Sie unter: www.bmvi.de/LangLkw

Laut Bundesverkehrsminister Dobrindt „sollen die derzeitig 159 Lang-Lkw weiterhin auf dem freigegebenen Streckennetz unterwegs sein. Zurzeit dürfen etwa 60 Prozent des Autobahnnetzes von überlangen Trucks befahren werden. Nachdem auch Rheinland-Pfalz seine Vorbehalte aufgegeben hat, sind Berlin und das Saarland die einzigen Bundesländer, in denen die sogenannten Gigaliner nicht fahren dürfen“, berichtet Auto Club Europa (ACE) auf seiner Webseite zu den verkehrsrechtlichen Neuerungen ab 2017.

Dabei setzt der Minister auf Erweiterung – auch mit Blick auf Europa: „Das Positivnetz kann – wie in der Vergangenheit auch – vom BMVI aktualisiert und erweitert werden. Die Bundesländer prüfen dazu kontinuierlich Strecken auf Eignung. Zurzeit hat das Positivnetz eine Länge von fast 11.600 Kilometern. […] Minister Dobrindt befürwortet einen grenzüberschreitenden Verkehr von Lang-Lkw auf der Grundlage bilateraler Abkommen und unter Beachtung der für Deutschland geltenden Rechtsanforderungen“, heißt es auf den Internetseiten des Ministeriums. Gemeint sind z. B. die Gewichtsbeschränkungen: Auch Lang-Lkw dürfen 40 t bzw. 44 t Gesamtmasse im Kombinierten Verkehr nicht überschreiten. Allerdings soll es zwei Ausnahmen geben: Der „sogenannte verlängerte Sattelauflieger (Sattelkraftfahrzeug bis zu einer Gesamtlänge von 17,80 Metern) darf zunächst für weitere sieben Jahre“ und „Lang-Lkw vom sogenannten Typ 2 (Sattelkraftfahrzeug mit Zentralachsanhänger bis zu einer Gesamtlänge von 25,25 Metern) dürfen befristet für ein weiteres Jahr eingesetzt werden, um weitere Informationen zu erhalten“ (siehe BMVI-Tabelle).

Weitere Infos über Änderungen zu den Themen Klimaanlagen, Euro 4 für Motorräder, zum Wegfall des Leistungslimits für Quads, zur Tesla Ankündigung, Ladestrom für Neukunden kostenpflichtig zu machen, zum kostenlosen WLAN im ICE und weitere Infos hat der ACE in einer Übersicht aufbereitet. Neuerungen in der StVO zu Rettungsgasse, radfahrenden Kindern und Eltern auf dem Gehweg sowie Rollstuhlplätzen und Rückhaltesystemen lesen Sie in der neuen DEGENER StVO-Broschüre, die Anfang 2017 erhältlich ist …

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