Assistenzsysteme und Unfallvermeidung

Assistenzsysteme und Unfallvermeidung

Parkassistenten

DEGENER„Parkassistenten verhindern Parkrempler – Parkpiepser nicht,“ heißt es auf www.bester-beifahrer.de. © DVR

Unter der Überschrift „Die vier häufigsten Fahrfehler – und wie Fahrerassistenzsysteme entgegenwirken“ hat der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) geprüft, welche Fahrerassistenzsysteme helfen könnten, die häufigsten Unfälle mit Personenschaden aus der Unfallstatistik 2016 (Destatis) zu vermeiden oder deren Folgen abzumildern.

Platz 2: „Missachten der Vorfahrt“ – 17 Prozent der Unfälle mit Personenschaden entstehen in Situationen, in denen die Vorfahrt missachtet wird. Hier helfe der Notbremsassistent, der das eigene Auto in „Gefahrensituationen schnellstmöglich zum Stehen bringt – auch wenn man selbst im Recht war. Schließlich bringt einem das Recht auf Vorfahrt nichts, wenn der Preis dafür ein schwerer Unfall ist.“

Als Platz 1 der häufigsten Fahrfehler (immerhin 18 Prozent der Fahrfehler, die Unfälle mit Personenschaden nach sich ziehen) hält der DVR fest: „Fehler beim Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren, Ein- und Anfahren“. Abgesehen von Umsicht und dem Einsatz des zur Grundausstattung gehörenden Fahrtrichtungsanzeigers könnte hier laut DVR oft nur der Notbremsassistent Schlimmeres verhindern: „Das System erkennt kritische Situationen, in denen ein Auffahrunfall droht. Viele neuere Notbremsassistenten erkennen neben den vorausfahrenden Fahrzeugen auch Fußgänger und Radfahrer. Der Fahrer wird entsprechend rechtzeitig vom System gewarnt und gewinnt wertvolle Zeit zum Reagieren. Darüber hinaus erhöht der Notbremsassistent den Bremsdruck auf das erforderliche Maß“.
Allen Systemen gemein ist die Tatsache, dass sie nicht autonom arbeiten, sondern vom Fahrer gezielt eingesetzt bzw. beachtet werden müssen. Sie geben – wie anfangs vielleicht der Fahrlehrer und später ein guter Beifahrer – hilfreiche Warnungen in besonderen Situationen. Am besten helfen sie dem, der den Umgang mit ihnen schon aus der Fahrschule kennt oder sich die Systeme in Ruhe erklären lässt und ihren Einsatz übt.

DiH (Redaktion)

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Auf Oster-Touren: Ferien und Fahrzeug-Check

Auf Oster-Touren: Ferien und Fahrzeug-Check

Motorrad-Ratgeber

DiHÜbersichts-Grafik aus dem 30 Seiten starken GTÜ Motorrad-Ratgeber © GTÜ.

Wer zu Ostern mit dem Pkw in den Skiurlaub möchte, sollte den Wechsel auf Sommerräder auf die Zeit danach verschieben. Denn wer auf winterlichen Straßen ohne Winterreifen unterwegs ist, muss mit 60 Euro Bußgeld und einem Punkt im Fahreignungsregister (FAER) rechnen. Wer aber den Winter hinter sich lässt und den „Reifenwechsel in Eigenregie vornimmt, sollte sich an die Montageanleitung halten und das passende Werkzeug verwenden, da sonst das Unfallrisiko steigt. Zudem ist es wichtig, zuerst Alter und Zustand der Reifen zu überprüfen“, mahnt Frank Bärnhof von CosmosDirekt.

Auch wenn Motorradfahrer sich künftig laut Gesetzentwurf* wohl gar nicht mehr mit Winterbereifung auseinandersetzen müssen, haben sie doch grundsätzlich technisch mehr mit ihrem Fahrzeug zu tun als Autofahrer. So sollten sie die Bereifung immer im Auge behalten, raten die Experten der Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ): „Sind Lauffläche und Flanken unverletzt? Gesetzlich vorgeschrieben ist für den mittleren Bereich der Lauffläche, die etwa dreiviertel der Laufflächenbreite einnimmt, ein Mindestprofil von 1,6 Millimeter. Bei Kleinkraft- und Leichtkrafträdern ist mindestens ein Millimeter erforderlich. Die GTÜ-Experten empfehlen aus Gründen der Sicherheit jedoch Profiltiefen von nicht weniger als zwei bis drei Millimeter.“ Außerdem zu überprüfen seien Reifendruck, Ventilkappen sowie der Zustand von Felgen und Speichen, für den die Experten einen besondere Tipp bereithalten, die „Klangprobe“: „Bei Speichen wird mittels Schraubendreher eine Klangprobe durchgeführt. Unterschiedliche Klangfolge deutet auf ungleichmäßige Speichenspannung aufgrund zu loser oder zu stramm gespannter Speichen hin.“ Weitere Checks betreffen die Bremsanlage, Bremsbeläge (Verschleißanzeige), Bremsflüssigkeitsanzeige, Kette oder Kardanantrieb, Motoröl-Stand, ggf. Kühlmittel und Beleuchtungseinrichtung.

Logo_Motorrad-RatgeberFür die intensive Vorbereitung auf die Motorradsaison haben die Experten der Stuttgarter Prüf- und Sachverständigenorganisation außerdem einen Ratgeber aufgelegt, in dem sich fachkundige und praxisgerechte Antworten auf alle wichtigen Fragen rund ums Biken finden: www.gtue.de/motorradratgeber.

* (52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften)

DiH (Redaktion)

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Gericht urteilt: Gesetzliches Parkverbot teilweise unwirksam?

Gericht urteilt: Gesetzliches Parkverbot teilweise unwirksam?

Parkverbot

Beispiel für die „Konkretisierung“ des Parkverbots durch eine Grenzmarkierung (Z 299). © DEGENER

Das „Parken auf schmalen Straßen gegenüber Ein- und Ausfahrten von Grundstücken“ ist nicht grundsätzlich verboten. Nachdem sein Antrag, das Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO durch Anordnung von Verkehrszeichen wie Grenzmarkierung oder Haltverbot zu konkretisieren, abgelehnt wird, verklagt ein Karlsruher Hausbesitzer die Stadt.
Die Vertreter der Stadt waren nach einem Fahrversuch vor Ort zu dem Schluss gekommen, die Fahrbahn sei beim Grundstück des Klägers nicht im Sinne des gesetzlichen Parkverbots „schmal“, weil die Ausfahrt auch bei gegenüber parkenden Autos in vorsichtiger Fahrweise und bei frühzeitigem Einlenken mit maximal zweimaligem Vor- und Zurücksetzen möglich sei. Das Verwaltungsgericht schloss sich dieser Auffassung an, obwohl der Kläger beim erneuten Ortstermin demonstrierte, dass er mit seinem Auto erst nach dreimaligem Rangieren auf die Straße fahren könne.

Letztlich wies das Verwaltungsgericht die Klage u. a. mit der Begründung ab, „angesichts des heutigen Straßenverkehrs und des herrschenden Parkdrucks sei je nach den örtlichen Verkehrsverhältnissen auch ein dreimaliges Rangieren mit einem Auto heute üblicher Größe noch verkehrsadäquat.“ Der Kläger habe also weder Anspruch auf zusätzliche Verkehrszeichen noch könne er sich auf die Straßenverkehrsordnung berufen. Denn das besagte Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Der Begriff „schmal“ genüge nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Normen und sei daher für das Erkennen eines Parkverbots untauglich.

Da die Frage der Wirksamkeit eines Paragrafen der Straßenverkehrsordnung grundsätzliche Bedeutung hat, wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Ob und wann das geschieht, ist zurzeit noch offen.

Eine Rechtsnorm in Bedrängnis: Sorgt das Urteil für eine Neudefinition vor dem Bundesverwaltungsgericht?
StVO
§ 12 Halten und Parken
(3) Das Parken ist unzulässig
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

Quelle: VGH Mannheim

DiH (Redaktion)

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Smarte Städte – autonome Autos: CeBIT 2017

Smarte Städte - autonome Autos:
CeBIT 2017

Self-Driving-Car

Self-driving car „Sedric“ von VW – ein selbstfahrendes Automobil. (Volkswagen)

Gigabit-Gesellschaft, 5-G-Strategie, Vernetzung sowie die neuesten Entwicklungen und Techniken zum automatisierten Fahren – das sind neben „Drohnen“ und „Virtueller Realität“ zentrale Themen auf der diesjährigen Technologie-Ausstellung CeBIT in Hannover. In der Zeit vom 20. bis 24. März werden Neue Technologien, Künstliche Intelligenz, Humanoide Roboter oder Anwendungen der Virtuellen Realität erlebbar gemacht und gezeigt, was künftig machbar ist.

Zum Beispiel im Straßenverkehr, genauer, im teil- und vollautomatisierten Individualverkehr. Auf einem 150 qm großen Show-Bereich können die Besucher des BMVI die Zukunft des Autos selbst erleben. Unterstützt durch die Unternehmenspartner des „Digitalen Testfelds Autobahn“ macht das Ministerium Zukunftstechnologien sichtbar: Vieles, was beispielsweise im „Labor unter Realbedingungen“ auf der A9 erprobt wird, wird als Show-Case (Schaufenster) „erlebbar“ gemacht.

Einiges ist bereits tatsächlich umgesetzt und hält nach und nach als „Assistenzsystem“ serienmäßig Einzug in die modernen Fahrzeuge von heute. Der Gesetzgeber arbeitet bereits an einer rechtlich sicheren Grundlage zur Einführung hoch- bis vollautomatisierter Fahrzeuge und das Digitale Testfeld auf der A 9 soll ab 2018 um einen „Testring für autonomes Fahren zwischen Hannover, Braunschweig und Salzgitter“ ergänzt werden.

Autokonzerne stellen bereits erste autonome Fahrzeugkonzepte vor, wie jüngst Volkswagen auf dem Genfer Salon: Sedric (self-driving car) soll einen ersten Ausblick auf die innovative, für jedermann nutzbare und dennoch stets an den persönlichen Bedürfnissen und Wünschen orientierte Form der neuen individuellen Mobilität darstellen. Zwar ist unklar, ab wann man sich konkret ein solches „Robo-Taxi“ rufen kann, aber “Viele Elemente und Funktionen dieses Concept Cars werden wir in den kommenden Jahren in den Fahrzeugen unserer Marken wiederfinden”, erklärte Konzernchef Müller bei der Präsentation in Genf.

Die Veranstalter der CeBIT schwärmen bereits heute von den smarten Städten der Zukunft, die vom Internet der Dinge, den Big-Data-Auswertungen oder der Künstlichen Intelligenz profitieren können: „Ein Verkehrsfluss, der nie stockt, dynamische Navigationssysteme, die jeden Autofahrer individuell zum freien Parkplatz leiten, und intelligente Technologie, die Energie effizient dorthin bringt, wo sie benötigt wird – die Visionen der Städte von morgen klingen fast zu gut, um wahr zu sein. Auf der CeBIT zeigen jedoch einige Unternehmen: Diese Vorstellungen sind keineswegs überzogen, sondern mithilfe der Digitalisierung bereits in greifbare Nähe gerückt.“

www.cebit.de

DiH (Redaktion)

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Berliner Landgericht sorgt für Diskussionen:

Berliner Landgericht sorgt für Diskussionen:

Urteil wegen Mordes nach tödlichem Unfall bei einem illegalen Straßenrennen

Zwei junge Männer rasen mit hoher Geschwindigkeit durch Berlin, missachten mehrere rote Ampeln und verursachen schließlich einen Unfall, bei dem ein Unbeteiligter stirbt. Da sie die Folgen ihres Handelns billigend in Kauf genommen hätten, gingen die Richter des Berliner Landgerichts von einem „bedingten Tötungsvorsatz“ aus.

In der Mitteilung des Gerichts heißt es weiter: „Darüber hinaus hätten die Angeklagten das Mordmerkmal des gemeingefährlichen Tatmittels verwirklicht. Die Angeklagten hätten ihre Autos, schwere und PS-starke Gefährte, nicht mehr unter Kontrolle gehabt und damit eine hohe Anzahl von anderen Verkehrsteilnehmern und Passanten auf dem auch nachts stark frequentierten Kurfürstendamm in Gefahr gebracht. Sie hätten es dem Zufall überlassen, ob und wie viele Menschen durch ihr Verhalten zu Schaden kommen.“

Das Urteil bewegt die Gemüter und wird ganz unterschiedlich gewertet. So fragt Reinhard Müller in einem Kommentar in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ): „Lebenslang für Raser – sind wir jetzt alle potentielle Mörder?“, während z. B. Stefan Heimlich, Vorsitzender des Auto Club Europa (ACE) es begrüßt, „dass das Landgericht Berlin hier ein hartes Urteil fällt“ und auf Abschreckungswirkung hofft: „Illegale Rennfahrer ignorieren bewusst, dass andere Verkehrsteilnehmer getötet werden können, und disqualifizieren sich damit selbst, eine harte Strafe und ein lebenslanges Fahrverbot sind hier angemessen“, so Heimlich. Auch die Reaktionen, die z. B. das Nachrichtenmagazin FOCUS-Online oder der Deutschlandfunk gesammelt haben, reichen von überzeugter Zustimmung bis zu skeptischen Zweifeln an der Rechtsstaatlichkeit: „Die Richter haben ein Zeichen gesetzt“ (Die Welt, Berlin), „Rasen tötet, es ist kein Kavaliersdelikt“ (Rheinpfalz, Ludwigshafen), „Der Druck auf Staatsanwaltschaften wird wachsen“ (Der Tagesspiegel, Berlin), „Ein schwacher Trost für die Hinterbliebenen“ (Badisches Tagblatt, Baden-Baden), „Der Richterspruch lässt Fragen offen“ (Westdeutsche Allgemeine Zeitung, Essen), „Exemplarische Bestrafungen passen nicht zu einem Rechtsstaat“ (Stern, Hamburg), „Härtere Strafen machen die Gesellschaft nicht friedlicher“ (Kölner Stadt-Anzeiger), „Der Bundesgerichtshof sollte das Berliner Urteil in der Revision korrigieren“ (Badische Zeitung) …

Das Urteil (Aktenzeichen: 535 Ks 8/16) ist noch nicht rechtskräftig. Die Verteidigung wird das Urteil auf dem Wege der Revision anfechten. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird mit Spannung erwartet.

DiH (Redaktion)

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