Die Frage stellt sich in unregelmäßigen Abständen immer wieder neu – und gerade, wenn ein paar milde Winter hintereinander das Gelernte vergessen machten, ist es wieder so weit: Wie war das noch mit der Starthilfe, dem sogenannten „Überbrücken“?
Minusgrade belasten den Stromhaushalt im Auto extrem: Verbraucher wie Radio, Licht, Heckscheiben- und Sitzheizung daher besser erst einschalten, wenn der Motor läuft. Hinzu kommt, dass die Stromspeicher schon bei Temperaturen um minus 10 Grad nur noch etwas mehr als die Hälfte ihrer normalen Kapazität bereitstellen können, betonen die Fachleute der Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ). Am Ende schafft es der Akku nicht mehr, den Motor zu starten.
Dann kann man mit der richtigen Anleitung auch als Laie mit einem Starthilfekabel und einem zweiten Fahrzeug Starthilfe leisten. Um Fehler zu vermeiden, damit keine Schäden an der empfindlichen Elektronik entstehen oder sogar Stromschläge passieren, empfiehlt der Auto Club Europa (ACE) eine Schritt-für-Schritt-Anleitung. Am besten geht man solche „Arbeitsschritte“ einmal in der Fahrschule gründlich durch oder schaut erfahreneren Helfern über die Schulter. Damit es gar nicht erst soweit kommt, raten die GTÜ-Experten, auf einen funktionsfähigen und voll geladenen Akku zu achten und gegebenenfalls Ladegeräte zum Anschluss an die heimische Steckdose zu nutzen. Wer ganz sicher gehen will, kann die Batterie z. B. im Herbst in einer Werkstatt prüfen und gegebenenfalls austauschen lassen, um einen spontanen „Totalausfall“ und Stillstand zu vermeiden.
Versicherungskennzeichen für Kleinkrafräder bis zum 1. März erneuern. Foto: HUK-COBURG
Mit Umweltzonen haben beide Fahrzeugarten nichts zu tun: Als Zweiräder sind sowohl Mofas als auch Mopeds und andere Fahrzeuge (siehe unten) von den Regelungen ausgenommen. Ihre Fahrer haben weder Angst vor blauen Plaketten noch vor den blauen Versicherungskennzeichen, die ab März fällig werden. Auch äußerlich sind die Fahrzeuge seit Änderung der Fahrerlaubnisverordnung im Dezember 2016 nicht mehr zu unterscheiden: Damals ist die Bedingung “einsitzig” für Mofas entfallen. Einzig die Fahrerlaubnis und das Ein- bzw. “Aufstiegsalter” unterscheiden sich noch dahingehend, dass 15-Jährige nur bis 25 km/h und erst 16-Jährige bis 45 km/h schnell unterwegs sein dürfen. Jedenfalls in den meisten Bundesländern.
In Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern war es bereits seit 2013 im Rahmen des Modellprojekts „Moped ab 15″ den Jugendlichen vergönnt, statt über den „Umweg“ der Mofa-Prüfbescheinigung direkt die erste „echte“ Fahrerlaubnis, den Führerschein der Klasse AM, zu erwerben. Projektbegleitend wurden Studien zur Verkehrssicherheit und zum Mobilitätsverhalten erstellt, vornehmlich, um eine bundesweite Anwendung zu prüfen. Ende April 2018 sollte der Versuch auslaufen.
Daraus wird jetzt nichts: Laut Bundesverkehrsministerium (BMVI) haben die Studien “keine eindeutigen Ergebnisse” erbracht. Deshalb werde das Modellprojekt auf zwei Jahre verlängert, aber erneut befristet, das heißt, am Ende der Laufzeit möglicherweise beendet – von einer Ausweitung auf alle Bundesländer keine Rede.
Immerhin, einen “Bruch” soll es nicht geben, “das BMVI hat die Länder aufgefordert, in diesem Zeitraum weitere Daten zu erheben. Die Verlängerung wird rechtzeitig erfolgen, so dass das Projekt ohne Unterbrechung weitergeführt werden kann. Die Behörden vor Ort werden entsprechend informiert. Sie werden gebeten, einen reibungslosen Übergang sicherzustellen.”
Sachsen-Anhalt hat laut Verkehrsminister Thomas Webel mit dem “Moped-Führerschein mit 15” gute Erfahrungen gemacht, berichtet MDR-aktuell. Allein im vergangenen Jahr häten im Land knapp 2000 Jugendliche praktische Prüfungen absolviert. Die Unfallzahlen häten sich nicht erhöht. Nach Ministeriumsangaben wurden 2017 in Thüringen knapp 3000 und in Sachsen gut 4000 Prüfungen absolviert.
DiH (Redaktion)
Für welche Fahrzeuge gilt das Versicherungs-Kennzeichen?
Kleinkrafträder, wie Mofas und Mopeds, die nicht mehr als 50 cm³ Hubraum haben und nicht schneller als 45 km/h fahren;
Elektrofahrräder mit Tretunterstützung bei Geschwindigkeiten über 25 km/h oder tretunabhängiger Motorunterstützung über 6 bis max. 45 km/h;
Segways und ähnliche Mobilitätshilfen mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h;
Quads und Trikes mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h und einem Hubraum von max. 50 cm³;
E-Roller, mit Betriebserlaubnis und max. 45 km/h Höchstgeschwindigkeit;
Motorisierte Krankenfahrstühle;
Mofas und Mopeds aus DDR-Produktion mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h, die bereits vor dem 01.03.1992 versichert waren.
Lkw-Fahrer können ihre Fahrzeuge mit Enteisungsanlagen von Schnee und Eis befreien. Foto: Günzburger Steigtechnik
„Verliert ein Lkw oder auch ein Pkw während der Fahrt Eisstücke oder feste Schneereste von seiner Ladefläche oder vom Dach, begeht der Fahrer nach § 23 Abs. 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) in Verbindung mit § 49 StVO – Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers – eine Verkehrsordnungswidrigkeit“, betont die Landesverkehrswacht mit Blick auf die
häufige Begleiterscheinung eines plötzlichen Wintereinbruchs.
„Während beim Pkw das Erkennen und Beseitigen von Schnee und Eis auf dem Fahrzeug kein Problem darstellt, ist dies beim Lkw mit teils erheblichen Schwierigkeiten verbunden“, stellt der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) in einem besonderen Flyer zu diesem Thema fest: „Zum Erkennen von Schnee- und Eisschichten, besonders wenn diese geringe Dicken aufweisen, ist es im Rahmen der Abfahrtkontrolle für das Fahrpersonal unabdingbar, sich vor Fahrtantritt davon zu überzeugen, dass sich keine Fremdgegenstände auf dem Aufbau und dem Dach des Fahrerhauses befinden.“
Einige Lkw- oder Aufbauten-Hersteller bieten inzwischen so etwas wie ein Airbagsystem an, das die Plane anhebt, damit Wasser ablaufen kann und sich keine Taschen in der Plane bilden, in denen sich Eis ablagern könnte. Eine andere Methode ist beispielsweise die Verwendung einer Leiter zum Besteigen des Fahrzeugaufbaus – dabei sind allerdings die Bestimmungen der Berufsgenossenschaft zu beachten. Schließlich empfehlen sich sogenannte Räumstellen, die auf einigen Rast- und Parkplätzen entlang der Hauptverkehrswege in Deutschland und z. B. in Österreich eingerichtet sind.
Eine aktuelle Liste der bundesweiten Räumstationen findet sich auf der folgenden Webseite des DVR: www.dvr.de/eisundschnee.
Die diesjährigen Empfehlungen des Verkehrsgerichtstages Goslar (VGT) erinnern ein wenig an schwierige politische Koalitionsverhandlungen und das Bemühen, Kompromisse zu finden, die allen Interessen gerecht werden. So ergab sich erst aus der intensiven Diskussion der unterschiedlichen Fachleute vor Ort die Empfehlung, „der Gesetzgeber sollte klar zwischen hochautomatisierten und vollautomatisierten Fahrfunktionen unterscheiden.“ Dann sei es vertretbar, zum Beispiel das gerade erst verschärfte Handyverbot für den hochautomatisierten Fahrbetrieb zu überarbeiten (Arbeitskreis II) – wenn auch angesichts der Reifestufe der Automaten vielleicht ein wenig verfrüht.
Auch die Ablehnung einer pauschalen Erhöhung der Bußgeldsätze weist in diese Richtung. Zwar befürwortet Arbeitskreis VI (Sanktionen bei Verkehrsverstößen) eine „spürbare Anhebung der Geldbußen“ und die „verstärkte Androhung von Fahrverboten“. Aber: Gelten sollen sie für „besonders verkehrssicherheitsrelevante Verfehlungen (namentlich Geschwindigkeits-, Abstands- oder Überholverstöße) unter Berücksichtigung des jeweiligen Gefährdungspotentials und der Verkehrssituation“. Unterm Strich solle die Verkehrsüberwachung bundesweit harmonisiert und effektiver werden – ohne dabei jedoch den Eindruck von „Abzocke“ zu wecken.
Als ähnlich unentschlossen erweisen sich die Empfehlungen des Arbeitskreises III (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort), der sich für eine „bessere Verständlichkeit des § 142 StGB“ ausspricht, „insbesondere durch eine Begrenzung des Unfallbegriffs auf Fortbewegungsvorgänge und eine Präzisierung der Wartezeit bei Unfällen mit Sachschäden bei einer telefonischen Meldung, etwa bei einer einzurichtenden neutralen Meldestelle“. Während sich die Überwiegende Mehrheit des Arbeitskreises zudem für mehr „Möglichkeiten der Strafmilderung oder des Absehens von Strafe bei tätiger Reue“ ausspricht, stimmt nur eine knappe Mehrheit dafür, „dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bei Sachschäden nicht mehr im Regelfall zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führt“. Da bleibt dem Gesetzgeber – ganz ähnlich wie zu den Ergebnissen im Arbeitskreis V (Cannabiskonsum und Fahreignung) – noch viel Diskussionsspielraum. Sicher ist: Goslar bleibt auch 2019 Tagungsort des Verkehrsgerichtstages und kann sich dann mit seinem ganzen Charme dafür empfehlen, dauerhaft Heimatort der Marke VGT zu bleiben.
40 Jahre Grünpfeil: Glanzloses Jubiläum eines Blechschildes
Der Grünpfeil – nicht zu verwechseln mit dem Grünen Pfeil in einer Ampelanlage – ist laut Verkehrswacht „ein Ergänzungsschild an einer Ampel, das dazu dient, Fahrzeugen, die an einer Kreuzung nach rechts abbiegen möchten, die Wartezeit zu verkürzen, auch wenn die Ampel auf Rot steht.“ Auch im aktuellen Verkehrszeichenkatalog (Stand: Mai 2017) nimmt das Zeichen noch eine Sonderstellung ein und wird in einem eigenen Abschnitt als einziges Zeichen aufgeführt: „Sonstige Zeichen der StVO: Nr. 720 – Grünpfeilschild“.
Die Straßenverkehrsordnung beschreibt das Verhalten am Pfeil so: „Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist.“ (§ 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil, StVO).*
Siegfried Brockmann (GDV) weist darauf hin, dass es „allerdings keine Pflicht gibt, den Pfeil zu benutzen. Wer möchte, kann ihn einfach ignorieren und auf grünes Ampellicht warten. Wer rechts abbiegt, ohne vorher an der Haltelinie das Fahrzeug komplett zum Stehen zu bringen, wird mit einem Punkt in Flensburg und einer Geldbuße von 70 EUR bestraft. Gefährdet man beim Abbiegen andere Verkehrsteilnehmer, erhöht sich das Bußgeld sogar auf bis zu 150 EUR, bei einem Unfall sogar auf bis zu 180 Euro.“
Die Verbreitung des Grünpfeils ist unterschiedlich, manchmal widersprüchlich. So berichtet die Autobild im März 2014: „Hamburg war im Jahr 2002 mit mehr als 360 Schildern noch die Hauptstadt des Grünpfeils in der Bundesrepublik. Doch auch dort wurden schon 171 wieder abgeschraubt. Als Hauptgrund nennt die Innenbehörde jedoch nicht gestiegene Unfallzahlen, sondern die zunehmende Einführung verkehrsabhängiger Steuerungen in den Ampelanlagen. Die Schilder müssten zudem aus Sicherheitsgründen abgebaut werden, weil immer mehr Ampelanlagen mit Signalen für Sehbehinderte ausgestattet werden.“ Kurios mutet auch eine Meldung in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung (HAZ) an: „Der einzige grüne Pfeil in Barsinghausen ist Geschichte: Wegen häufiger Unfälle hat die Stadt den Rechtsabbiegerpfeil an der Kreuzung Hannoversche Straße/Siegfried-Lehmann-Straße gestern abbauen lassen.“ Grund für den Abbau seien erhöhte Unfallzahlen – und das trotz eines beachtlichen Zusatz-Schildes, auf dem das Verhalten am Grünpfeil in allen Einzelheiten erklärt wurde … Sehenswert!
* In vollem Wortlaut bestimmt die Straßenverkehrsordnung: „Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.“
Das bedeutet also, der „Grünpfeil“ darf nur genutzt von Fahrzeugen werden, die im rechten Fahrstreifen eingeordnet sind: „Er darf also nicht mehr genutzt werden, wenn der rechte Fahrstreifen zugeparkt ist, und der Abbieger im zweiten Fahrstreifen eingeordnet ist. Dies ist zumindest in Berlin ein sehr häufiger Verstoß.“
Wir danken Peter Bergkessel (Fahrschule Bergkessel, Berlin) für diesen Hinweis.