Die Teilnahme am kostenlosen Licht-Test sollte nicht nur für Privatfahrer selbstverständlich sein – eigentlich bietet sie auch die perfekte Gelegenheit, den Fahrschülern etwas über das „Sehen und Gesehen werden“ beizubringen. Denn eine tadellos funktionierende Licht-Anlage ist nur die halbe Vorbereitung auf die dunklen Tage. Mindestens genauso wichtig ist es, den Durchblick zu behalten. Dazu gehört es unter anderem, die Windschutzscheibe von Dreck und Schlieren zu befreien. Die Beläge auf dem Glas verschlechtern nicht nur den Durchblick, sondern sorgen auch für schnelleres Beschlagen der Scheiben und begünstigen besonders bei Gegenlicht gefährliche Reflexionen! Also, zum nächsten Licht-Test einfach mit einigen Fahrschülern fahren und diese wichtigen Dinge ansprechen. Übrigens die perfekte Gelegenheit, um anschaulich die Funktionen der Scheinwerfer durchzusprechen und am praktischen Beispiel zu erläutern.
So können Motorradfahrer ihr Licht überprüfen.
Blenden können aber nicht nur Autos und Lkw, auch Fahr- und Motorräder, E-Bikes, Pedelecs und sonstige Zweiräder haben das Potenzial, den Gegenverkehr erheblich zu blenden. Allerdings müssen die Zweiradfahrer selbst Hand anlegen – einen Licht-Test für diese Gruppen gibt es nicht. Radfahrer sollten darauf achten, dass etwa zehn Meter vor dem Rad die Mitte des Lichtkegels auf die Straße „fällt“. Motorradfahrer können ihre Scheinwerfer ebenfalls recht unkompliziert überprüfen: Sie sitzen auf der Maschine und blicken auf eine Wand – der Abstand zwischen Wand und Scheinwerfer beträgt fünf Meter. Die Höhe vom Boden bis zur Mitte des Scheinwerfers wird auf die Wand übertragen. Die Hell-Dunkel-Grenze des Abblendlichts muss rund fünf Zentimeter unter dieser Markierung liegen. Auch eine praktische Übung für die Fahrschule …
Handys und Funkgeräte am Steuer werden künftig wesentlich umfangreicher und härter bestraft als bisher. Dafür sorgt eines der letzten Gesetzesverfahren der alten Bundesregierung. Zudem werden neben dem allgemeinen Verbot der ablenkenden Geräte auch für die Behinderung von Einsatzfahrzeugen und insbesondere Verstöße gegen die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse erheblich höhere Sanktionen eingeführt als bisher.
So führt die Handy-Nutzung ohne Gefährdung bereits zu einem Bußgeld von 100 €, mit Gefährdung oder Sachbeschädigung zu 150 € bzw. 200 €, jeweils inklusive 1 Monat Fahrverbot. Radfahrer müssen dafür 55 € zahlen. Wer „beim Führen eines Kraftfahrzeugs sein Gesicht verhüllt“, zahlt künftig 60 €.
Mit einem Fahrverbot von 1 Monat zu rechnen hat dann zudem jeder, der „bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse“ bildet oder „nicht sofort freie Bahn schafft“ für Einsatz- oder Rettungsfahrzeuge mit blauem Blinklicht und Einsatzhorn; außerdem werden 240 € Bußgeld fällig (bisher 20!), bei Gefährdung sogar 280 € und bei Sachbeschädigungen 320 € – im Regelfall.
Eine besondere Bußgelderhöhung betrifft den Güterkraftverkehr: Laut Bundesratsdrucksache werden die zum Schutz der Infrastruktur an manchen Brücken angeordneten Verkehrsverbote trotz vieler Hinweise und rechtzeitiger Ankündigungen bewusst missachtet. Der Zeitverlust schreckt mehr ab, als die bisher vorgesehenen Regelsätze. Daher sollen solche Verstöße künftig mit einem zweimonatigen Fahrverbot und einem Bußgeld von 500 € belegt werden! – Das ist, wie gesagt, beschlossene Sache, ab dem Tag nach der Verkündung …
Gerade Teil-Baustellen im laufenden Verkehrsbetrieb sind immer auch Gefahrstellen. Häufig wird im Verlauf der Bauarbeiten eine geänderte Verkehrsführung notwendig. Verkehrszeichen müssen diese deutlich machen, vor allem aber den Verkehrsfluss sicher gewährleisten. Weil unklare Streckenführungen katastrophale Folgen haben können, müssen Unternehmen bei der zuständigen Behörde Anordnungen einholen, bevor sie eine Baustelle einrichten, die sich auf den Straßenverkehr auswirkt.
Für viele Verkehrsteilnehmer kommen die Änderungen aber dennoch „überraschend“ – mit ganz unterschiedlichen Reaktionen: Manche lassen sich nicht „irritieren“ und fahren einfach durch wie immer. Vielleicht wissen sie, dass der Tatbestandskatalog nur ein Bußgeld in Höhe von 25 Euro vorsieht (TBNR 141184) – jedenfalls, solange nichts Schlimmeres passiert …
Fahrschüler, besonders in der Prüfung, sind hier nicht zu beneiden. Gerade, wenn schlechte Vorbilder vorausfahren, droht ihrem Prüfungserfolg durch solche sonst beinahe problemlosen Abbiegevorgänge höchste Gefahr! Sie müssen sich nicht nur den ständigen Drängeleien der anderen widersetzen, sondern auch auf unvorhergesehene Ereignisse besser reagieren als die routinierten Fahrer, denen das eigentlich viel leichter fallen sollte.
Auch Nutzer von Navigationsgeräten müssen an solchen Stellen Stärke zeigen, also das, was Ex-Fußballprofi Oliver Kahn so gerne „Eier“ nennt: Sie müssen – die Verkehrszeichen anerkennend – z. B. der klaren Anweisung „Hier links abbiegen“ widerstehen, und geradeaus weiterfahren, bis ihr Navigationsgerät den Faden wieder aufnimmt und eine alternative Strecke zum Ziel anbieten kann.
TIPP: Wer größere Baustellen wahrnimmt, kann sich im Internet über die Planungen informieren, z. B. hier:
Aufgeschreckt – spätestens durch die ersten aufprallenden Baumfrüchte die derzeit von großen grünbelaubten Eichen fallen, sollte beim Autofahren allgemein das Bewusstsein für die Umgebung stets wach sein, damit das (Fahr-)Verhalten den Umständen rechtzeitig angepasst werden kann.
Ein paar Tipps dazu gibt z. B. der Auto Club Europa (ACE) unter dem Titel „Verkehrssicherheit – Im Herbst sicher ankommen“ (Auszug):
Traktoren mit Anhänger sind häufig außergewöhnlich langsam unterwegs, biegen unverhofft ab und sind mit landwirtschaftlichen Gütern über vier Meter hoch beladen.
Mähdrescher haben gewöhnlich Überbreite – Überholmanöver werden schnell riskant. Kommen die Erntefahrzeuge direkt vom Feld, hinterlassen sie mitunter eine dicke und lehmige Schmutzspur auf der Fahrbahn. Motorradfahrer sind dadurch extrem gefährdet.
Nicht nur umgestürzte Bäume, große Äste und Zweige, sind gefährlich. Auch Kastanien, Fallobst oder Laub verwandeln die Fahrbahn schnell in eine Rutschbahn.
Nachts und am frühen Morgen kann sich Glatteis oder Reif bilden, besonders in Senken, auf Brücken und am Waldrand. – Rechtzeitig auf Winterreifen umrüsten!
Im Herbst kann auch tagsüber schon mal das Licht eingeschaltet werden. Nicht nur, um besser zu sehen, sondern vor allem um besser gesehen zu werden (auch von hinten, bei Tagfahrlicht ist nur von vorne Licht zu sehen).
Herbstdepressionen bzw. „Herbstblues“: Unfallstatistiken belegen, dass besonders folgenschwere Unfälle eher bei Dunkelheit passieren, obwohl in dieser Zeit ein viel geringeres Verkehrsaufkommen zu verzeichnen ist.
Das Vorhaben, die Fahrtrichtung zu ändern, kann niemand vorausahnen – es sei denn, es wird angezeigt – das ist der gute Zweck des sogenannten Fahrtrichtungsanzeigers, also Blinkers. Wenn der Blinker aber ohne wirkliche Abbiege-Absicht eingeschaltet wird, kann das unangenehme Konsequenzen haben.
Die Straßenverkehrsordnung stellt fest: „Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.“ (StVO § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren, Abs. 1). Was aber ist, wenn jemand blinkt ohne abzubiegen? – Die Antwort des Amtsgerichts Oberndorf vom 21. April 2016 (AZ: 2 C 434/15) ist eindeutig: Nach Auffassung des Gerichts muss die Autofahrerin, die auf das Blinken vertrauend losgefahren war, zwar die überwiegende Haftung tragen, denn: Wer auf eine Vorfahrtstraße fahren wolle, müsse besonders vorsichtig sein. Zudem könne man nicht darauf vertrauen, dass ein anderes Fahrzeug, das blinke, auch tatsächlich abbiege.
Das Gericht sei im Übrigen davon überzeugt, dass der Fahrer tatsächlich geblinkt habe. Laut Gutachter sei es durchaus möglich, dass aufgrund der Straßenführung an der zuvor vom Kläger genutzten Ausfahrt der Bundesstraße ein Blinker nicht automatisch abschalte. Er hätte also manuell ausgeschaltet werden müssen. – Das aber war nicht geschehen, so dass aus Sicht des Gerichts auch den Fahrer des blinkenden Fahrzeugs eine Mitschuld trifft: Wegen des irreführenden Blinkens musste der Mann zu einem Drittel selbst haften.